§ 1 Grundlagen
(1) 1Die Richtlinie bestimmt gemäß § 44b Abs. 2 SGB V Kriterien zur Abgrenzung des Personenkreises, der eine Begleitung während einer stationären Krankenhausbehandlung aus medizinischen Gründen gemäß § 44b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB V benötigt. 2Das Vorliegen dieser Kriterien ist eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld nach § 44b Abs. 1 SGB V einer bei einer stationären Krankenhausbehandlung mitaufgenommenen Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld. 3Zugleich wird das Nähere zur Feststellung des Vorliegens dieser Kriterien bestimmt.
(2) 1Der Mitaufnahme steht gemäß § 44b Abs. 1 Satz 3 SGB V die ganztägige Begleitung gleich. 2Von einer ganztägigen Begleitung ist auszugehen, wenn die Zeit der notwendigen Anwesenheit im Krankenhaus und die Zeiten der An- und Abreise insgesamt acht oder mehr Stunden umfassen.
§ 2 Medizinische Kriterien
(1) Die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson muss sich aus den Erfordernissen ergeben, die in der Person der oder des stationär behandlungsbedürftigen Versicherten begründet sind.
(2) 1Die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson nach dieser Richtlinie liegt vor, wenn aufgrund der vorliegenden Behinderung der oder des stationär behandlungsbedürftigen Versicherten eine Begleitung während der aktuellen Krankenhausbehandlung erforderlich ist, weil
1. |
ohne Begleitperson die Krankenhausbehandlung nicht durchführbar ist, |
2. |
ohne Begleitperson die Behandlungsziele nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß erreicht werden können oder deren Erreichung erheblich gefährdet wäre, |
3. |
die Begleitperson in das therapeutische Konzept im Krankenhaus eingebunden werden muss oder |
4. |
die Begleitperson in das therapeutische Konzept für die Zeit nach der Entlassung aus dem Krankenhaus einzubeziehen ist. |
2Die Kriterien für die medizinische Notwendigkeit einer Mitaufnahme nach Satz 1 werden in der Anlage dieser Richtlinie konkretisiert. 3Die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme liegt vor, wenn mindestens ein Kriterium der in der Anlage genannten Fallgruppen erfüllt ist oder eine vergleichbare Schädigung oder Beeinträchtigung vorliegt.
§ 3 Feststellung und Bescheinigung der medizinischen Notwendigkeit im Vorfeld der Krankenhausbehandlung
(1) Soweit es sich um eine planbare stationäre Krankenhausbehandlung handelt, soll die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson unter Angabe mindestens eines medizinischen Kriteriums gemäß der Anlage oder einer vergleichbaren Schädigung oder Beeinträchtigung durch
1. |
eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt, |
2. |
eine Vertragszahnärztin oder einen Vertragszahnarzt oder |
3. |
eine Vertragspsychotherapeutin oder einen Vertragspsychotherapeuten im Rahmen der Krankenhauseinweisung festgestellt und auf dem dafür vorgesehenen Vordruck (Verordnung von Krankenhausbehandlung) bescheinigt werden. |
(2) Die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson kann alternativ zu Absatz 1 auch unabhängig von einer Krankenhauseinweisung unter Angabe mindestens eines medizinischen Kriteriums gemäß der Anlage oder einer vergleichbaren Schädigung oder Beeinträchtigung durch
1. |
eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt, |
2. |
eine Vertragszahnärztin oder einen Vertragszahnarzt oder |
3. |
eine Vertragspsychotherapeutin oder einen Vertragspsychotherapeuten |
festgestellt und gegenüber der oder dem Versicherten befristet für bis zu zwei Jahre bescheinigt werden, sofern diese nach medizinischer Einschätzung voraussichtlich mindestens für diesen Zeitraum bei der oder dem Versicherten vorliegen wird.
§ 4 Feststellung der medizinischen Notwendigkeit und Bescheinigung gegenüber der Begleitperson durch das Krankenhaus
(1) Die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson ist durch
1. |
eine Krankenhausärztin oder einen Krankenhausarzt, |
2. |
eine Krankenhauszahnärztin oder einen Krankenhauszahnarzt oder |
3. |
eine Krankenhauspsychotherapeutin oder einen Krankenhauspsychotherapeuten |
festzustellen; bei der Feststellung sind Bescheinigungen nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 zu berücksichtigen, sofern diese vorliegen.
(2) 1Die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme ist gegenüber der Begleitperson zur Vorlage bei ihrer Krankenkasse an ihrem Entlasstag abschließend sowie bei Bedarf auch vorläufig zu Beginn der Mitaufnahme oder während der Krankenhausbehandlung zu bescheinigen, sofern der zeitliche Mindestumfang gemäß § 1 Absatz 2 erfüllt ist. 2Die Bescheinigung enthält folgende Angaben:
1. |
Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum der oder des stationär behandlungsbedürftigen Versicherten, |
2. |
die Fallgruppe nach der Anlage, aus der sich die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme ergibt; soweit sich die Feststellung nach Absatz 1 auf Schädigungen oder Beeinträchtigungen bezieht, die in der Anlage nicht benannt, aber mit den dort aufgeführten Kriterien vergleichbar sind, sind diese anzugeben, |
3. |
die Anwesenheitstage der Begleitperson, bei denen der zeitliche Mindestumfang gemäß § 1 Absatz 2 erfüllt ist. |
(3) 1Die Begleitperson erhält darüber hinaus bei Bedarf zur Vorlage bei ihrem Arbeitgeber vom Krankenhaus an ihrem Entlasstag eine abschließende Aufenthaltsbescheinigung als Begleitperson gemäß § 44b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 B...