§§ 1 - 3 I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweckbestimmung
Diese Richtlinie regelt gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 15 SGB V den Anspruch der Versicherten auf Leistungen für Schutzimpfungen.
§ 2 Regelungsbereich
(1) 1Die Richtlinie regelt die Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen für Schutzimpfungen auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut gemäß § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung der Schutzimpfungen für die öffentliche Gesundheit (§ 20i Absatz 1 Satz 3 SGB V). 2Sie konkretisiert den Umfang der im SGB V festgelegten Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen auf der Grundlage des Wirtschaftlichkeitsgebots im Sinne einer notwendigen, ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse. 3Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Versicherten auch Ansprüche auf Leistungen für Schutzimpfungen gegenüber anderen Kostenträgern haben.
(2) 1Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe sowie die postexpositionelle Gabe von Sera und Chemotherapeutika sind nicht Gegenstand der Schutzimpfungs-Richtlinie. 2Ist die Behandlung einer Patientin oder eines Patienten mit diesen Arzneimitteln im Einzelfall notwendig, um eine absehbare Erkrankung zu verhüten, so ist nach § 23 Absatz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 31 SGB V die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung gegeben. 3Satz 2 gilt auch für die postexpositionelle Gabe von Impfstoffen im Einzelfall. 4Entsprechende Ansprüche auf spezifische Leistungen zur Immunprophylaxe während der Schwangerschaft und nach der Entbindung nach den Mutterschafts-Richtlinien bleiben unberührt.
(3) Ein Anspruch der Versicherten auf Leistungen für bestimmte Schutzimpfungen nach § 20i Absatz 3 SGB V ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie.
§ 3 Geltungsbereich
Die Richtlinie einschließlich ihrer Anlagen ist für die Vertragspartner nach § 132e SGB V sowie für die Versicherten verbindlich.
§§ 4 - 5 II. Begriffsbestimmungen
§ 4 Schutzimpfungen
Eine Schutzimpfung im Sinne des § 2 Nr. 9 IfSG ist die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen.
§ 5 Impfstoffe
Impfstoffe sind Arzneimittel, die Antigene oder rekombinante Nukleinsäuren enthalten und zur Erzeugung von spezifischen Abwehr- und Schutzstoffen angewendet werden, und, soweit sie rekombinante Nukleinsäuren enthalten, ausschließlich zur Vorbeugung von Infektionskrankheiten bestimmt sind.
§§ 6 - 10 III. Pflichten der Beteiligten
§ 6 Pflichten zur Information
1Die Krankenkassen haben die Versicherten über Inhalt und Umfang des Leistungsanspruchs auf Schutzimpfungen nach den Bestimmungen dieser Richtlinie zu informieren. 2Gleiches gilt für die zur Schutzimpfung berechtigten Personen hinsichtlich der durch sie durchzuführenden Schutzimpfungen.
§ 7 Aufklärungspflichten
1Vor einer Schutzimpfung hat die zur Schutzimpfung berechtigte Person den Impfling bzw. die Erziehungsberechtigten über die zu verhütende Krankheit und die Impfung aufzuklären. 2Die Aufklärung umfasst insbesondere
1. |
Informationen über den Nutzen der Impfung und die zu verhütende Krankheit, |
2. |
Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen, Komplikationen und Kontraindikationen, |
3. |
Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Impfung, |
4. |
Informationen über Beginn und Dauer der Schutzwirkung, |
5. |
Hinweise zu Auffrischimpfungen. |
§ 8 Dokumentation
(1) 1Die Eintragung der Schutzimpfung in den Impfausweis oder eine Impfbescheinigung hat entsprechend § 22 IfSG zu erfolgen. 2Zu den danach erforderlichen Eintragungen der Impfdokumentation zählen das Datum der Schutzimpfung, die Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des Impfstoffs, der Name der Krankheit gegen die geimpft wird, Angaben zur geimpften Person sowie zu der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person und die Bestätigung der Schutzimpfung durch die für die Durchführung verantwortliche Person.
(2) Die Hinweise zur Dokumentation von ärztlich durchgeführten Schutzimpfungen in Anlage 2 zu dieser Richtlinie sind zu beachten.
§ 9 Durchführung der Schutzimpfung
(1) Schutzimpfungen nach dieser Richtlinie sind unter Beachtung von Indikation, Anwendungsvoraussetzungen und Kontraindikation durchzuführen.
(2) Bei der Durchführung von Schutzimpfungen sind die von der STIKO gegebenen Hinweise (insbesondere zur Verwendung von Kombinationsimpfstoffen) sowie die jeweilige Fachinformation des verwendeten Impfstoffes zu beachten.
(3) 1Die Meldepflicht bei Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung bestimmt sich nach § 6 Absatz 1 Nr. 3 IfSG. 2Die Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion und einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung orientiert sich an den veröffentlichten Kriterien der STIKO.
§ 10 Qualifikation
1Zur Durchführung von Schutzimpfungen ist jeder Arzt berechtigt. Fachärzte dürfen Schutzimpfungen unabhängig von den Grenzen der Ausübung ihrer fachärztlichen Tätigkeit durchführen. Die Berechtigung zur Durchführung von Schutzimpfungen nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.
§§ 11 - 12 IV. Voraussetzungen, Art und Umfang des Leistungsanspruches für Schutzimpfungen
§ 11 Leistungsanspruch
(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen, die v...