(1) Gemäß § 11 Absatz 6 zieht das Institut nach § 137a SGB V beratend Fachkommissionen hinzu.
(2) Die Fachkommissionen beraten bei der Bewertung der Stellungnahmen nach § 11 anhand medizinisch-wissenschaftlicher Kriterien hinsichtlich des Vorliegens möglicher medizinisch und fachlich relevanter Ausnahmetatbestände, die nicht auf einer mangelnden Erfüllung der Qualitätsanforderungen des G-BA beruhen. Als Ergebnis ihrer Beratung geben die Fachkommissionen Empfehlungen ab.
(3) Die Beratungen durch die Fachkommissionen erfolgen ohne Nennung der Namen der Krankenhäuser, die nach § 11 Absatz 1 Stellungnahmen abgeben.
(4) Die Arbeit dieser Fachkommissionen erfolgt auf der Grundlage einer Geschäftsordnung, die vom G-BA beschlossen wird. Die Geschäftsordnung ist zu veröffentlichen.
(5) Es wird ein Pool von Mitgliedern der Fachkommissionen auf Landesebene gemäß Teil 1 § 8a DeQS-RL gebildet. Die Benennung für den Pool der Mitglieder erfolgt auf Vorschlag und im gemeinsamen Benehmen der LAGen und dem Institut nach § 137a SGB V für drei Jahre. Wiederbenennungen in den Pool sind einmalig möglich. Die Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung gemäß Absatz 4 zu regeln. Die Benennungen für den Pool müssen die Besetzung nach Absatz 6 ermöglichen.
(6) Das Institut nach § 137a SGB V benennt für eine Laufzeit von zwei Jahren Mitglieder für die Fachkommissionen aus dem Pool nach Absatz 5. Die Fachkommissionen bestehen jeweils aus mindestens sieben Mitgliedern, darunter muss mindestens ein Vertreter des MD sein, wobei jedoch die Gesamtzahl der Vertreter des MD nicht mehr als ein Fünftel der Gesamtzahl der Mitglieder der Fachkommission betragen darf. Mitglieder aus dem Pool sollen nicht in zwei aufeinander folgenden Benennungsperioden in die Fachkommission berufen werden. Die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen nach § 140f SGB V erhalten ein Mitberatungsrecht und können hierzu bis zu zwei sachkundige Personen benennen. Zusätzlich kann das Institut nach § 137a SGB V ein weiteres Mitglied benennen.
(7) Es ist sicherzustellen, dass die Mitglieder der Fachkommissionen frei von Interessenkonflikten oder Befangenheiten in Bezug auf die Krankenhäuser sind, deren Stellungnahmen bewertet werden. Ebenso ist sicherzustellen, dass die Mitglieder über spezielle medizinische Expertise verfügen. Es ist sicherzustellen, dass die überwiegende Anzahl der Mitglieder klinisch aktiv tätig ist. Vertreter von Kliniken der Maximalversorgung wie auch der Regelversorgung sind zu berücksichtigen. Ebenso sollte jeweils ein Mitglied des Gremiums zur Systempflege beratend hinzugezogen werden, um einen fachlichen Austausch zwischen den Fachkommissionen und dem Gremium zu gewährleisten. Die Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung nach Absatz 4 zu regeln.