Art. 1 Ziele
(1) 1Die Spitzenverbände der Wirtschaft haben im "Nationalen Pakt für Ausbildung und Fachkräftenachwuchs in Deutschland" vom 16. Juni 2004 zugesagt, jährlich insgesamt 25 000 Plätze für betrieblich durchgeführte Einstiegsqualifizierungen bereit zu stellen. 2Mit diesem Pakt verpflichten sich die Partner gemeinsam und verbindlich, in enger Zusammenarbeit mit den Ländern allen ausbildungswilligen und ausbildungsfähigen Jugendlichen ein Angebot auf Ausbildung zu unterbreiten. 3Auch Jugendliche mit eingeschränkten Vermittlungschancen sollen Perspektiven für den Einstieg in die berufliche Ausbildung und das Berufsleben erhalten.
(2) 1Mit den Leistungen dieses Sonderprogramms wird - im Einklang mit den Beschäftigungspolitischen Leitlinien der Europäischen Union - ein Zuschuss des Bundes zum Unterhalt für bis zu 40 000 Jugendlichen an die Betriebe geleistet. 2Die Betriebe tragen die Sach- und Personalkosten der Einstiegsqualifizierung. 3Die Vermittlung in eine betriebliche Berufsausbildung hat Vorrang.
Art. 2 Inhalt der Einstiegsqualifizierung
(1) 1Als Brücke in die Berufsausbildung wird eine betrieblich durchgeführte Einstiegsqualifizierung gefördert. 2Als Einstiegsqualifizierung werden auch vergleichbare Berufseinstiegsangebote der Wirtschaft in der Berufsausbildungsvorbereitung für lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Jugendliche im Sinne des § 68 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) gefördert.
(2) 1Die Einstiegsqualifizierung ist auf die Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit ausgerichtet. 2Die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten bereiten auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne der § 4 Abs. 1 BBiG und § 25 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung (HwO) vor und werden vom Betrieb bescheinigt. 3Soweit die Einstiegsqualifizierung als Berufsausbildungsvorbereitung nach dem BBiG durchgeführt wird, gelten die §§ 68 bis 70 BBiG.
(3) 1Der Jugendliche, bei nicht volljährigen Jugendlichen die Erziehungsberechtigten, und der Betrieb schließen einen schriftlichen Vertrag über eine Einstiegsqualifizierung im Sinne von § 26 BBiG. 2Während der Einstiegsqualifizierung besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie in der gesetzlichen Unfallversicherung.
(4) Die Berufsschulpflicht nach den Schulgesetzen der Länder bleibt unberührt.
(5) Der Abschluss des Einstiegsqualifizierungsvertrages ist der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle anzuzeigen.
(6) Die jeweilige Kammer stellt über die erfolgreich durchgeführte Einstiegsqualifizierung ein Zertifikat aus.
(7) Eine Anrechnung der Einstiegsqualifizierung auf die Dauer einer nachfolgenden Berufsausbildung kann auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 BBiG und § 27b Abs. 1 HwO erfolgen.
(8) Die Einstiegsqualifizierung ist keine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Art. 3 Förderfähiger Personenkreis
(1) Gefördert werden
1. |
Ausbildungsbewerber mit aus individuellen Gründen eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die auch nach den bundesweiten Nachvermittlungsaktionen keinen Ausbildungsplatz haben und |
2. |
Jugendliche, die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsbefähigung verfügen, |
soweit sie zu Beginn der Förderung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Junge Frauen, Jugendliche mit Migrationshintergrund, behinderte und schwerbehinderte Jugendliche sowie benachteiligte Jugendliche im Sinne von § 68 Abs. 1 BBiG sind angemessen zu berücksichtigen, soweit nicht der individuelle Förderbedarf eine außerbetriebliche Qualifizierung erfordert.
Art. 4 Leistungen
(1) 1Die Agentur für Arbeit erstattet dem privaten Arbeitgeber als Zuschuss des Bundes zum Unterhalt des Jugendlichen die Vergütung der Einstiegsqualifizierung bis zu einer Höhe von 192 Euro monatlich zuzüglich eines pauschalierten Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrage in Höhe von 99 Euro. 2Ein Zuschuss wird auch erbracht, wenn die Einstiegsqualifizierung wegen der Erziehung eigener Kinder oder der Pflege von Familienangehörigen in Teilzeitform von mindestens 20 Wochenstunden durchgeführt wird. 3Einen Zuschuss können auch private gemeinnützige Einrichtungen erhalten, soweit sie die Einstiegsqualifizierung als betrieblicher Arbeitgeber durchführen. 4Die Leistungen werden auch für die Zeit des Berufsschulunterrichts erbracht.
(2) 1Auf Antrag des Betriebes bewilligt die zuständige Agentur für Arbeit nach pflichtgemäßem Ermessen die Leistungen durch schriftlichen Bescheid. 2Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb liegt. 3Ein Rechtsanspruch auf Leistungen besteht nicht. 4Die Leistungen werden im Rahmen der veranschlagten und verfügbaren Haushaltsmittel erbracht. 5Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.
(3) Die Leistungen werden monatlich nachträglich ausgezahlt.
(4) Im übrigen finden die Vorschriften des Ersten bis Vierten und des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung, soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist.
Art. 5 Dauer der Förderung
(1) 1Die Förderun...