(1) Einem Zentrum müssen die fachlich leitende Ärztin oder der fachlich leitende Arzt und mindestens zwei weitere Fachärztinnen oder Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin im Umfang von insgesamt drei Vollzeitäquivalenten angehören, die über die Anerkennung für den Schwerpunkt "Kinder-Hämatologie und -Onkologie" verfügen.
(2) Täglich ist zumindest ein Visitendienst durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin in der Weiterbildung zum oder mit Schwerpunkt "Kinder-Hämatologie und -Onkologie" durchzuführen.
(3) 1Das Zentrum muss über einen eigenständigen Rufdienst verfügen, der für die Kinderonkologie zuständig ist. 2Zu jeder Zeit muss dieser Rufdienst mindestens durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin in der Weiterbildung zum oder mit Schwerpunkt "Kinder-Hämatologie und -Onkologie" sichergestellt sein. 3Die oder der Rufdiensthabende muss spätestens innerhalb einer Stunde in der Krankenversorgung tätig sein können.
(4) 1Der Pflegedienst des Zentrums muss aus Personen bestehen, denen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
1. |
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger |
oder
2. |
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann mit entsprechendem Hinweis auf den durchgeführten Vertiefungseinsatz "pädiatrische Versorgung" |
erteilt wurde. 2Weitere Voraussetzung für den Einsatz von Personen nach Satz 1 ist, dass mindestens 1260 Stunden in der direkten neonatologischen bzw. pädiatrischen Akutversorgung absolviert wurden und durch Vorlage geeigneter Nachweise belegt werden können. 3Dabei können sowohl Zeiten in der direkten neonatologischen bzw. pädiatrischen Akutversorgung während der praktischen Berufsausbildung als auch nach Abschluss der Berufsausbildung berücksichtigt werden.
4Satz 2 gilt nicht für Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die ihre Ausbildung auf der Grundlage der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes abgeschlossen haben oder bis zum 31. Dezember 2024 noch abschließen werden.
5Zudem ist der Einsatz von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpflegern im Pflegedienst des Zentrums zulässig, soweit sie am 1. Januar 2022 über mindestens 5 Jahre Berufstätigkeit seit Ausbildungsabschluss in Vollzeit in einem Zentrum für die pädiatrisch-hämato-onkologische Versorgung in der direkten Patientenversorgung verfügen. 6Teilzeittätigkeit wird entsprechend angerechnet. 7Von den geforderten 5 Jahren Berufstätigkeit müssen mindestens 3 Jahre in der Zeit von 1. Januar 2015 bis 1. Januar 2022 absolviert worden sein. 8Der Anteil der jeweils eingesetzten Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpflegern darf maximal 15 Prozent (gemessen an Vollzeitäquivalenten) betragen.
9Abweichend von Satz 1 und 2 können Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner auch unabhängig von ihrem Vertiefungseinsatz im Pflegedienst des Zentrums eingesetzt werden, soweit sie eine
a) |
Weiterbildung in dem pflegerischen Fachgebiet "Pädiatrische Intensivpflege" gemäß der "DKG-Empfehlung zur Weiterbildung für Krankenpflegepersonen in der Intensivpflege" vom 11. Mai 1998 oder |
b) |
Weiterbildung in dem pflegerischen Fachgebiet "Pädiatrische Intensivpflege" gemäß der "DKG-Empfehlung zur Weiterbildung von Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpflegekräften für die pflegerischen Fachgebiete Intensivpflege, Funktionsdienste, Pflege in der Onkologie, Nephrologie und Psychiatrie" vom 20. September 2011 oder |
c) |
Weiterbildung in dem pflegerischen Fachgebiet "Pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege" gemäß der "DKG-Empfehlung zur pflegerischen Weiterbildung in den Fachgebieten Pflege in der Endoskopie, Intensiv- und Anästhesiepflege, Pflege in der Nephrologie, Pflege in der Onkologie, Pflege im Operationsdienst, Pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege, Pflege in der Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie" vom 29. September 2015 oder |
d) |
zu Buchstaben a), b) oder c) gleichwertige Weiterbildung nach landesrechtlicher Regelung |
abgeschlossen haben. 10Die DKG gibt zur Gleichwertigkeit der einzelnen landesrechtlichen Regelungen jeweils schnellstmöglich eine Einschätzung ab und übermittelt die Ergebnisse dem G-BA, der diese auf seinen Internetseiten veröffentlicht.
(5) Von dem Pflegedienst gemäß Absatz 4 müssen mindestens zwei Pflegepersonen zusätzlich eine Weiterbildung in der Onkologie haben.
(6) In jeder Schicht ist im Zentrum die Besetzung von mindestens zwei Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern zu gewährleisten.
(7) 1Das multiprofessionelle Team ist zu einer engen und strukturierten Zusammenarbeit verpflichtet, deren Ergebnisse zu dokumentieren sind. 2Es besteht mindestens aus dem Ärztlichen Dienst, Pflegedienst und Psychosozialdienst und soweit erforderlich aus dem Diät-/Ernährungsdienst, aus Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten und Ergotherapeutinnen oder Ergotherapeuten.
(8) 1Das Zentrum hat einen angemessenen Ps...