(1) 1Wenn immer möglich, ist der Patientin oder dem Patienten bzw. ihren oder seinen Erziehungsberechtigten die Behandlung unter Teilnahme an einer Therapieoptimierungsstudie zu empfehlen, die auf Beschluss einer deutschen pädiatrisch-hämato-onkologischen Fachgesellschaft, die Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) ist, unterstützt wird. 2Das Zentrum ist im Rahmen der Therapieoptimierungsstudien zur regelmäßigen Dokumentation und Berichterstattung der Diagnostik und Therapie an die Studienleitung angehalten.

 

(2) 1Die Zentren sind verpflichtet, die Patientinnen und Patienten bzw. ihre Personensorgeberechtigten über die Möglichkeit der Teilnahme am Deutschen Kinderkrebsregister zu informieren. 2Die Information der Patientinnen und Patienten muss in der Patientenakte dokumentiert werden. 3Im Rahmen der Information ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Zentren die Meldung neu erkrankter Patientinnen und Patienten mit pädiatrisch-hämato-onkologischen Diagnosen entsprechend Anlage 1 Liste 1 an das Deutsche Kinderkrebsregister nur bei Vorliegen einer datenschutzrechtlich wirksamen Einwilligung der Patientin oder des Patienten bzw. ihrer Personensorgeberechtigten mit personenbezogenen Daten vornehmen dürfen. 4Ohne eine datenschutzrechtlich wirksame Einwilligung kann die Meldung nur in anonymisierter Form erfolgen.

 

(3) 1Um die Dokumentation für Therapieoptimierungsstudien und Qualitätssicherung, das protokollgerechte Management der Biomaterial- und Bilddatenlogistik sowie die Kodierung amtlicher Diagnosen und Prozeduren zeitgerecht zu gewährleisten, ist qualifiziertes Personal in ausreichendem Umfang vorzuhalten. 2Daraus resultierende finanzielle Mehraufwendungen sind gemäß § 17b KHG zu berücksichtigen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge