Infolge von Artikel 2 des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (GVWG)[1] können Pflegefachkräfte gemäß § 40 Absatz 6 SGB XI im Rahmen ihrer Leistungserbringung bei häuslicher Pflege nach § 36 SGB XI, bei häuslicher Krankenpflege nach § 37 SGB V, bei außerklinischer Intensivpflege nach § 37c SGB V sowie bei den Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 SGB XI konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgeben. Ziel der Neuregelung ist, dass Pflegebedürftige zügig für sie geeignete Pflegehilfsmittel oder Hilfsmittel erhalten, da die Pflegefachkräfte die häusliche Pflegesituation gut kennen. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum GVWG beziehen sich solche Empfehlungen ausschließlich auf Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel, die den Zielen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 SGB XI dienen. Im Fall einer solchen Empfehlung wird die Erforderlichkeit bzw. Notwendigkeit der Versorgung mit dem empfohlenen Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel vermutet, wenn die Pflegefachkraft über eine für diese Entscheidung gebotene Eignung verfügt.

Die Vermutung ersetzt nicht die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Versorgung. Eine weitergehende fachliche Überprüfung der Erforderlichkeit bzw. Notwendigkeit durch die Kranken- bzw. Pflegekasse wird demgegenüber nicht mehr durchgeführt, es sei denn, diese stellt die offensichtliche Unrichtigkeit der Empfehlung durch die Pflegefachkraft fest.

Vor diesem Hintergrund legt der GKV-Spitzenverband gemäß § 40 Absatz 6 Satz 6 und 7 SGB XI in den nachfolgenden Richtlinien fest, in welchen Fällen welche Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel durch Pflegefachkräfte empfohlen werden können und somit die Erforderlichkeit bzw. Notwendigkeit der Versorgung vermutet wird; dabei ist auch festzulegen, welche Eignungsvoraussetzungen die empfehlende Pflegefachkraft erfüllen muss und welches Verfahren bei der Antragstellung durch die bzw. den Pflegebedürftigen einzuhalten ist. Die Bundespflegekammer und die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene wurden gemäß § 40 Absatz 6 Satz 8 SGB XI an den Richtlinien beteiligt.

Der GKV-Spitzenverband hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. Januar 2025 einen Evaluationsbericht über die in den Richtlinien enthaltenen Festlegungen und zu den Verfahren aus fachlicher wie wirtschaftlicher Sicht vorzulegen.

[1] Siehe Gesetz vom 11.07.2021 (BGBl. I S. 2754); Geltung ab 20.07.2021.

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