Für die Zuweisungen für die Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3[1] [Bis 19.07.2021: das Krankengeld] gelten die §§ 5 bis 7 und 10 in der am 31. März 2020 geltenden Fassung weiter.

[1] Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz - GVWG) vom 11.07.2021. Anzuwenden ab 20.07.2021.

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