Die nachfolgenden Ausführungen zum Personenkreis, den Versicherungsarten, der Staatsangehörigkeit und der letzten Krankenkassen gelten für Personen,

  • die aus einem anderen EU-, EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich zurückkehren,
  • die in einem anderen EU-, EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich leben und für die die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind,
  • die aus einem anderen Staat nach Deutschland oder in einen anderen EU-, EWR-Staat oder der Schweiz zurückkehren.

1.1 Personenkreis

Die Versicherung in der GKV beginnt mit dem Tag der Wohnortverlegung nach Deutschland oder ab dem Zeitpunkt, in dem für eine Person nach den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Es werden alle Personen erfasst, die zuletzt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren und keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben. Die Pflicht, sich bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zu versichern, gilt für alle Personen, die zuletzt privat krankenversichert oder niemals in Deutschland krankenversichert waren, jedoch dem System der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind.[1]

Von der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung bzw. vom System der privaten Krankenversicherung werden auch die Personen erfasst, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen und den deutschen Rechtsvorschriften nach den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit zugeordnet werden.

1.2 Versicherungsarten

Die nachfolgenden Ausführungen befassen sich insbesondere mit der obligatorischen Anschlussversicherung, der freiwilligen Versicherung und der Pflichtversicherung der Nichtversicherten. Abhängig vom Sachverhalt und der Erfüllung der Voraussetzungen kann auch jeder andere Versicherungspflichttatbestand sowie die Familienversicherung in Betracht kommen.

1.3 Vorversicherungszeiten

Zeiten, in denen eine Person in einem anderen Mitgliedstaat gesetzlich krankenversichert war, werden nach den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit berücksichtigt und gleichgestellt. Die in dem anderem Staat zurückgelegten Zeiten können mit den Vordrucken E 104 bzw. SED S041 bzw. durch andere Dokumente (z. B. Gehaltsbescheinigungen, Steuernachweis etc.) nachgewiesen werden.

1.4 Wahlrecht

Personen, die der Versicherungspflicht der Nichtversicherten unterliegen, haben grundsätzlich kein Wahlrecht. Sie werden wieder Mitglied der Krankenkasse bzw. dem Rechtsnachfolger der Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft bestanden hat. Hierbei ist es unerheblich, wie lange diese Mitgliedschaft zurückliegt. Personen, die zuletzt in einem anderen Mitgliedstaat gesetzlich krankenversichert waren, werden ebenfalls Mitglied der Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft bestanden hat. Sollte diese nicht ermittelbar sein, kann die Person eine Krankenkasse wählen. War eine Person zu keinem Zeitpunkt gesetzlich oder privat krankenversichert, muss der Status geprüft werden. Ist die Person dem Status nach der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen, gelten die Krankenkassenwahlrechte.[1]

1.5 Beiträge

Unterliegt eine Person nach den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit den deutschen Rechtsvorschriften, werden die Beiträge ausschließlich nach deutschem Recht bemessen. Eine doppelte Beitragstragung ist in der Regel ausgeschlossen.

1.6 Anderweitige Absicherung im Krankheitsfall

Die Versicherungspflicht der nichtversicherten Personen setzt voraus, dass keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall besteht.[1] Neben den verschiedenen vorrangigen Versicherungstatbeständen nach deutschem Recht (z. B. andere Versicherungspflichttatbestände, eine freiwillige Versicherung, Familienversicherung etc.) wäre auch ein Anspruch nach über- und zwischenstaatlichem Recht zulasten eines anderen Mitgliedstaats denkbar. Allerdings ist eine solche anderweitige Absicherung im Krankheitsfall faktisch nicht möglich. Sollte eine Person, die ihren Wohnort nach Deutschland verlegt, aufgrund kollisionsrechtlicher Regelungen nicht den deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Krankenversicherung unterliegen, dann wird sie in Deutschland auch nicht versicherungspflichtig. Es ist nicht möglich, dass eine Person, für die aufgrund des Wohnorts die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, Leistungen zulasten eines anderen Mitgliedstaats in Anspruch nehmen kann. Sollte eine solche Absicherung zu Unrecht bestehen, kann diese nicht als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall angesehen werden.

 
Praxis-Beispiel

Anderweitige Absicherung im Krankheitsfall

Frau G bezieht eine französische und eine deutsche Rente und verlegt ihren Wohnort nach Deutschland. Für die Inanspruchnahme von Leistungen hat sie von ihrer Krankenkasse eine Anspruchsbescheinigung erhalten. Nach den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit unterliegt Frau G den deutschen Rechtsvorschriften und muss in Deutschland krankenversichert werden. Die französische Krankenversicherung wird nicht als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall anerkannt.

1.7 Letzte Krankenversicherung

Eine weitere Voraussetzung für die Rückkehr in d...

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