Die nachfolgenden Ausführungen gelten für Sachverhalte, in denen eine Person in einem anderen Mitgliedstaat lebt und in Deutschland krankenversichert ist bzw. wird.
Zuordnung zum deutschen Recht
Damit eine in einem anderen Mitgliedstaat lebende Person in Deutschland krankenversichert wird, müssen für die Person nach den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit die deutschen Rechtsvorschriften Anwendung finden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Person in einem anderen Mitgliedstaat wohnt und
- in Deutschland beschäftigt oder selbstständig tätig ist,
- in Deutschland sich weiter freiwillig versichert oder
- eine Rente ausschließlich aus Deutschland bezieht.
Verlegt eine Person ihren Wohnort in einen anderen Mitgliedstaat und gelten für diese weiter die deutschen Rechtsvorschriften, dann wird die bisherige Versicherung weiter durchgeführt. Dies gilt auch bei Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, in Deutschland aus einer Pflicht- oder Familienversicherung ausscheiden und beispielsweise aufgrund einer Tätigkeit oder eines Rentenbezugs weiter den deutschen Rechtsvorschriften unterliegen. Hierbei ist es unerheblich, ob die Person in Deutschland in der Krankenversicherung der Rentner, in der freiwilligen Versicherung, in der obligatorischen Anschlussversicherung oder in der Versicherungspflicht der Nichtversicherten versichert war.
Wohnortverlegung EU-Staat
Herr M ist deutscher Einfachrentner und in der Krankenversicherung der Rentner versichert. Nunmehr verlegt er seinen Wohnort nach Spanien. Die Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit sehen vor, dass für Herrn M weiter die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Herr M bleibt in der Krankenversicherung der Rentner versichert.
Eine Beschäftigungsaufnahme in Deutschland führt in der Regel zur Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften. Hierbei sind der Umfang und die Höhe des Gehalts unerheblich. Es spielt auch keine Rolle, ob die Person aufgrund dieser Beschäftigung in Deutschland versicherungspflichtig wird.
Aufnahme eines Minijobs
Nimmt eine in einem anderen Mitgliedstaat versicherte Person in Deutschland eine geringfügige Beschäftigung auf, dann unterliegt sie mit Beschäftigungsaufnahme den deutschen Rechtsvorschriften. Die bisher über den anderen Mitgliedstaat durchgeführte Versicherung ist zu beenden. Es kommt eine freiwillige Versicherung oder die Versicherungspflicht der Nichtversicherten in Betracht. Dies gilt nicht bei Wohnort in Dänemark, Österreich und Luxemburg. In diesen Fällen bleiben die Personen im jeweiligen Staat versichert.
3.1 Obligatorische Anschlussversicherung
Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, können von der obligatorischen Anschlussversicherung nur dann erfasst werden, wenn sie bisher in Deutschland versichert waren und auch nach der Wohnortverlegung weiter in Deutschland krankenversichert bleiben. In den übrigen Sachverhalten kommt die Aufnahme in die obligatorische Anschlussversicherung nicht in Betracht.
Aufnahme in die obligatorische Anschlussversicherung
Herr Z war in Deutschland beschäftigt. Mit Rentenbeginn verlegt er seinen Wohnort nach Spanien. Da er ausschließlich eine deutsche Rente erhält, gelten für ihn weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften. Da er aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts die Vorversicherungszeit für die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllt hat, kommt die Aufnahme in die obligatorische Anschlussversicherung in Betracht.
3.2 Freiwillige Versicherung
Personen werden von der freiwilligen Versicherung erfasst, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnen und weiter den deutschen Rechtsvorschriften unterliegen.
3.2.1 Freiwillige Versicherung auf Antrag
Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, unterliegen nach den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit den Rechtsvorschriften dieses Wohnstaates. Diese Personen können sich auch in Deutschland freiwillig versichern. Voraussetzung für den Beitritt in die freiwillige Versicherung ist, dass im Wohnstaat keine Pflichtversicherung vorliegt und der Wille erkennbar ist, dass sich die Person in Deutschland freiwillig versichern möchte. Weiterhin müssen die übrigen Voraussetzungen für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung erfüllt sein. Wohnt die Person in einem Staat mit nationalem Gesundheitsdienst, kann davon ausgegangen werden, dass die Person pflichtversichert ist.
Freiwillige Versicherung
Herr J verlegt seinen Wohnort nach Österreich und möchte dort von seinen Ersparnissen leben. Bisher war er in Deutschland freiwillig krankenversichert. Grundsätzlich ist die deutsche Krankenversicherung mit der Wohnortverlegung beendet. Meldet sich Herr J bei seiner deutschen Krankenkasse und weist gegenüber dieser nach, dass er nicht in Österreich aufgrund seines Wohnorts pflichtversichert wird, kann er sich in Deutschland weiter freiwillig krankenversichern, sofern er die übrigen Voraussetzungen erfüllt.
3.3 Versicherungspflicht der Nichtversicherten
Von der Versicherungspflicht der Nichtversicherten werden auch Personen erfasst, die in einem anderen Mitgliedstaat w...