Entscheidungsstichwort (Thema)
Abänderungsentscheidung zur Prozesskostenhilfe nach Vermögenserwerb
Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen einer Abänderungsentscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO kann der Partei Vermögen zugerechnet werden, das sie inzwischen erworben hat, aber in Kenntnis der Abänderungsmöglichkeit wieder ausgegeben hat, womit sie ihre zeitweilig entfallene Leistungsfähigkeit böswillig wieder herbeigeführt hat.
Normenkette
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 120 Abs. 4, § 127 Abs. 2, §§ 567, 569
Verfahrensgang
AG St. Wendel (Beschluss vom 01.12.2009; Aktenzeichen 16 F 203/08 S) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - St. Wendel vom 1.12.2009 - 16 F 203/08 S - wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I. In dem zwischenzeitlich abgeschlossenen Verfahren wurde der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 6.2.2009 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt (Bl. 14 d.A.).
Durch den angefochtenen Beschl. v. 1.12.2009 - 16 F 203/08 S - wurde der Beschluss vom 6.2.2009 im Hinblick auf einen der Antragsgegnerin aus einem Vergleich über den Zugewinnausgleich zugeflossenen Betrag von 13.500 EUR nach Hinweis (Bl. 36 d.A.) sowie Einholung einer Stellungnahme des Bezirksrevisors (Bl. 68 d.A.) gem. § 120 Abs. 4 ZPO dahingehend abgeändert, dass hinsichtlich der Antragsgegnerin die sofortige volle Zahlung aller bereits fälligen von der Antragsgegnerin geschuldeten Beträge angeordnet worden ist (Bl. 70/71 d.A.).
Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Antragsgegnerin. Sie macht geltend, den ihr aus dem Vergleich über den Zugewinnausgleich zugeflossenen Geldbetrag für die Anschaffung von Möbeln, Hausratsgegenständen, Mietkaution sowie zum Lebensunterhalt - der Ehemann zahle freiwillig keinen Unterhalt - verbraucht zu haben (Bl. 75/76 d.A., Bl. 37 ff., 42 ff. d.A.).
II. Die als sofortige Beschwerde gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2, 567, 569 ZPO zu behandelnde Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
Zu Recht hat das Familiengericht der Antragsgegnerin unter den hier gegebenen Umständen in teilweiser Abänderung der bestehenden Prozesskostenhilfebewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO die sofortige volle Zahlung aller bereits fälligen von der Antragsgegnerin geschuldeten Beträge angeordnet.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Sicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann einer Partei Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn sie in Kenntnis eines bevorstehenden Prozesses ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeiführt. Ebenso kann der Partei im Rahmen einer Änderungsentscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO Vermögen zugerechnet werden, das sie inzwischen erworben, aber in Kenntnis der Abänderungsmöglichkeit wieder ausgegeben hat, womit sie ihre zeitweilig entfallene Leistungsunfähigkeit böswillig wieder herbeigeführt hat (BGH NJW-RR 2007, 628). Das gilt wegen der im Gesetz normierten Möglichkeit zur Abänderung der Prozesskostenhilfeentscheidung innerhalb der nächsten vier Jahre (§ 120 Abs. 4 ZPO) generell und ist - entgegen der abweichenden Auffassung (OLG Bamberg, FamRz. 1995, 1590; OLG Zweibrücken, MDR 1997, 885; OLG Brandenburg, FamRZ 1997, 1543; OLGReport Köln 2001, 318) - nicht vom Zugang einer entsprechenden Verfügung des Gerichts abhängig. Die Partei muss also auch schon vor Einleitung des Verfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO mit der Verpflichtung zum Einsatz eines neu erlangten Vermögens für die Prozesskosten rechnen (Senat, Beschl. v. 17.9.2007 - 9 WF 115/07, m.w.N.). Nur wenn schon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorhanden waren, als der Rechtsstreit absehbar wurde, darf ein Vermögenszufluss vorrangig zum Abtrag dieser Verbindlichkeiten verwendet werden und führt erst im Übrigen zu einem für die Prozesskosten einsetzbaren Vermögen i.S.v. § 115 Abs. 3 ZPO (BGH, Beschl. v. 18.7.2007 - XII ZA 11/07).
Unter Beachtung vorstehender höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, kann sich die Antragsgegnerin aber bei der gegebenen Sachlage nicht mit Erfolg auf den Verbrauch des ihr zugeflossenen - das Schonvermögen nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII erheblich übersteigenden - Kapitals zur Anschaffung von Möbeln, Hausrat, Mietkaution und dergleichen i.H.v. 13.500 EUR berufen. Denn unabhängig davon, dass die Antragsgegnerin weder hinreichend dargelegt noch belegt hat, wofür sie den Gesamtbetrag verbraucht hat - insoweit liegt ein nachvollziehbarer Sachvortrag allenfalls über die Verwendung eines Betrages von 5.780 EUR (Möbel: 5.00 EUR, Bl. 39/40 d.A., Mietkaution 780 EUR, Bl. 42 d.A.) vor, keine Berücksichtigung vermögen die in Ansatz gebrachten und aus dem Unterhalt zu bestreitenden laufenden Mietzahlungen finden, hat die Antragsgegnerin schon nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass die Verbindlichkeiten, und zwar auch in Form von Privatdarlehen zur Vorfinanzierung des Lebensunterhaltes - bereits bestanden, als der vorliegende Rechtsstreit absehbar wu...