Leitsatz (amtlich)
Zur Abänderung einer ratenfreien Prozesskostenbewilligung nach Erhalt einer Vergleichssumme.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 31.07.2013; Aktenzeichen 16 O 178/12) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des LG Saarbrücken - Rechtspflegerin - vom 31.7.2013 - 16 O 178/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Das LG Saarbrücken hat dem Beschwerdeführer mit in der mündlichen Verhandlung vom 8.3.2013 ergangenem Beschluss ratenfreie Prozesskostenhilfe für eine erbrechtliche Stufenklage bewilligt. Im Termin haben die Parteien des Rechtsstreits einen Vergleich geschlossen, auf dessen Grundlage die Beklagte an den Kläger (Beschwerdeführer) 10.000 EUR zu zahlen hatte.
Die Rechtspflegerin beim LG hat mit Verfügung vom 2.4.2013 beim Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers angefragt, ob dieser bereits Zahlungen aus dem Titel erhalten habe, und darauf hingewiesen, dass erhaltene Beträge für eventuelle Forderungen der Gerichtskasse zurückzubehalten seien (Bl. 109 d.A.). Der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers hat mit Schriftsatz vom 9.4.2013 erklärt, der Vergleichsbetrag sei am 25.3.2013 bei ihm eingegangen und am selben Tag an den Beschwerdeführer ausgezahlt worden (Bl. 110 d.A.). Der Beschwerdeführer persönlich hat mit Schreiben um 16.4.2013 (Bl. 3 des PKH-Beihefts) mitgeteilt, von den erhaltenen 10.000 EUR seien 1.000 EUR Anwaltskosten abgezogen worden. Er habe dann sofort bei Dritten bestehende private Schulden "in der Reihenfolge ihres Entstehens seit 2009" zurückgezahlt, so dass ihm nichts verbleibe.
Mit Verfügung vom 16.4.2013 hat die Rechtspflegerin dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers angekündigt, es sei beabsichtigt, einen Einmalbetrag für die aufgrund der PKH-Bewilligung gestundeten Beträge anzuordnen, da sich aufgrund der erhaltenen Zahlung die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wesentlich verbessert hätten (Bl. 111 d.A.). Der Beschwerdeführer persönlich hat hierauf mit Schreiben vom 21.4.2013 nochmals erklärt, er habe nach der Auszahlung der 9.000 EUR seine "Schulden in der Reihenfolge ihrer Entstehung an privat beglichen" (Bl. 4 des PKH-Beihefts).
Die Rechtspflegerin hat den Beschwerdeführer nach Beteiligung der Bezirksrevisorin mit Verfügung vom 25.4.2013 aufgefordert, Nachweise hinsichtlich der Notwendigkeit der Aufnahme von Verbindlichkeiten beizubringen und diese detailliert zu erläutern. Sie hat unter dem 21.5.2013 ihn selbst sowie seinen Prozessbevollmächtigten an die Erledigung erinnert und am 12.6.2013 nochmals die Festsetzung eines Einmalbetrags in Aussicht gestellt (Bl. 5, 6 Rs. des PKH-Beihefts). Mit Anwaltsschriftsatz vom 19.6.2013 ist sodann erklärt worden, der ausgezahlte Vergleichsbetrag sei in vollem Umfang "zur Begleichung vorrangiger Schulden" verwendet worden (Bl. 119 d.A.).
Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 31.7.2013 (Bl. 114 d.A.) die Prozesskostenhilfeentscheidung gem. § 120 Abs. 4 ZPO abgeändert und die Zahlung eines Einmalbetrags i.H.v. 2.903,61 EUR angeordnet. Er entspricht der Summe aus Gerichtskosten von 144 EUR (Kostenrechnung vom 20.3.2013, Bl. Ib d.A.), PKH-Vergütung von 1.289,37 EUR und weiterer Vergütung gem. § 50 RVG i.H.v. 1.470,24 EUR (Kostenberechnung des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers vom 13.3.2013, Bl. 108 d.A.). Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 5.8.2013 zugestellt worden.
Am 19.8.2013 hat der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde erhoben mit dem Antrag, den Abänderungsbeschluss vom 31.7.2013 aufzuheben (Bl. 11 des PKH-Beihefts). In der Begründung heißt es, er habe mit den ihm ausgezahlten 9.000 EUR "offen stehende Gläubigeransprüche bedient".
Die Rechtspflegerin hat unter dem 20.8.2013 darum gebeten, darzulegen, welche Beträge der Beschwerdeführer für welche "Kosten/Ansprüche" verwendet habe, zudem die Entstehungsdaten anzugeben und Nachweise beizufügen (Bl. 12 Rs. des PKH-Beihefts). Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers eine "Bestätigung" eines Herrn H. L. vom 8.9.2013 zur Akte gereicht, in welcher dieser bestätigte, er habe dem Beschwerdeführer, als dieser in soziale Not geraten sei, 15.000 EUR geliehen, wovon er am 25.3.2013 einen Teil von 9.000 EUR bar zurück erhalten habe (Bl. 16 des PKH-Beihefts).
Die Rechtspflegerin hat mit Verfügung vom 24.9.2013 um Mitteilung gebeten, wann und unter welchen Zahlungsbedingungen HerrL. dem Beschwerdeführer die 15.000 EUR ausgezahlt habe (Bl. 18 Rs. des PKH-Beihefts). Eine Stellungnahme ist weder innerhalb der auf Antrag bis zum 22.10.2013 verlängerten Frist erfolgt noch danach.
Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14.1.2014 (Bl. 22 des PKH-Beihefts) nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, trotz mehrfacher Aufforderung hätten die Zahlungsbedingungen des behaupteten Schuldverhältnisses des Prozesskostenhilfeschuldners zu einem HerrnL. nicht aufgeklärt werden können.
Die sofortige Beschwerde hat ke...