Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Beschluss vom 30.10.2014; Aktenzeichen 54 F 294/12 AB) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des verfahrensbetroffenen Kindes wird der Beschluss im Zwischenstreit des AG - Familiengericht - Saarbrücken vom 30.10.2014 - 54 F 294/12 AB - aufgehoben.
Die Weigerung der Zeugin H. H., zu dem Thema des Beweisbeschlusses vom 22.5.2014 auszusagen, ist nicht berechtigt.
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller hat bezüglich des verfahrensbetroffenen, am 13.11.2004 in Hagenow geborenen Kindes D. O. vor dem Standesbeamten in Hagenow am 21.12.2004 die Vaterschaft anerkannt. Die Kindesmutter P. O., ghanaische Staatsangehörige, hat am selben Tag vor dem Standesbeamten in Hagenow die Zustimmungserklärung zur Anerkennung der Vaterschaft erteilt. Ihr wurde bisher gem. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG (Elternteil eines Deutschen) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Der Antragsteller hat mit dem im Juli 2012 eingeleiteten Verfahren 54 F 294/12 AB des AG - Familiengericht - Saarbrücken darauf angetragen festzustellen, nicht der Vater des Kindes D. O. zu sein. Er hat sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass er, da er in der Zeit von Januar bis März 2004 eine intime Beziehung zur Kindesmutter unterhalten habe und diese auch nach der Geburt des Kindes zunächst bei ihm gewohnt habe, davon ausgegangen sei, der Kindesvater von D. zu sein. Allerdings habe er im September 2011 bei einem anlässlich einer in Hamburg stattfindenden Familienfeier geführten Gespräch mit dem Bruder seiner geschiedenen, ebenfalls aus Ghana stammenden Ehefrau, J. A., erfahren, dass er nicht der Vater des Kindes D. sei und dass J. A. mit der Kindesmutter einen Sohn habe. Nach dem Abbruch der Beziehung und der Übersiedlung der Kindesmutter nach Kaiserslautern habe er zu dieser keinen Kontakt mehr gehabt.
Die Kindesmutter hat demgegenüber darauf verwiesen, dass sie zu keinem Zeitpunkt eine intime Beziehung mit dem Antragsteller unterhalten habe. Von daher sei es ausgeschlossen, dass der Antragsteller der Vater des verfahrensbetroffenen Kindes sei. Dieser habe vielmehr wider besseres Wissen - und gegen Zahlung von 1.000 EUR sowie in der Folgezeit Weiterleitung der vom Jugendamt für das Kind geleisteten Zahlungen - die Vaterschaft anerkannt, die Anfechtungsfrist sei seit Jahren abgelaufen. Vater des Kindes sei der in London lebende J. A., mit dem sie auch ein zweites Kind habe. Weiterhin hat sie mit Schriftsatz vom 5.2.2014 vorgetragen, dass der Antragsteller bereits Anfang 2012 gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse Saarbrücken mitgeteilt habe, dass nie ein Zweifel daran bestanden habe, dass er nicht der Vater des betroffenen Kindes sei; dies habe er auch immer der Unterhaltsvorschusskasse Kaiserslautern mitgeteilt. Zum Nachweis für diese Behauptung hat die Kindesmutter die Zeugin H. H., Mitarbeiterin des Jugendamtes des Regionalverbands Saarbrücken, benannt, der von dem Regionalverbandsdirektor eine Aussagegenehmigung erteilt wurde.
Gemäß Beweisbeschluss vom 22.5.2014 hat das Familiengericht die Vernehmung der Zeugin H. H. zu der Behauptung des verfahrensbetroffenen Kindes, der Antragsteller habe bereits Anfang 2012 gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse Saarbrücken mitgeteilt, dass nie ein Zweifel daran bestanden habe, dass er nicht der Vater des betroffenen Kindes sei, angeordnet.
Nachdem die Zeugin in der mündlichen Verhandlung vom 22.5.2014 nach Belehrung wegen der Gefahr, sich strafbar zu machen, von einem ihr zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, hat das Familiengericht im Zwischenstreit über die Rechtmäßigkeit der Zeugnisverweigerung durch Beschl. v. 30.10.2014 - 54 F 294/12 AB - die Weigerung der Zeugin H. H., zu dem mit Beschluss vom 22.5.2014 bestimmten Beweisthema auszusagen, für rechtmäßig erklärt.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des verfahrensbetroffenen Kindes, das die Vernehmung der Zeugin H. H. zu dem behaupteten Inhalt des zwischen dieser und dem Antragsteller geführten Telefonats von Anfang Januar 2012 erstrebt.
Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen OLG zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme.
II. Die gem. §§ 169, 177 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 387 Abs. 3, 567, 569 ZPO entsprechend statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Zwar liegt es in Ansehung der zum Beweisthema erhobenen und in das Wissen der Zeugin H. H. gestellten Behauptung nicht fern, dass der Zeugin H. H. als Mitarbeiterin des Jugendamtes - Unterhaltsvorschusskasse - anlässlich eines Anfang des Jahres 2012 mit dem Antragsteller geführten Telefonats, bei dem der Antragsteller behauptet haben soll, dass nie ein Zweifel daran bestanden habe, dass er nicht der Vater des betrof...