1 Arbeitslohn ist steuerpflichtig

Unter einem Sabbatical versteht man einen bezahlten Langzeiturlaub, der je nach Vereinbarung mehrere Monate dauern kann. Der befristeten Freistellung von der Arbeitspflicht geht meist eine mehrjährige Voll- oder Teilzeitbeschäftigung voraus. Z. B. wird eine 3-jährige Teilzeitbeschäftigung mit 2/3 des Entgelts vereinbart, davon 2 Jahre Voll-/Teilzeitbeschäftigung und anschließend ein Jahr Freistellung.

Die Besteuerung richtet sich nach den Lohnarten und Bezügen, die der Arbeitnehmer während des Sabbaticals erhält. Wird der Arbeitslohn über den gesamten Zeitraum ausbezahlt (in gleichmäßiger Höhe), ergeben sich keine Besonderheiten. Steuerpflichtig ist stets der gezahlte Arbeitslohn; davon hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach den ELStAM einzubehalten.

 
Wichtig

Gutschrift auf Zeitwertkonto führt nicht zu Arbeitslohn

Bei einer steuerlich als Zeitwertkonto anzuerkennenden Vereinbarung wird nicht der Aufbau des Guthabens auf dem Zeitwertkonto besteuert, sondern erst die Auszahlung des Guthabens während der befristeten Freistellung.[1]

2 Sonderzahlungen werden nicht ermäßigt besteuert

Wird – neben der Abwicklung über ein Arbeitszeitkonto – weiterer Arbeitslohn gezahlt, kommt für solche Sonderzahlungen keine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung in Betracht.

Hat der Arbeitgeber bei einer planwidrigen Beendigung des Sabbaticals zu viel in Anspruch genommene Freizeit auszugleichen, stellen die Arbeitslohnrückzahlungen negative Einnahmen dar.

3 Sonderzahlungen für die betriebliche Altersversorgung

Aufgrund des Sabbaticals werden regelmäßig weder Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung noch für eine betriebliche Altersversorgung gezahlt. Um die dadurch entstandenen "Versorgungslücken" schließen zu können, dürfen solche Arbeitnehmer Beiträge steuerfrei nachentrichten. Begünstigt sind Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruhte, in Deutschland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen worden ist und auch keine steuerfreien Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung entrichtet worden sind.

Das steuerfreie Volumen für die steuerfreie Nachzahlung von Beiträgen beträgt:

8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) x Anzahl der begünstigten Kalenderjahre.

Berücksichtigungsfähig sind jedoch höchstens 10 Kalenderjahre, für die eine steuerfreie Nachentrichtung in Betracht kommt.[1]

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