In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt generell das Sachleistungsprinzip. D. h., die Leistungen werden den Versicherten vorrangig als Sachleistungen zur Verfügung gestellt. Die Gesetzesvorschrift sieht vor, dass die Versicherten die Leistungen als "Sach- und Dienstleistungen" erhalten, soweit das SGB V oder das SGB IX nichts Abweichendes vorsieht. Zu den Dienstleistungen gehören etwa die ärztliche oder die zahnärztliche Behandlung.

Kombinierte Leistungen, wie stationäre Krankenhausbehandlung oder Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen und Vorsorgekuren, die sich aus Sach- und Dienstleistungen zusammensetzen, sind der Leistungsart zuzuordnen, die der Leistung das Gepräge gibt. Diese Leistungen sind in aller Regel den Dienstleistungen zuzuordnen.

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