Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Beschwerde gegen Beschluss des SG Leipzig. örtliche Zuständigkeit des LSG Chemnitz trotz Umzugs des Beschwerdeführers in anderes Bundesland. Erfolglosigkeit der Beschwerde bei bestandskräftigem Verwaltungsakt. Grundsicherung für Arbeitsuchende. keine Mitteilungspflicht des bisherigen Grundsicherungsträgers an den neuen Grundsicherungsträger über Wechsel der Zuständigkeit. Vermögensberücksichtigung. kein Verweis auf Inanspruchnahme eines Dispositionskredits

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Sächsische Landessozialgericht ist stets das örtlich zuständige Landessozialgericht für eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichtes Chemnitz, des Sozialgerichtes Dresden oder des Sozialgerichtes Leipzig. Für die Zuständigkeit eines anderen Landessozialgerichtes als Rechtsmittelgericht für eines der drei sächsischen Sozialgerichte gibt es keine Rechtsgrundlage. Auch ein Umzug des Beschwerdeführers in ein anderes Bundesland vor der Beschwerdeeinlegung oder während des Beschwerdeverfahrens begründet nicht die Zuständigkeit des Landessozialgerichtes des Zuzugslandes.

2. Ein ursprünglich zulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, wenn feststeht, dass der Antragsteller keinen durchsetzbaren Hauptanspruch mehr besitzt.

3. Es gibt weder eine Rechtsgrundlage, auf Grund derer ein Jobcenter verpflichtet wäre, eine Mitteilung an ein anderes Jobcenter zu machen mit dem Inhalt, dass ein Antragsteller ab einem bestimmten Zeitpunkt von dem anderen Jobcenter betreut werden kann, noch gibt es eine Rechtsgrundlage, auf Grund derer das andere Jobcenter, sofern es die gewünschte Mitteilung erhalten würde, daran gebunden wäre.

4. Die Inanspruchnahme eines Dispositionskredits bedeutet nicht die Verwertung eines vorhandenen Vermögensgegenstandes oder -wertes, sondern die Aufnahme von Schulden nach Maßgabe einer bereits bestehenden Kreditvereinbarung. Zur Aufnahme von Schulden mit dem Ziel, die Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern, wird von Gesetzes wegen kein Leistungsberechtigter verpflichtet.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Leipzig vom 13. August 2012 wird zurückgewiesen.

II. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Beschluss, mit dem ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist.

Die 1962 geborene Antragstellerin zog Ende Januar 2012 nach L…. Am 9. Mai 2012 stellte sie einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Diesen lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 10. Juli 2012 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 24. Juli 2012 lehnte der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2012 ab.

Bereits am 26. Juli 2012 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht die Gewährung vor-läufigen gerichtlichen Rechtsschutzes beantragt.

Das Sozialgericht hat am 13. August 2012 einen Erörterungstermin durchgeführt und mit Beschluss vom selben Tag den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin verfüge über drei Lebensversicherungen mit einem Rückkaufswert zum 1. August 2012 von insgesamt 13.933,45 EUR. Damit würden die Freibetragsgrenzen aus § 12 Abs. 2 Nr. 1 und SGB II überschritten. Die Lebensversicherungen seien weder nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB II sowie § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II geschützt noch stünden ihrer Verwertung die Regelungen aus § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II entgegen. Es bestehe auch kein Anspruch auf ein Darlehen gemäß § 9 Abs. 4, § 24 Abs. 5, § 42a Abs. 1 SGB II. Wegen der kurzen Kündigungsfristen seien die Lebensversicherungen als sofort verwertbar anzusehen. Zudem habe die Antragstellerin bei ihrer Bank die Kreditlinie in Höhe von 5.100,00 EUR noch nicht ausgeschöpft, sodass der Bedarf noch auf andere Weise gedeckt werden könne.

Die Antragstellerin, die am 14. August 2012 nach M… umgezogen und sich zum 16. August 2012 umgemeldet hat, hat am 4. September 2012 Beschwerde eingelegt. Sie wendet sich dagegen, dass sie wegen ihrer drei Lebensversicherungen nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II sein solle. Sie könne auch nicht nachvollziehen, weshalb sie darauf verwiesen werde, den Dispokredit mit Überziehungszinsen in Höhe von ca. 13,80 % in Anspruch zu nehmen.

Die Antragstellerin beantragt,

“1. dass ich die Kosten vom 01.06. - 01.08.2012 von der ARGE L… rückwirkend erstattet bekomme. (Die sich auf ca. 1.500,- Euro belaufen)

2. [dass] die aus den nicht bewilligten Zahlungen angefallenen Überziehungszinsen von 207,- EUR ebenfalls von der ARGE übernommen werden (13,80 % von 1.500,- Euro).

3. dass die ARGE L… die ARGE in M… so unterrichtet, dass ich dort ab dem 01.09.2012 offiziell betreut werden kann und diese dann für mich zuständig sind.

4. Sofo...

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