Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vermögensberücksichtigung. Hausgrundstück. kein Darlehen wegen Unmöglichkeit der sofortigen Verwertung des Vermögens bei Ablehnung der Verwertung
Leitsatz (amtlich)
Ist eine Vermögensverwertung nicht beabsichtigt, besteht für die Anwendung der Überbrückungsregelung des § 23 Abs 5 SGB 2 kein Raum.
Orientierungssatz
Zum Nichtvorliegen einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit oder einer besonderen Härte gem § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB 2, die der Berücksichtigung eines Hausgrundstücks als Vermögen gem § 12 Abs 1 SGB 2 entgegen stehen könnte.
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 2. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist die vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die 1957 und 1961 geborenen Antragsteller zu 1) und 2) sind die Eltern der 2006 geborenen Antragsteller zu 3) und 4). Zwei weitere, 1985 und 1988 geborene Kinder leben bereits außerhalb des elterlichen Haushalts.
Die Antragsteller zu 1) und 2) sind Eigentümer eines selbstbewohnten Hausgrundstücks in Z., Ortsteil B.. Die Antragstellerin zu 2) ist darüber hinaus Eigentümerin eines Hausgrundstücks in N. … in Niedersachsen mit ca. 239 qm Grundstücksfläche und 74 qm Wohnfläche. Das Haus ist vermietet zu einem Kaltmietpreis von 340,00 EUR monatlich. Der Wert beträgt nach einem von der Antragstellerin zu 2) 1995 eingeholten Verkehrswertgutachten der Gesellschaft für Wohnen und Bauen GmbH Nordhorn 185.000,00 DM Die Antragsteller sind der Ansicht, aufgrund der gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage ließe sich allenfalls ein Verkaufspreis von 38.000,00 EUR realisieren. Die Antragsgegnerin geht aufgrund einer Rückfrage beim Gutachterausschuss des Landkreises G… ... von einem Grundstückswert von 100,00 EUR pro qm, mithin 23.900,00 EUR ohne Berücksichtigung des aufstehenden Hauses aus.
Mit Bescheid vom 31.07.2009 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragsteller vom 20.05.2009 ab. Das zu berücksichtigende Vermögen von insgesamt 30.651,22 EUR, bestehend aus dem Hausgrundstück in N. … mit 23.900,00 EUR sowie Kontoguthaben, übersteige die Grundfreibeträge von 14.301,22 EUR. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Antragsteller von 07.08.2009 wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2009 zurück.
Am 02.11.2009 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Chemnitz (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Freibeträge seien fehlerhaft berechnet worden. Des Weiteren seien die Kontostände tatsächlich niedriger als von der Antragsgegnerin angesetzt. Das Hausgrundstück in N. … sei zwar Vermögen, aber nicht verwertbar. Ein Verkehrswertgutachten aus dem Jahre 1995 bescheinige der Immobilie einen Verkehrswert von 185.000,00 DM/94.589,00 EUR. Nach Aussage der Immobilien ... GmbH lasse sich aufgrund der gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage bestenfalls ein Verkaufspreis von 38.000,00 EUR, wenn überhaupt, realisieren. Eine Veräußerung des Hausgrundstücks in N. sei deshalb offensichtlich unwirtschaftlich. Des Weiteren diene das Grundstück in N. … den Antragstellern aufgrund der monatlichen Mieteinnahmen als Alterssicherung, die Antragsteller seien jahrelang selbständig tätig gewesen. Die daraus resultierende Rentenlücke könne nicht anders als durch die zu erzielenden Mieten geschlossen werden. Deshalb könne das Hausgrundstück in Nordhorn nicht als Vermögen gewertet werden.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 02.12.2009 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsteller hätten keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Grundsätzlich sei von rechtlicher und tatsächlicher Verwertbarkeit des streitigen Hausgrundstücks in N. … auszugehen. Die Verwertung stelle auch keine unzumutbare Härte im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II dar. Der Wert der Immobilie übersteige den Freibetrag der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft von 24.200,00 EUR, selbst dann, wenn man zu Gunsten der Kläger lediglich 90.000,00 EUR als Wert der Immobilie ansetze. Die Werte von 45.000,00 EUR und 38.000,00 EUR, den die Immobilien ... GmbH genannt habe, könnten nicht herangezogen werden. Eine Härte ergebe sich aus der gegenwärtig noch unzureichenden Altersvorsorge nicht. Die Antragsteller bewohnten ein selbstgenutztes Eigenheim, das bereits der Altersvorsorge diene. Der Altersvorsorge im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II könne das Hausgrundstück schon deshalb nicht dienen, weil die Antragsteller nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit seien.
Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 07.12.2009 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 1...