Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Hilfsmittel. Bewegungstrainer "Innowalk" zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung. neue Behandlungsmethode. fehlende positive Beschlussfassung durch GBA. summarische Prüfung im Verfahren über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Ausschluss des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bei Vorliegen alternativer Trainingsmöglichkeiten
Leitsatz (amtlich)
1. Der Einsatz des Bewegungstrainers "Innowalk" erfolgt in erster Linie zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung (§ 33 Abs 1 Satz 1 Var 1 SGB V).
2. Nach der im Verfahren über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung handelt es sich bei der Therapie mit dem Bewegungstrainer "Innowalk" um eine neue Behandlungsmethode iSv § 135 SGB V, für die eine positive Beschlussfassung des Gemeinsamen Bundesausschusses fehlt.
3. Stehen andere Trainingsmöglichkeiten (Physiotherapie, andere Trainingsgeräte) zur Verfügung und liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs 1a SGB V nicht vor, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung auch nicht im Rahmen der Folgenabwägung in Betracht.
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 27. August 2018 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die vorläufige Übernahme der Mietkosten für den Bewegungstrainer vom Typ Innowalk® small für einen Zeitraum von sechs Monaten.
Der 2012 geborene Antragsteller ist im Rahmen der Familienversicherung bei der Antragsgegnerin gesetzlich krankenversichert. Ausweislich des Entlassungsberichts des Z....-Klinikums Y.... vom 15.04.2015 liegen/lagen bei ihm eine spastische diplegische Zerebralparese (G80.1), kombinierte umschriebene Entwicklungsstörungen (F83), eine Hypermetropie beidseits (H52.0), ein Strabismus concomitans convergens links (H50.0) sowie Kleinwuchs (E34.3) vor. Bei ihm sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 sowie die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens H festgestellt. Jedenfalls seit Juni 2013 nimmt er an Fördermaßnahmen des Rehabilitations- und Therapiezentrums "X.... Reha" in W.... teil, zunächst in Form von dreimal wöchentlich durchgeführten physiotherapeutischen Behandlungen. Er besucht eine integrative Kindertagesstätte und nutzt dort u. a. den ihm von der Antragsgegnerin im Mai 2015 zur Verfügung gestellten NF-Walker, einen (vornehmlich für den Innenbereich konzipierten) schienengeführten Gehwagen (GKV-Hilfsmittelnummer 10.46.02.3007).
Am 01.03.2017 beantragte er - unter Vorlage einer Hilfsmittel-Verordnung der Fachärztin für Orthopädie V.... vom 24.02.2017 und eines Kostenvoranschlags der U.... GmbH vom 02.03.2017 - bei der Antragsgegnerin die Versorgung mit dem Bewegungstrainer Innowalk® small für sechs Monate zur Miete zu einem Gesamtpreis (Miete, Zurüstungen, Anpassungs-/Dokumentationspauschale etc.) von 3.504,35 EUR. Dem Antrag beigefügt war der Bericht über eine am 24.02.2017 erfolgte 20-minütige Erprobung, in welchem die (langfristigen) Versorgungsziele aufgeführt und die Einschätzungen enthalten waren, dass ein Stehtraining ohne gleichzeitige Bewegung der Beine ebenso wenig wie ein Training in sitzender Position jeweils für sich genommen ausreichend/zielorientiert seien.
Nachdem die Antragsgegnerin eine sozialmedizinische Stellungnahme vom Sachverständigen im Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) T.... Dr. S.... vom 16.03.2017 beigezogen hatte, lehnte sie mit Bescheid vom 20.03.2017 die begehrte Versorgung mit der Begründung ab, mit Blick auf die bereits erfolgte Versorgung mit einem NF-Walker handele es sich um eine - nicht geschuldete - Doppelversorgung. Dr. S.... hatte ferner ausgeführt, anstelle des passiven Trainings mit dem Innowalk® small werde ein Aktivtraining, eventuell mit einem Physiotherapeuten, empfohlen.
Hiergegen legte der Antragsteller am 29.03.2017 Widerspruch ein und führte aus, das selbstständige Laufen sei für ihn ein wichtiger Entwicklungsfortschritt. Darauf sowie auf die notwendige Fortsetzung der Förderung im motorischen Bereich sei bereits im Abschlussbericht der Interdisziplinären Frühförderstelle der X....-Reha vom 29.07.2015 hingewiesen worden. In der Kindertagesstätte nutze er täglich den NF-Walker und die vorhandenen Orthesen. Nach ärztlicher Empfehlung sei die Fortsetzung des Bewegungstrainings im häuslichen Bereich sehr wichtig. Ein Training mit dem NF-Walker sei zuhause nicht möglich, da seine Mutter seit Mitte 2017 kein eigenes Kfz mehr zur Verfügung habe und den Gehwagen daher nicht transportieren könne. Ohnehin wäre der NF-Walker für die eigene Wohnung zu groß, so dass auch eine Zweitversorgung hiermit keine sinnvolle Alternative sei. Seit Januar 2018 erhalte er zusätzlich im Rahmen einer ambulanten Rehabilitation regelmäßig dreimal wöchentlich sensomotorisches Training mit einem Vibrationstrainer und Physiotherapie. Die behandelnde Fachärztin V.... habe ausweislic...