Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Auszubildende. behinderter Mensch. Bezug von Ausbildungsgeld. kein Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Unterkunftskosten. fiktive Bedarfsermittlung. Nichtberücksichtigung des Mehrbedarfs gem § 21 Abs 4 SGB 2. Förderungsfähige Berufsausbildung. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Darlehen
Leitsatz (amtlich)
1. Der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs 5 SGB 2 gilt auch für behinderte Menschen mit Anspruch auf Ausbildungsgeld. Das ergibt sich aus dem Wortlaut von und dem Regelungszusammenhang mit den §§ 7 Abs 6 Nr 2 und 27 Abs 3 SGB 2.
2. Im Rahmen der fiktiven Bedarfsberechnung nach § 27 Abs 3 iVm § 19 Abs 3 SGB 2 ist der Mehrbedarf gemäß § 21 Abs 4 SGB 2 nicht zu berücksichtigen.
Normenkette
SGB II § 7 Abs. 5, 6 Nr. 2, § 21 Abs. 4, § 27 Abs. 2-4; SGB III § 57 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 27. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum ab 24.07.2013.
Die 1990 geborene Antragstellerin absolviert vom 01.09.2011 bis 31.08.2014 eine Berufsausbildung zur Verkäuferin. Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte der Antragstellerin mit Bescheid vom 21.02.2013 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 112 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für den Zeitraum vom 01.03.2013 bis 31.08.2014 i.H.v. monatlich 572,00 € sowie Reisekosten i.H.v. monatlich 39,50 €.
Der Antragsgegner bescheinigte der Antragstellerin mit Bescheid vom 02.04.2012, dass die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Wohnung B… in D… (Bruttokaltmiete i.H.v. 260,00 € = Nettomiete i.H.v. 210,00 € sowie Betriebskostenvorschuss i.H.v. 50,00 €) angemessen seien.
Die Antragstellerin beantragte am 26.04.2012 beim Antragsgegner einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung für Auszubildende. Sie wohne in der 35 qm großen Ein-Zimmer-Wohnung in D…, für die eine monatliche Gesamtmiete i.H.v. 310,00 € zu begleichen sei.
Der Antragsgegner lehnte dies mit Bescheid vom 18.06.2012 ab. Anspruch auf Zuschuss bestehe, wenn Auszubildende Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem SGB III oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezögen (§ 27 SGB II). Da die Antragstellerin mit dem von ihr nachgewiesenen Einkommen ihre Bedarfe für Unterkunft und Heizung ausreichend mit eigenen Mittel bestreiten könne, habe sie keinen Anspruch auf Zuschuss.
Den erneuten Antrag der Antragstellerin auf Gewährung eines Zuschusses zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung vom 05.03.2013 lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 20.03.2013 mit gleicher Begründung ab. Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Antragstellerin vom 15.04.2013. Ihr stünden Leistungen nach dem SGB II und nicht lediglich ein Zuschuss gemäß § 27 SGB II zu. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II betreffe nicht Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die sie erhalte. Selbst wenn Leistungen nach § 27 SGB II in Rede stünden, werde bei der fiktiven Bedarfsdeckung der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II außer Betracht gelassen.
Die Antragstellerin hat ihr Begehren mit dem am 16.05.2013 zum Sozialgericht Dresden erhobenen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz weiter verfolgt.
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 27.05.2013 abgelehnt. Der Antragstellerin mangele es an einem Anordnungsgrund. Sie habe entgegen der Aufforderung des Gerichts ihre finanzielle Notlage nicht glaubhaft gemacht. Das Sozialgericht habe sie mit Schreiben vom 17.05.2013 aufgefordert, die Kontoauszüge der letzten drei Monate bis zum 24.05.2013 vorzulegen. Dieser Aufforderung sei sie nicht nachgekommen. Darüber hinaus fehle es auch an der Glaubhaftmachung des anwaltlichen Vortrags.
Gegen den am 28.05.2013 aus dem Statistikdatensatz des Sozialgerichts ausgetragenen Beschluss hat sie am 01.07.2013 beim Sozialgericht Beschwerde eingelegt, die am 04.07.2013 beim Sächsischen Landessozialgericht (SächsLSG) eingegangen ist. Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und nicht lediglich auf einen Zuschuss gemäß § 27 Abs. 3 SGB II. Leistungen nach § 27 SGB II erhalte nur, wer von dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II umfasst sei. Die Antragstellerin erhalte weder Berufsausbildungsbeihilfe noch Leistungen nach dem BAföG, sondern Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diese Leistungen seien nicht vom Ausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II umfasst. Die Antragstellerin erziele folgendes Einkommen: Sie erhalte Ausbildungsgeld i.H.v. monatlich 572,00 € und Kindergeld i.H.v. monatlich 184,00 €. Ihre Miete betrage monatlich 310,00 ...