Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Absetzung von Unterhaltszahlungen an minderjähriges unverheiratetes Kind. Zubilligung eines angemessenen Zeitraums zur Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung

 

Leitsatz (amtlich)

Titulierte Unterhaltszahlungen sind grundsätzlich unabhängig davon, ob sie gepfändet oder pfändbar sind, vom Einkommen abzusetzen. Zur Reduzierung einer Unterhaltsverpflichtung im Wege der Selbsthilfe ist dem Unterhaltsverpflichteten jedenfalls ein angemessener Zeitraum, der sich an § 22 Abs 1 S 3 SGB 2 orientiert, zuzubilligen.

 

Tenor

I. Der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 03.02.2009 wird abgeändert.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache vom 13.05.2009 bis zum 31.05.2009 Leistungen i. H v. 414,00 EUR zu zahlen, soweit die Beschwerdegegnerin nicht bereits anteilig Leistungen erbracht hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten des Antragsverfahrens in vollem Umfang und die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 3/5 zu erstatten.

III. Dem Beschwerdeführer wird ab dem 03.03.2009 ratenfrei Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seines im Rubrum bezeichneten Prozessbevollmächtigten bewilligt. Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu erbringen.

 

Gründe

I.

Mit der Beschwerde wird ein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) geltend gemacht.

Dem am … 1967 geborenen Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) waren von dem bis zum 30.11.2008 zuständigen Leistungsträger für die Zeit vom 01.10.2008 bis zum 31.03.2009 mit Bescheid vom 05.09.2008 Leistungen nach dem SGB II - wegen Berücksichtigung von Abzügen - ohne Einkommensanrechnung i. H. v. 648,00 EUR monatlich bewilligt worden. Nachdem diese Entscheidung mit Bescheid vom 29.10.2008 wegen Wegfalls der örtlichen Zuständigkeit des Leistungsträgers für die Zeit ab dem 01.12.2008 aufgehoben worden war, bewilligte die nunmehr zuständige Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Bg.) dem Bf. auf dessen am 01.12.2009 unterschriebenen Antrag hin mit Bescheid vom 03.12.2008 für die Zeit vom 01.12.2008 bis zum 31.05.2009 Leistungen i. H. v. 362,58 EUR monatlich.

Der Bg. lagen die Schreiben der Landeshauptstadt Dresden vom 28.08.2008 vor, wonach an die beiden am … 2001 geborenen Kinder des Bf. jeweils von dort eine Unterhaltsausfallleistung i. H. v. monatlich 37,00 EUR gezahlt werde, da der Bf. seiner Unterhaltsverpflichtung jeweils i. H. v. 131,00 EUR monatlich nachkomme. Aus den eingereichten Kontoauszügen ergibt sich die tatsächliche Unterhaltszahlung i. H. v. insgesamt 262,00 EUR monatlich.

Der Bf. bezieht eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung i. H. v. 315,42 EUR monatlich.

Gegen den Bescheid vom 03.12.2008 legte der Kläger am 15.12.2008 Widerspruch mit der Begründung ein, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft von 308,00 EUR nicht voll berücksichtigt worden seien und angesichts der bisher vorgenommenen Bereinigung seines Einkommens um 320,20 EUR kein anzurechnendes Einkommen verbleibe. Er legte die Urkunden des Jugendamts der Stadtverwaltung Dresden vom 02.12.2004 über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung vor, wonach ab dem 01.07.2005 57,9 % des jeweiligen Regelsatzes zu zahlen sind. Weiter belegte er die Höhe der ab dem 01.01.2009 zu zahlenden Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mit 23,29 EUR monatlich und den Tarifbeitrag der fondsgebundenen “Riester„-Rentenversicherung von 80,00 EUR monatlich. Da er auf die volle Leistung der Bg. angewiesen sei, setze er zur entsprechenden Abhilfe eine Frist bis zum 12.01.2009 und kündige an, nach Fristablauf bei nicht erfolgter Abhilfe einstweiligen Rechtschutz beim Sozialgericht zu suchen.

Am 15.01.2009 hat der Bf. den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit der die Verpflichtung der Bg. zur einstweiligen Gewährung von Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe ab Eingang des Antrages bei Gericht begehrt worden ist.

Die Bg. hat sich dahin geäußert, dass ihrer Ansicht nach zusätzlich zu der bereits berücksichtigten Versicherungspauschale von 30,00 EUR weitere 23,29 EUR Kfz-Haftpflichtversicherungsbeitrag und 5,00 EUR Riesterrentenbeitrag vom monatlichen Renteneinkommen des Bf. abzuziehen seien, bei einem Unterschiedsbetrag von 23,29 EUR zwischen bewilligter und zustehender Leistung aber kein Anordnungsgrund vorliege. Da der Bf. selbst hilfebedürftig nach dem SGB II sei, treffe ihn die Pflicht, dies dem Jugendamt mitzuteilen, damit er keine Unterhaltszahlungen mehr leisten müsse. Daher könnten seine Unterhaltszahlungen nicht berücksichtigt werden.

Das SG hat den Antrag des Bf. mit Beschluss vom 03.02.2009 abgelehnt mit der Begründung, dass für einen Betrag von 23,29 EUR kein Anordnungsgrund vorliege. Die Bg. werde insoweit alsbald die erforderliche Korrektur vornehmen müssen. Von der Rente des Bf. sei über die von der Bg. genannten B...

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