Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. kein rückwirkendes Eingreifen der Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5 bei Anfechtung eines privaten Krankenversicherungsvertrages durch den Versicherer bzw bei Rücktritt des Versicherers vom Vertrag
Leitsatz (amtlich)
Die (wirksame) Anfechtung eines privaten Krankenversicherungsvertrages durch den Versicherer bzw ein Rücktritt des Versicherers vom Vertrag haben nicht zur Folge, dass Versicherte nachträglich als unversichert gelten und rückwirkend der subsidiäre Versicherungspflichttatbestand des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5 eingreift.
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 12.März 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der am …1945 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Weiterführung der Mitgliedschaft bei der Antrags- und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) als nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) gesetzlich Krankenversicherter.
Am 26.01.2011 wandte er sich mit einer Anzeige zur Pflichtversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und § 20 Abs. 1 Nr. 2 Nr. 12 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) an die Antragsgegnerin, die mit Bescheid vom 11.03.2011 eine Mitgliedschaft seit dem 01.04.2007 bestätigte und Beiträge für die Zeit ab 01.04.2007 festsetzte.
Nachdem der Antragsteller gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt und weitere Unterlagen eingereicht hatte, wurde der Bescheid vom 11.03.2011 mit Bescheid vom 10.05.2011 aufgehoben und die Beiträge wurden neu festgesetzt. Mit weiterem Bescheid vom 19.05.2011 wurden die Beiträge für die Zeit ab 01.06.2011 festgesetzt.
Anlässlich eines Antrags auf Aussetzung der Beitragsnachzahlungen vom 27.01.2012, in dem der Antragsteller die "Kündigung" durch die private Krankenversicherung erwähnte, stellte die Antragsgegnerin fest, dass der Antragsteller ab dem 01.03.2010 bei der C… Krankenversicherung a.G. privat krankenversichert gewesen war. Mit Bescheid vom 24.02.2012 hob sie daraufhin ihre Beitragsbescheide vom 10.05.2011 und 19.05.2011 auf und ersetzte diese Bescheide durch einen ebenfalls vom 24.02.2012 datierenden neuen Beitragsbescheid, mit welchem sie für die Zeit vom 01.04.2007 bis 28.02.2010 Beiträge vom Antragsteller forderte. Zur Begründung führte sie im Aufhebungsbescheid vom 24.02.2012 aus, dass auf Grund der privaten Krankenversicherung bei der C… Krankenversicherung a.G. ab dem 01.03.2010 ein die gesetzliche Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausschließender anderweitiger Versicherungsschutz bestanden habe. Nachdem dieser geendet habe, bleibe die C… Krankenversicherung a.G. für die weitere Versicherung zuständig. Es bestehe keine Möglichkeit mehr, den Antragsteller wieder gesetzlich zu versichern.
Am 06.03.2012 hat der Antragsteller Klage vor dem Sozialgericht Dresden (SG) erhoben (Az. S 18 KR 144/12) und die Verurteilung der Antragsgegnerin zur "sofortigen Rücknahme der Aufhebung der Mitgliedschaft" gefordert. Zur Begründung hat er ausgeführt, die C… Krankenversicherung a.G. habe mit der Anfechtung des privaten Versicherungsvertrages die Versicherung für Null und nichtig erklärt. Dies sei so, als hätte es das private Versicherungsverhältnis nie gegeben.
Im Zuge weiteren Schriftverkehrs mit der Antragsgegnerin hat der Antragsteller dieser am 08.02.2012 eine Bescheinigung der C… Krankenversicherung a.G. vom 04.02.2010 vorgelegt, in welcher des Bestehen einer privaten Krankenversicherung ab 01.03.2010 bestätigt wird und am 06.03.2012 ein Schreiben der C… Krankenversicherung a.G. vom 02.11.2010, in welchem letztere für die Kranken- und Pflegeversicherung des Antragstellers die Anfechtung des Vertrages erklärte, was damit begründet wurde, dass der Antragsteller angegeben habe, er sei vom 01.01.1998 bis 28.02.2010 bei der Antragsgegnerin versichert gewesen. Jetzt liege der Nachweis vor, dass er dort vom 01.12.2001 bis 31.12.2002 versichert gewesen sei. Damit seien die Antragsfragen nicht richtig beantwortet worden und eine korrekte Prüfung des Antrags sei nicht möglich gewesen. Hätte der Antragsteller vollständige Angaben gemacht, wäre der Antrag nicht angenommen worden. Aufgrund des Gesamtsachverhaltes müsse davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller dies bei der Antragstellung auch bewusst gewesen sei und er mit den falschen Angaben Einfluss auf die Entscheidung habe nehmen wollen. Daher werde von dem nach § 22 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und § 123 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eingeräumten Recht Gebrauch gemacht und die Anfechtung erklärt.
Mit am 12.03.2012 beim SG eingegangenen Schreiben vom 08.03.2012 hat der Antragsteller “eine einstweilige Verfügung zur sofortigen Rücknahme der Kündigung der Mitgliedschaft„ begehrt. Der Antrag sei dringlich, da er wegen einer chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung ständig auf M...