Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. kein Ausschluss der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Hauptsacheverfahren. Arbeitslosengeld II. Sonderbedarf. Wohnungserstausstattung. Einzug in Haushalt der Freundin nach Haftentlassung. keine Übernahme der Kosten für die Ersatzbeschaffung eines Kühlschranks
Leitsatz (amtlich)
1. Die Regelung des § 172 Abs 3 Nr 1 Halbs 2 SGG kann nicht erweiternd ausgelegt und auf Klageverfahren, in denen in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, ausgedehnt werden (Fortführung von LSG Chemnitz vom 9.12.2010 - L 3 AS 240/09 B PKH).
2. Bezugspunkt für die Beantwortung der Frage, ob ein Bedarf in Bezug auf eine Wohnungserstausstattung besteht, ist die Ausstattung der Unterkunft, die der Hilfebedürftige bezieht oder die er bewohnt. Hingegen ist es unerheblich, ob die vorhandenen Einrichtungsgegenstände oder Haushaltsgeräte ihm gehören, ob sie ihm von Dritten (zB vom Vermieter, von Angehörigen oder Freunden) zur (Mit)Benutzung überlassen wurden, oder ob ihm ein Haushaltsmitglied die (Mit)Benutzung gestattet.
3. Die personelle Erweiterung eines Haushaltes stellt als solche regelmäßig kein besonderes Ereignis im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zum Anspruch auf Leistungen der Wohnungserstausstattung dar. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn wegen des weiteren Haushaltsmitgliedes ein zusätzlicher, bislang noch nicht gedeckter Bedarf entsteht, oder wenn wegen der angewachsenen Personenzahl im Haushalt die vorhandene Wohnungsausstattung oder die vorhandenen Haushaltsgeräte in quantitativer oder qualitativer Hinsicht nicht mehr ausreichend sind.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 7. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrages. In der Hauptsache ist die Kostenübernahme für einen Kühlschrank mit Gefrierfach streitig.
Der 1987 geborene, erwerbsfähige Kläger befand sich bis Juni 2009 in Haft. Danach nahm er bis Ende 2009 an einer stationären Suchttherapie teil. Zum 1. Januar 2010 zog er in die Wohnung seiner jetzigen Ehefrau; die Eheschließung fand am 6. Juli 2010 statt. Seit dem 2. März 2010 bezogen beide Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Mit Schreiben vom 1. Juli 2010 beantragte der Kläger die Kostenübernahme für einen größeren Kühlschrank mit Gefrierfach. Seine Freundin werde voraussichtlich am 24. September 2010 ein Baby bekommen. Der jetzige Kühlschrank sei für drei Personen zu klein.
Außerdem sei die Gefrierfunktion und der Temperaturregler kaputt. Der Kühlschrank sei schon alt und fange an zu rosten.
Die ARGE L. L. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 5. Juli 2010 ab, da die Voraussetzungen für eine darlehensweise Erbringung einer Sonderleistung gemäß § 23 Abs. 1 SGB II nicht gegeben seien. Der Kläger machte im Widerspruchsschreiben vom 15.Juli 2010 unter anderem geltend, dass ein Elektrogroßgerät nicht in der Regelleistung enthalten sei. Die ARGE L. L. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2010 zurück. Sie führte aus, dass ein unabweisbarer Bedarf für eine dar-lehensweise Leistungserbringung unter anderem bei einer notwendigen Reparatur vorliege. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die begehrte Kostenübernahme könne auch nicht im Rahmen einer Wohnungserstausstattung erfolgen, weil der Ersatz veralteter Geräte aus der Regelleistung zu bestreiten sei. Schließlich verneinte sie unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichtes von 9. Februar 2010 (Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) einen aus Grundrechten herzuleitenden Anspruch, weil es sich nicht um einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf handle.
Der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger hat am 30. August 2010 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 30. September 2010 hat er beantragt, die Leistung “im Rahmen der Erstausstattung der Wohnung [...] entsprechend § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II [...] zu gewähren.„ Es ist unter anderem vorgetragen worden, dass die Gefrierfunktion des Kühlschrankes bereits zu dem Zeitpunkt, als der Kläger in die Wohnung eingezogen sei, defekt gewesen sei. Es ist ausgeführt worden, weshalb es sich um einen Fall einer Wohnungserstausstattung handle.
Den zusammen mit der Klage gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 7. Februar 2012 abgelehnt. Die Voraussetzungen eines Anspruches auf Leistungen für eine Wohnungserstausstattung lägen nicht vor. Im Haushalt der damaligen Freundin des Klägers habe es bereits einen Kühlschrank gegeben, auch wenn dieser defekt gewesen sei. Der Einzug einer weiteren erwachsenen Person könne auch nicht als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden, der einen Erstausstattungsbedarf neu entstehen lasse.
Der Klägerbevollmächti...