Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Unzulässigkeit der Beschwerde. Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Unterschreitung des Wertes des Beschwerdegegenstands. Rechtsänderung. Anwendung alten Rechts bei Eingang der Beschwerde vor dem 25.10.2013
Leitsatz (amtlich)
1. Die Beschwerde gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss eines Sozialgerichts ist nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt (Aufgabe der Rechtsprechung des 7. Senats). Die durch das BUK-NOG mit Wirkung zum 25.10.2013 geänderte Vorschrift des § 172 Abs 3 SGG nF dient der Klarstellung.
2. Die Vorschriften der §§ 172 Abs 1, 73a SGG aF iVm § 127 Abs 2 S 2 Halbs 2 ZPO finden auf vor dem 25.10.2013 eingegangene Beschwerden weiter Anwendung.
Orientierungssatz
1. Aufgabe LSG Chemnitz vom 18.3.2009 - L 7 B 446/08 AS-PKH, vom 1.10.2009 - L 7 AS 294/09 B PKH und vom 7.10.2009 - L 7 AS 355/09 B PKH.
2. Anschluss an LSG Chemnitz vom 6.12.2010 - L 1 AL 212/09 B PKH, vom 18.8.2009 - L 2 AS 321/09 B PKH, vom 22.2.2012 - L 6 P 47/11 B PKH und vom 10.1.2013 - L 8 AS 701/12 B PKH = JurBüro 2013, 258.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 15. Februar 2011 wird verworfen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. In diesem Verfahren stritten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.03.2010 bis 31.05.2010.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beteiligten vom 14.07.2010 forderte dieser vom Kläger für den Zeitraum 01.03.2010 bis 31.05.2010 einen Betrag in Höhe von insgesamt 83,06 € zurück. Auf den dagegen vom Kläger am 12.08.2010 eingelegten Widerspruch erließ der Beteiligte am 31.08.2010 einen Änderungsbescheid, in dem vom Kläger für den streitigen Zeitraum nunmehr einen Betrag von nur noch 48,24 € (März 2010 in Höhe von 12,94 €, April 2010 in Höhe von 17,65 € und Mai 2010 in Höhe von 17,65 €) zurückgefordert wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 01.09.2010 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 30.09.2010 Klage erhoben und unter Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt.
Am 03.11.2010 hat der Beteiligte im Hinblick auf die Rückforderung von Leistungen für den Monat März 2010 ein Teilanerkenntnis abgegeben, welches der Kläger am 23.12.2010 angenommen hat.
Mit Beschluss vom 15.02.2011 hat das Sozialgericht Dresden die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Nach Abgabe des Teilanerkenntnisses habe die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Es sei insoweit tatsächliche Erledigung eingetreten. Hinsichtlich der Monate April und Mai 2010 sei die Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig.
Mit der am 17.03.2011 beim Sozialgericht und am 24.03.2011 beim Sächsischen Landessozialgericht (SächsLSG) eingegangenen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts, welcher ihm am 18.02.2011 zugestellt worden ist. Die Klage habe jedenfalls bis zur Annahme des Teilanerkenntnisses am 03.11.2010 hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt und sei nicht mutwillig gewesen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage sei die sog. Bewilligungsreife. Dies sei der Zeitpunkt, zu dem das Gericht die Prozesskostenhilfe bei einem ordnungsgemäßen unverzüglichen Geschäftsgang bewilligen musste. Dies sei der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage gewesen.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 15.02.2011 aufzuheben und dem Kläger für das Klageverfahren in der I. Instanz ab Antragstellung Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte Rechtsanwalt A… Z… als Prozessbevollmächtigten beizuordnen.
Der Beschwerdegegner hat zuletzt mitgeteilt, dass nach seiner Ansicht die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig sein dürfte. In der Sache gehe es um eine offene Rückforderung des Beklagten i.H.v. insgesamt 48,24 €, so dass der Beschwerdewert von mehr als 750,00 € nicht erreicht sei.
Dem Senat liegen die Leistungsakte des Beteiligten und die Gerichtsakte vor. Sie waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 15.02.2011 ist nicht zulässig. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen eine Erstattungsforderung i.H.v. 48,24 €.
1.
Die Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 73a SGG a.F. i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO mangels Erreichen der Berufungssumme nicht statthaft. Seine entgegenstehende Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 18.03.2009 - L 7 B...