Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. subjektive Klageänderung. Beteiligtenwechsel. Kinderzuschlag. Zuständigkeitswechsel von einer regionalen Familienkasse zum Zentralen Kindergeldservice
Leitsatz (amtlich)
1. In Angelegenheiten des Kinderzuschlagrechts ist nur die Bundesagentur für Arbeit als Familienkasse mit Sitz in Nürnberg beteiligungsfähig, nicht aber die Familienkasse Direktion oder eine ihrer ebenfalls als Familienkassen bezeichneten regionalen Untergliederungen.
2. Der interne Zuständigkeitswechsel von einer regionalen Familienkasse hin zum Zentralen Kindergeldservice (ZKGS ) ist kein Beteiligtenwechsel.
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 13. September 2022 wird zurückgewiesen.
II. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichtes, mit dem ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist. Ausgangspunkt ist ein Bescheid über die Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld für den Zeitraum von Dezember 2020 bis September 2021 und die damit verbundene Erstattungsforderung sowie über die Abänderung der Festsetzung von Kindergeld.
Die 1972 geborene Antragstellerin lebte mit ihrem 1969 geborenen Ehemann, der auch ihr Prozessbevollmächtigter ist, und ihren beiden Söhnen, dem 1998 geborenen Y.... und dem 2001 geborenen X...., für die sie in diesem Zeitraum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) in gesetzlicher Höhe erhalten hatte, zusammen in A.... (Landkreis V….). Sie arbeitete bei der U.... Krankenhaus GmbH V…. und erhielt hierfür eine Regelvergütung in Höhe von monatlich 2.506,86 EUR nebst Zuschlägen. Ihr Ehemann bezog eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 1.075,33 EUR. X.... erhielt Leistungen nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) in Höhe von monatlich 247,00 EUR.
Die Antragsgegnerin erließ mit Bescheid vom 3. August 2022 auf der Grundlage von § 70 Abs. 2 EStG Verfügungen betreffend die Kindergeldbewilligungen für die beiden Söhne der Antragstellerin. Für Y.... hob sie die Festsetzung des Kindergeldes nach dem Einkommenssteuergesetz für den Zeitraum von Dezember 2020 bis September 2021 auf. Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet hätten, könnten nur beim Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG berücksichtigt werden. Diese Voraussetzungen lägen bei Y.... nicht mehr vor. Die Antragsgegnerin forderte zugleich die Erstattung von überzahltem Kindergeld in Höhe von insgesamt 2.175,00 EUR bis zum 3. September 2022. Für X.... änderte sie die Festsetzung des Kindergeldes wegen der Änderung der Ordnungszahl ab; dies hatte keine Auswirkung auf den monatlichen Kindergeldanspruch.
Die Antragstellerin legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein.
Am 3. August 2022 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Gewährung eines Kinderzuschlags für die beiden Kinder. Mit Schreiben vom 9. August 2022 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Vorlage verschiedener Unterlagen bis zum 8. September 2022 auf, um über den Anspruch entscheiden zu können.
In Bezug auf Leistungen für die Zeit ab September 2022 beantragte die Antragstellerin am 18. Oktober 2022 beim Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az.: S 15 BK 10/22 ER). Das Beschwerdeverfahren ist unter dem Az. L 3 BK 9/22 B ER anhängig.
Am 15. August 2022 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Im Betreff ist "Kinderzuschlag i. S. d. § 6a BKGG" angegeben, die Anträge und weiteren Ausführungen beziehen sich auf den Festsetzungsbescheid vom 3. August 2022 sowie die Erstattungsforderung von 2.175,00 EUR. Sie, die Antragstellerin, begehre "mittelbar" Leitungen nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG), weil diese auf einer materiellen Berechnung beruhten, in deren Mittelpunkt der Umgang mit der Rückforderung "Kindergeld EStG und Folgekosten" stünden. Es müsse eine Regelungsanordnung getroffen werden, wie die Kosten in den einzelnen Bedarfsmonaten vom Einkommen der Antragstellerin abzusetzen seien. Da die Antragsgegnerin die letzte sechs Monate in die Berechnung nach § 6a BKGG einbeziehe, bedeute dies, dass alle Bescheide im Zeitraum von August 2022 bis Januar 2023 unrichtige Durchschnittsberechnungen enthielten und rechtswidrig seien, wenn keine eindeutige Regelung vorliege. Es sei nicht zumutbar, dass die Antragsgegnerin die nächsten sechs Monate unrichtige Berechnungen vorlege. Auch sei die Bescheinigung bei der kommunalen Stelle nach § 13 Abs. 4 BKGG in Verbindung mit § 6a BKGG für Bildungs- und Teilhabeleistungen vorzulegen.
Die Antragstellerin hat beantragt,
- dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, die Rückforderung aus dem Feststellungsbescheid vom 3. August 2022 vom Einkommen Brutto W.... abz...