Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren -Rechtsanwaltsvergütung. vorausgegangenes Vorverfahren. keine analoge Anwendung des § 15a RVG auf die Betragsrahmengebühr. kein Kostenerstattungsanspruch gem RVG-VV Nr 2400
Leitsatz (amtlich)
Im Verhältnis der Nr 2400 und 2401 des Vergütungsverzeichnisses geht es nicht um die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere. Deshalb ist § 15a RVG nicht direkt anwendbar. § 15a RVG kann auch nicht entsprechend zur Anwendung gebracht werden, weil keine ungewollte Regelungslücke vorliegt.
Tenor
I. Die Beschwerde der Klägerin vom 5. April 2012 gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 13. März 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist statthaft.
Vorliegend ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die Berufung nicht bereits von Gesetzes wegen zulässig. Denn der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt bei höchstens 253,40 EUR. Dies ist die Differenz zwischen der beantragten Kostenerstattung zumindest nach Nummer 2400 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG]) mit einem Gebührenrahmen von 40,00 EUR bis zu 520,00 EUR und bewilligten 166,66 EUR. Dieser der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt damit nicht den Wert von 750,00 EUR. Dies ist aber nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bei einer Klage, die auf eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt gerichtet ist, Voraussetzung. Zudem ist auch keine wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr im Streit (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das Sozialgericht hatte daher über die Zulassung des Rechtsmittels zu befinden. Es hat die Berufung nicht zugelassen.
Die im Übrigen zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nummer 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nummer 2) oder ein an der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nummer 3).
Eine Rechtssache hat dann im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG grundsätzliche Bedeutung, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt hingegen nicht (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG [10. Aufl., 2012], § 144 Rdnr. 28). Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG, Beschluss vom 16. November 1987 - 5b BJ 118/87 - SozR 1500 § 160a Nr. 60 = JURIS-Dokument Rdnr. 3; BSG, Beschluss vom 16. Dezember 1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 = JURIS-Dokument Rdnr. 6; ferner: Leitherer, a. a. O., § 144 Rdnrn. 28 f. und § 160 Rdnrn. 6 ff. [jeweils m. w. N.]). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG, Beschluss vom 30. September 1992 - 11 BAr 47/92 - SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S. 2 = JURIS-Dokument Rdnr. 8; Sächs. LSG, Beschluss vom 5. September 2012 - L 3 AS 640/10 NZB - JURIS-Dokument Rdnr. 25). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, das heißt die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, das heißt die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage hinzutreten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14. Juni 1984 - 1 BJ 72/84 - SozR 1500 § 160 Nr. 53). Die Frage, ob eine Rechts-sache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG, Beschluss vom 26. Juni 1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr. 7 = JURIS-Dokument Rdnr. 2). Hinsichtlich Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden.
Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam, ob die Vorschrift des § 15a Abs. 2 RVG auf die Betragsrahmengebühren - des Sozialrechts anzuwenden ist. Diese Rechtsfrage lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten.
Unter dem 26. Oktober 2009 stellte die Klägerin einen Überprüfungsantrag zu einem Bescheid vom 18. August 2009, der zunächst mit Bescheid vom 16. Juni 2010 abgelehnt worden war. Auf den Widerspruch hin wurde vom Beklagten vollständig abgeholfen und ein Kostenanerkenntnis erklärt. Im Rahmen der vom Prozessbevollmächtigten beantragten Kostenerstattung...