Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfreiheit Versicherter

 

Orientierungssatz

Knüpft die Beitragspflicht an § 150 Abs 1 S 1 2 SGB 7, also an die Versicherteneigenschaft des Unternehmers an, so besteht Kostenfreiheit nach § 183 SGG.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 03.08.2005 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob in dem abgeschlossenen Ausgangsverfahren eine Streitwertfestsetzung stattzufinden hat und nach welchen Vorschriften sich die Kostenentscheidung richtet.

Im Ausgangsverfahren hatte die Klägerin gegen einen Beitragsbescheid der Sächsischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vom 24.06.2002 geklagt, mit welchem die Beklagte die Unfallversicherungsbeiträge für das Kalenderjahr 2001, einschließlich Rückstände und Säumniszuschlag aus dem Vorjahr, auf insgesamt 57,97 EUR festgesetzt hatte.

Die Beitragspflicht war bereits mit Bescheid vom 13.03.1998 festgestellt worden, dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden. Gegen den Bescheid vom 24.06.2002 über die Umlage 2001 - in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2004 - hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Dresden erhoben, diese aber nach Hinweis auf § 192 SGG zurückgenommen. Die Klägerin beantragte zunächst Streitwertfestsetzung, nahm diese aber, nachdem das Sozialgericht darauf hingewiesen hatte, dass nach der Rechtsprechung des SG Dresden die Klägerin als Versicherte im Sinne des § 183 SGG anzusehen sei, zurück.

Hierauf beantragte allerdings die Beklagte die Streitwertfestsetzung und außerdem die Kostengrundentscheidung. Sie vertrat die Auffassung, dass vorliegend die §§ 154 bis 162 VwGO anzuwenden seien, die Beklagte sei daher im Hinblick auf die geltend gemachten Pauschgebühren keine Gebührenschuldnerin. Die Klägerin habe stattdessen gemäß § 197a SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 2 VwGO die Gebühren des sozialgerichtlichen Verfahrens zu tragen.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 03.08.2005 den Antrag der Beklagten auf Festsetzung des Streitwertes zurückgewiesen und ausgesprochen, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Die Klägerin gehöre gemäß § 183 SGG zu dem Personenkreis der kostenrechtlich Privilegierten. Sie sei nämlich “Versicherte" im Sinne dieser Vorschrift. Nach § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB VII schulde in der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich der Unternehmer die Beiträge für die in seinem Unternehmen tätigen Versicherten. Die Klägerin sei jedoch gleichzeitig Versicherte und Beitragsschuldner gemäß § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII. In diesem Fall berechneten sich die Beiträge nicht auf der Grundlage der gezahlten Arbeitsentgelte, sondern - ähnlich wie in der privaten Unfallversicherung - nach dem kraft Satzung bestehenden Jahresarbeitsverdienst. Auch wenn man das Rechtsverhältnis der Unternehmer nach § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII in ein Versicherungs- und in ein Mitgliedsverhältnis aufspalten wollte, gebiete es der soziale Schutzzweck, den auch das 6. SGG-Änderungsgesetz vom 17.08.2001 nicht habe beseitigen wollen, in Fällen wie dem vorliegenden, in denen nämlich dem Unternehmer nicht die Verfügungsmacht über die Arbeitskraft eines oder mehrerer Arbeitnehmer zustand, den Unternehmer einem Versicherten im Sinne des § 183 SGG gleichzustellen. Die Klägerin stehe bezüglich der sozialen Schutzbedürftigkeit einem Rentenantragsteller oder Schwerbehinderten nicht nach.

Gegen den der Beklagten am 10.08.2005 zugestellten Beschluss richtet sich deren am 26.08.2005 beim Sächsischen LSG eingegangene Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat. Die Beschwerde wird damit begründet, dass die Klägerin nicht zu dem in § 183 SGG genannten kostenprivilegierten Personenkreis gehöre. In dem vorliegenden Verfahren habe sie ausschließlich ihre Unternehmerpflichten angefochten. Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die sie zum kostenbefreiten Personenkreis qualifizieren würden, seien in dem sozialgerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht worden. Es sei auch unbillig, einen landwirtschaftlichen Unternehmer, der zugleich Versicherter sei, dem privilegierten Personenkreis im Sinne des § 183 SGG zuzurechnen, während kraft Satzung oder freiwillig selbst versicherte Unternehmer gewerblicher Unternehmen unstreitig nicht den besonderen sozialen Schutz in Form eines kostenfreien Rechtsschutzes vor den Sozialgerichten in Anspruch nehmen könnten. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund landwirtschaftliche Unternehmer hier besser gestellt sein sollten. § 183 SGG sei so auszulegen, dass versicherte Unternehmer nur bei Streitigkeiten um Leistungen das Kostenprivileg in Anspruch nehmen könnten. Nur bei einem Streit um Leistungen sei ein Versicherter auch in dieser Eigenschaft am Rechtsstreit beteiligt.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die Beschwerde der Beklagten ist in beiden Punkten zulässig. Zwar hat das Sozialgericht unter II. tenoriert: “Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten", wobei, da die Entscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG erging, die e...

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