Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. VEB Geräte- und Reglerwerk Leipzig
Leitsatz (amtlich)
Beim VEB Geräte- und Reglerwerk Leipzig handelte es sich weder um einen volkseigenen Massenproduktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen, noch um einen gleichgestellten Betrieb.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 7. August 2019 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. März 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Dem 1950 geborenen Kläger wurde, nach einem Hochschulstudium in der Zeit von September 1971 bis Februar 1975 in der Fachrichtung Automatisierungstechnik an der Ingenieurhochschule A...., mit Urkunde vom 26. Februar 1975 der akademische Grad "Diplomingenieur" verliehen. Er war vom 1. März 1975 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Projektingenieur bzw. Projektant im volkseigenen Betrieb (VEB) Geräte- und Reglerwerke Y.... (Betriebsteil A....) bzw. ab 1. Januar 1984 im - ausgegliederten und seitdem rechtlich selbständigen - VEB Geräte- und Reglerwerk A.... beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Den am 24. November 2005 - im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens - gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Dezember 2005 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 25. April 2006 ab: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Der VEB Geräte- und Reglerwerk A.... erfülle am 30. Juni 1990 nicht die betriebliche Voraussetzung für eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft, da er weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch ein gleichgestellter Betrieb gewesen sei. Die hiergegen am 5. Mai 2006 erhobene Klage wies das Sozialgericht Leipzig (im Verfahren S 13 R 473/06) mit Urteil vom 24. Oktober 2007 ab. Die hiergegen am 5. Dezember 2007 (im Verfahren L 4 R 877/07) eingelegte Berufung nahm der Kläger - nach einem gerichtlichen Hinweisschreiben des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. Juni 2008 - mit Schriftsatz vom 5. Januar 2009 zurück.
Die Überprüfungsanträge des Klägers vom 17. Februar 2016 (im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen einen Rentenbescheid des zuständigen Rentenversicherungsträgers) und vom 27. September 2016 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Oktober 2016 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 27. März 2017 ab: Der Bescheid vom 23. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. April 2006 sei nicht rechtswidrig. Der VEB Geräte- und Reglerwerk A.... sei kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen. Die betriebliche Voraussetzung liege am 30. Juni 1990 nicht vor, da dem Betrieb nicht die industrielle Fertigung von Sachgütern das Gepräge gegeben habe. Der Beschäftigungsbetrieb sei der Wirtschaftsgruppe 16639 (Reparatur- und Montagebetrieb der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik) zugeordnet gewesen.
Die hiergegen am 26. April 2017 erhobene Klage hat das Sozialgericht Leipzig mit Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 7. August 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Dem Kläger sei zu Zeiten der DDR weder eine Versorgungsurkunde ausgehändigt worden, noch sei er tatsächlich nachträglich in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz einbezogen worden. Eine Einbeziehung aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) wegen einer fingierten Versorgungsanwartschaft sei abzulehnen, da diese Rechtsprechung nicht überzeuge. Im Übrigen sei wohl auch die betriebliche Voraussetzung am 30. Juni 1990 hierfür nicht gegeben. Das Sozialgericht verwies insoweit auf das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. November 2015 im Verfahren L 5 RS 647/15.
Gegen das ihm am 11. September 2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9. Oktober 2019 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zu bemängeln sei zum einen, dass die Verwaltungsakten der Beklagten nicht vollständig seien und zum anderen, dass dieselbe Richterin am Sozialgericht Leipzig das ablehnende U...