Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnungszeit einer Schul- oder Hochschulausbildung bei der Rentenbemessung. Zusammentreffen mit beitragsgeminderten Zeiten. Pflichtbeitragszeiten wegen Tätigkeiten in den Schul- oder Semesterferien
Leitsatz (amtlich)
Kalendermonate mit Anrechnungszeiten wegen Schul- und/oder Hochschulausbildung, die nach dem vollendeten 17. Lebensjahr liegen und in denen zugleich Pflichtbeitragszeiten wegen Tätigkeiten in den Schul- oder Semesterferien vorliegen, die die Anrechnungszeiten nicht unterbrechen, führen nicht zur Streckung, Verlängerung oder gar Vergrößerung des Dreijahreszeitraumes des § 263 Abs 3 S 3 SGB VI.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 2. Februar 2015 abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind weder für das Klage- noch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen des Berufungsverfahrens nur noch - über die Höhe der Altersrente des Klägers wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit im Rahmen eines bereits eröffneten Überprüfungsverfahrens ab 1. Juli 2007 unter Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung.
Der am … 1941 geborene Kläger, der am … Mai 1958 das 17. Lebensjahr vollendete, durchlief bis zum 16. Juni 1959 die Schulausbildung. In den Schulferien ging er in der Zeit vom 2. Juli 1956 bis 31. Juli 1956, vom 8. Juli 1957 bis 2. August 1957, vom 7. Juli 1958 bis 9. August 1958 sowie vom 15. Juni 1959 bis 25. Juli 1959 jeweils einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Tagearbeiter bzw. Grubenarbeiter im damaligen volkseigenen Betrieb (VEB) Steinkohlenwerk "K…-M…" in Z… nach. In der Zeit vom 1. September 1959 bis 28. Februar 1965 absolvierte er ein Hochschulstudium an der Technischen Universität D…. In den Semesterferien ging er in der Zeit vom 18. Juli 1960 bis 13. August 1960 sowie vom 17. Juli 1961 bis 16. August 1961 einer versicherungspflichtigen Tätigkeit als Grubenarbeiter ebenfalls im VEB Steinkohlenwerk "K…-M…" in Z… nach.
Auf seinen Rentenantrag vom 8. Juli 2005 gewährte ihm die zum damaligen Zeitpunkt zuständige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) mit Rentenbescheid vom 31. August 2005 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ab 1. November 2005 (in Höhe eines monatlichen Zahlbetrages von 1.354,05 Euro).
Mit Überprüfungsantrag vom 1. September 2011 begehrte der Kläger die zusätzliche Anerkennung von Beitragszeiten im VEB Steinkohlenwerk "K…-M…" in Z… in den Schul- bzw. Semesterferien, die bislang nicht berücksichtigt worden seien. Er legte hierzu eine Bescheinigung des VEB Steinkohlenwerk "K…-M…" Z… vom 27. Juli 1959 sowie eine Entgeltbescheinigung der G. ....... mbH vom 15. September 2011 vor, die die versicherungspflichtigen Tätigkeiten bescheinigten. Nachdem in das Versicherungskonto des Klägers Beitragszeiten wegen knappschaftlicher Beschäftigung einzuspeisen waren, übernahm die Beklagte das Versicherungskonto des Klägers, und teilte dies der BfA sowie dem Kläger mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 mit.
Mit Rentenneufeststellungsbescheid vom 13. Dezember 2011 stellte die Beklagte die Altersrente des Klägers wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit mit Wirkung ab 1. Januar 2007 neu fest, setzte den Rentenbetrag ab 1. Januar 2012 in Höhe von 1.445,52 Euro monatlich fest, gewährte eine Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2011 in Höhe von 1.264,64 Euro und nahm den Bescheid vom 31. August 2005 mit Wirkung ab 1. Januar 2007 zurück. Mit dem Rentenbescheid stellte sie die Zeiten vom 2. Juli 1956 bis 16. August 1961 neu fest. In der Anlage vier zum Rentenneufeststellungsbescheid bewertete sie die Zeiten vom 23. Mai 1958 bis 30. Juni 1958, vom 1. September 1958 bis 31. Mai 1959, vom 1. August 1959 bis 30. Juni 1960 und vom 1. September 1960 bis 30. April 1961 als beitragsfreie Zeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung (30 Kalendermonate) sowie, unter anderen, die Zeiten von Juli und August 1958, Juni und Juli 1959 sowie Juli und August 1960 als beitragsgeminderte Zeiten in Form von Kalendermonaten mit Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung in denen zugleich Pflichtbeitragszeiten liegen (sechs Kalendermonate).
Gegen den Rentenneufeststellungsbescheid vom 13. Dezember 2011 erhob der Kläger mit am 19. Dezember 2011 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben Widerspruch und beanstandete unter anderem, dass in der Anlage vier bei den Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung lediglich 30 Monate anstatt 36 Kalendermonate aufgeführt seien.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2012 zurück. Zur Begründung führte sie unter anderem aus: Die 36 Kalendermonate für schulische Ausbildung und Hochschulausbildung in der Zeit von Mai 1958 bis April 1961 seien insgesamt berücksichtigt worden. Da in diesem Zeitraum sechs Kalende...