Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Einkommensberücksichtigung. Kindergeld für volljähriges Kind. Verfassungsmäßigkeit. Unterkunft und Heizung. kein Abzug einer Warmwasseraufbereitungspauschale
Orientierungssatz
1. Das an den kindergeldberechtigten Elternteil ausgezahlte Kindergeld für ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes volljähriges Kind ist dem Kindergeldberechtigten gem § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 als Einkommen zuzurechnen (vgl BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr 3). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht.
2. Von den Kosten für Unterkunft und Heizung darf keine Pauschale in Höhe in der Regelleistung enthaltener Warmwasseraufbereitungskosten abgezogen werden (vgl LSG Chemnitz vom 29.3.2007 - L 3 AS 101/06 = info also 2007, 167).
Tenor
I. |
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Auf die Berufungen der Kläger wird die Beklagte unter Abänderung der Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Chemnitz vom 20. März 2006 und unter Abänderung des Bescheids vom 20. November 2004 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 17. Januar 2005, 2. März 2005, 19. April 2005 und des Widerspruchsbescheids vom 21. April 2005 sowie des Bescheids vom 18. Mai 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2005 und des Bescheids vom 23. September 2005 verurteilt, den Klägern weiteres Arbeitslosengeld II für die Monate Januar und Februar 2005 in Höhe von monatlich 9,45 EUR, für März 2005 in Höhe von 10,22 EUR und für die Monate April bis August 2005 in Höhe von monatlich 7,44 EUR zu gewähren. |
Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.
II. |
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Die Beklagte hat den Klägern 1/10 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. |
III. |
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Die Revision der Beklagten wird zugelassen. |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Kindergeld als Einkommen bei der Berechnung im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. August 2005 bezogener Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Der 1957 geborene erwerbsfähige Kläger zu 1. beantragte am 22. Oktober 2004 für sich und seine 1958 geborene erwerbsfähige Ehefrau, die Klägerin zu 2., als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im Haushalt der Kläger lebten zu diesem Zeitpunkt weiterhin die 1981 geborene Tochter M und die 1984 geborene Tochter J. Die Miete für die von der Familie bewohnte, mit Fernwärme und Fernwarmwasser versorgte Wohnung (Größe 56,82 m²) betrug 276,45 EUR monatlich zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung von 74,94 EUR und einer Heizkostenvorauszahlung von 27,05 EUR. Als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gab der Kläger zu 1. das jeweils am Letzten des laufenden Monats gezahlte Arbeitsentgelt der Klägerin zu 2., das ab September 2004 1.294,35 EUR brutto und 707,65 EUR netto betrug, und ein Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR monatlich an. An Vermögen verfügten die Kläger zum Antragszeitpunkt über Guthaben auf Girokonten in Höhe von 1.105,92 EUR und 2.184,72 EUR, zwei Lebensversicherungen (Versicherungssummen 5.113,00 EUR und 2.557,00 EUR, Rückkaufswerte zum 1. November 2004 2.703,00 EUR und 1.292,00 EUR), ein Bausparguthaben in Höhe von 1.478,21 EUR (Kontostand 31. Dezember 2003) sowie einen PKW VW Golf II mit einem geschätzten Wert von 1.200,00 EUR.
Mit Bescheid vom 20. November 2004 bewilligte die Beklagte den Klägern als Bedarfsgemeinschaft zunächst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2005 in Höhe von 116,02 EUR monatlich, die sie durch Änderungsbescheide vom 17. Januar 2005, 2. März 2005 und 19. April 2005 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2005 auf 165,67 EUR und wegen des Auszugs der Tochter M ab 1. März 2005 schließlich auf 227,98 EUR erhöhte. Dabei errechnete sie als Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft einen Betrag von 775,76 EUR, bestehend aus der Regelleistung in Höhe von zweimal 298,00 EUR sowie anteiligen Kosten der Unterkunft in Höhe von 179,76 EUR im Januar und Februar 2005 sowie 242,07 EUR im März und April. Von den als Kosten der Unterkunft und Heizung zu Grunde gelegten Mietkosten, die sie nach der Zahl der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft aufteilte, zog die Beklagte einen Betrag von 8,18 EUR für den Haushaltsvorstand und einen Betrag von 3,58 EUR für jeden weiteren Angehörigen der Haushaltsgemeinschaft als bereits in der Regelleistung enthaltene Kosten der Warmwasseraufbereitung ab. Als Einkommen berücksichtigte sie das Arbeitsentgelt der Klägerin zu 2. und das dem Kläger zu 1. zugeordnete Kindergeld, von dem sie jeweils eine Versicherungspauschale von 30,00 EUR absetzte. Ferner setzte sie beim Kläger zu 1. den Beitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung des PKW Golf in Höhe von 38,50 EUR und bei der Klägerin zu 2. die Ausgaben nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II in Höhe von 15,33 EUR und den Freibetrag nach § 30 SGB II in Höhe von 137,73 EUR ab.
Die Widersprüche des Klägers zu 1. vom 3. Januar 2005, 26. Januar 2005 und 14. März 2005 wies die Beklagte dur...