Entscheidungsstichwort (Thema)
Kinderzuschlag. Anspruchsberechtigung. Ermittlung des elterlichen Bedarfs bzw des Gesamtbedarfs. Unterkunft und Heizung. teilweise selbst genutztes Mehrfamilienhaus. Aufteilung der Unterkunftskosten. Berücksichtigung im Fälligkeitsmonat
Leitsatz (amtlich)
1. Im Kinderzuschlagsrecht sind wie im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Bedarfe für Unterkunft und Heizung monatsweise ausgehend vom tatsächlichen Anfall der Aufwendungen zu ermitteln. Für eine Verteilung der Aufwendungen auf einen längeren Zeitraum im Kinderzuschlagsrecht fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage.
2. Zur Verteilung der verbrauchsabhängigen Kosten der Unterkunft nach der Anzahl der Personen und der verbrauchsunabhängigen Kosten der Unterkunft nach der Wohnfläche in einem Haus mit mehreren Wohneinheiten.
Normenkette
BKGG § 6a Fassung: 2011-12-07 Abs. 1 Nr. 3; BKGG § 6a Fassung: 2011-12-07 Abs. 1 Nr. 4; BKGG § 6a Fassung: 2011-12-07 Abs. 2 S. 1; BKGG § 6a Fassung: 2011-12-07 Abs. 3 S. 1; BKGG § 6a Fassung: 2011-12-07 Abs. 4 S. 1; BKGG § 6a Fassung: 2011-12-07 Abs. 4 S. 2; BKGG § 6a Fassung: 2011-12-07 Abs. 4 S. 3; BKGG § 6a Fassung: 2011-12-07 Abs. 4 S. 6; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 Fassung: 2006-07-20, §§ 9, 11 Abs. 3 S. 3, § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 S. 1, § 40 Abs. 5; Alg II-V § 2 Abs. 4 S. 3; BGB § 271 Abs. 1-2
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 4. Mai 2012 wie folgt geändert und im Tenor neu gefasst:
Der Bescheid der Beklagten vom 8. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2011 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger ein Gesamtkinderzuschlag für den Monat Februar 2011 in Höhe von 170,00 EUR, für den Monat April 2011 in Höhe von 235,00 EUR sowie für den Monat Juni 2011 in Höhe von 165,00 EUR zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen trägt die Beklagte 3/11.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit steht die Gewährung eines Kinderzuschlages nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 30. November 2011.
Der 1964 geborene Kläger lebt in Bedarfsgemeinschaft mit seiner 1965 geborenen Ehefrau sowie seinen beiden 1994 und 2000 geborenen Töchtern, für die er während des streitigen Zeitraumes Kindergeld erhielt. Die Familie des Klägers bewohnte eine Wohnung (98,50 qm) im eigenen Haus (205,37 qm). Eine weitere Wohnung (66,12 qm) war an den Vater des Klägers zu einer monatlichen Warmmiete in Höhe von 153,74 EUR vermietet. Den übrigen Wohnraum bewohnte der nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Sohn des Klägers. Für die Zeit ab dem 1. März 2011 erhielt der Kläger aufgrund des Bescheides vom 15. April 2011 Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) in Höhe von monatlich 116,00 EUR. Im Dezember 2010 erwarb er für die Beheizung des Wohnhauses Heizöl zu einem Kaufpreis von 1.499,40 EUR. Weitere Einkäufe von Heizöl folgten im April 2011 in Höhe von 399,19 EUR sowie im Juni 2011 in Höhe von 531,64 EUR. Des Weiteren hatte der Kläger für das Haus Aufwendungen für Trink- und Abwasser, Müll, Schornsteinfeger, Grundsteuer, Versicherung sowie für Schuldzinsen zu tragen. Insgesamt hatte der Kläger in den jeweiligen Monaten die nachfolgenden Aufwendungen (einschließlich des Heizöls) zu tragen: 465,20 EUR im Januar 2011, 770,00 EUR im Februar 2011, 462,93 EUR im März 2011, 1.146,71 EUR im April 2011, 620,00 EUR im Mai 2011, 1.074,34 EUR im Juni 2011, 646,29 EUR im Juli 2011, 700,19 EUR im August 2011, 457,16 EUR im September 2011, 673,31 EUR im Oktober 2011 und 614,63 EUR im November 2011.
In den Monaten Januar bis Juli 2011 erzielte der Kläger aus nichtselbständiger Tätigkeit Erwerbseinkünfte in Höhe von 1.917,29 EUR brutto (= 1.483,93 EUR netto). Ab August 2011 erhöhte sich das Gehalt auf 1.974,57 brutto (= 1.521,29 EUR netto). Zudem wurden ihm Weihnachts- und Urlaubsgeld ausgezahlt. Im November 2010 erhielt er Weihnachtsgeld in Höhe von 1.524,43 EUR brutto (= 978,61 EUR netto) und im November 2011 in Höhe von 1.569,75 EUR brutto (= 978,61 EUR). Urlaubsgeld wurde ihm im Mai 2011 in Höhe von 873,89 EUR brutto (= 562,63 EUR netto) ausgezahlt.
Am 21. Dezember 2012 beantragte der Kläger die Gewährung eines Kinderzuschlages für die Zeit ab dem 1. Januar 2011. Mit Bescheid vom 8. März 2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da das Einkommen des Klägers den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft decke. Bei der Berechnung des Einkommens verteilte die Beklagte das Weihnachtsgeld auf sechs Monate und berücksichtigte ein Einkommen aus Vermietung in Höhe von monatlich 23,24 EUR. Unterkunftskosten berücksichtigte sie in Höhe eines als “Kaltmiete„ bezeichneten Betrags von 415,00 EUR sowie 66,57 EUR für selbstbeschaffte Brennstoffe, insgesamt 481,57 EUR monatlich. Den vom Kläger hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2011 zurück.
Der Kläger hat am 19....