Entscheidungsstichwort (Thema)
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein. Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers -Fortgeltung bzw Übertragung der BSG-Rechtsprechung zu § 421g. öffentlich-rechtlicher Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers gegen die BA. keine Ermächtigungsgrundlage für Erlass eines Verwaltungsakts. Verfahren über die Abrechnung des Vergütungsanspruchs. Erlass eines Verwaltungsakts. Vermittlungserfolg. Aufnahme der Beschäftigung während des Geltungszeitraums des Gutscheins
Leitsatz (amtlich)
1. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu dem bis zum 31.3.2012 geltenden § 421g SGB III gilt auch nach der Gesetzesänderung mit der Übernahme der Regelungen über den Vermittlungsgutschein einschließlich der Vermittlungsvergütung in § 45 SGB III fort (Bestätigung der Senatsrechtsprechung: LSG Chemnitz vom 19.11.2015 - L 3 AL 192/13 = juris Rdnr 20).
2. Es fehlt eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines den Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers konkretisierenden Verwaltungsaktes in einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein.
3. Die Bundesagentur für Arbeit hat im Zusammenhang mit einem erteilten Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gegenüber dem privaten Arbeitsvermittler erst im Verfahren über die Abrechnung des Vergütungsanspruches die Befugnis, einen Verwaltungsakt zu erlassen.
4. Dass ein Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers nur besteht, wenn im Geltungszeitraum des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines auch die Beschäftigungsaufnahme liegt, ergibt sich aus der Regelungsintention der die Arbeitsvermittlung betreffenden Regelungen im SGB III.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichtes Chemnitz vom 26. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
III. Die Revision wird zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Beklagte zur Zahlung einer Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000,00 EUR zu verurteilen.
Die Beklagte stellte der Beigeladenen, die das Sozialgericht mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 beigeladen hat, am 17. September 2012 einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein aus. Die Geltungsdauer wurde auf die Zeit vom 19. September 2012 bis zum 6. Oktober 2012 festgelegt. Der Gutschein berechtigte zur Auswahl "eines zugelassenen Trägers (private Arbeitsvermittlung)". Der Gutschein enthält auf Seite 1 unter der Überschrift "Nebenbestimmungen:" unter anderem folgende Passage:
"Zeitliche Befristung der Zusicherung (Gültigkeitsdauer)
Der festgelegte Zeitraum ist maßgeblich für folgende Aktivitäten:
- Auswahl eines zugelassenen Trägers
- Arbeitsvermittlung durch den ausgewählten Träger
- Aufnahme dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung"
Auf Seite 2 enthält er folgende Passage:
"Vermittlungsvergütung
Die Vermittlungsvergütung wird unter Einhaltung der regionalen Beschränkungen und unter folgenden Voraussetzungen an den Träger (private Arbeitsvermittlung) gezahlt:
- Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung bzw. in eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum innerhalb der Gültigkeitsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins
- Aufnahme der vermittelten Beschäftigung innerhalb der Gültigkeitsdauer
- mindestens sechswöchige Dauer der vermittelten Beschäftigung
- Nachweis durch die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung
- Einlösung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines mit dem erforderlichen Nachweis innerhalb der Ausschlussfrist"
Die Klägerin, eine gewerbliche Personalvermittlerin, beantragte am 15. Februar 2013 die Zahlung von 1.000,00 EUR für die Vermittlung der Beigeladenen. Sie legte ihre Gewerbeummeldung, den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein sowie die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung der Arbeitsgeberin der Beigeladenen vom 12./15 Februar 2013 vor. Danach wurde der Arbeitsvertrag am 4. Oktober 2012 für die Dauer vom 29. Oktober 2012 bis zum 29. April 2013 mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich geschlossen. Die Arbeitsgeberin bestätigte weiter, dass das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen vom 29. Oktober 2012 bis zum 10. Januar 2013 bestand, und dass die Beigeladene durch die Klägerin vermittelt worden war.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 2. Mai 2013 ab, weil die Beigeladene die Beschäftigung nicht innerhalb der Geltungsdauer des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines aufgenommen habe.
Die Klägerin legte mit Schreiben vom 21. Mai 2013 Widerspruch ein. Sie verwies auf Nummer 45.15 Abs. 4 (gemeint ist wohl Abs. 5) der Geschäftsanweisung (HEGA vom 20. November 2012, "Maßnahmen bei einem Tr...