Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletzung der Aufklärungspflicht. Ablehnung eines Beweisantrags. Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit
Orientierungssatz
Zur Verletzung der Aufklärungspflicht wegen Ablehnung eines Beweisantrags ohne hinreichende Begründung zur Einholung eines neuen orthopädischen Gutachtens im Rahmen der Feststellung von Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit.
Normenkette
SGB VI § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2; SGG § 103
Verfahrensgang
SG Leipzig (Urteil vom 06.10.2000; Aktenzeichen S 12 RJ 416/99) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der ... 1948 geborene Kläger erlernte in der Zeit von September 1965 bis Juli 1969 den Beruf eines Elektroinstallateurs, erwarb am 31. Juli 1969 das entsprechende Facharbeiterzeugnis und war -- mit Unterbrechung durch Zeiten der Arbeitslosigkeit -- anschließend bis zu einem Arbeitsunfall am 23. Juni 1997 als solcher beschäftigt. Seitdem ist er arbeitsunfähig und bezieht Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bzw. Krankengeld.
Den am 29. April 1998 gestellten Rentenantrag begründete er mit den Folgen einer Fraktur des 12. Brustwirbelkörpers am 23. Juni 1997.
Im Verwaltungsverfahren lag der Beklagten vor:
-- der Bericht des Reha-Zentrum Bad D vom 26. März 1998 über eine stationäre Anschlussheilbehandlung vom 03. Februar bis zum 17. März 1998, aus welcher der Kläger noch arbeitsunfähig entlassen wurde; bei weiterer muskulärer Stabilisierung der gesamten Wirbelsäule sei die Berufsausübung eines Elektromonteurs möglich, wobei jedoch ständige schwere körperliche Arbeiten oder Heben und Tragen von Lasten mit mehr als 10 kg sowie ständige Arbeiten mit Zwangshaltungen, das heißt in Rumpfvorneige, vermieden werden sollten.
Mit Bescheid vom 26. August 1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Auf den am 11. September 1998 eingegangenen Widerspruch holte sie den Befundbericht der Universität L, Zentrum für Chirurgie, Prof. S und J, vom 18. März 1999, das Gutachten des Dr. S -- Sozialmedizinischer Dienst -- vom 29. April 1998 mit weiteren Fremdbefunden, wonach seit der Rentenantragstellung ein aufgehobenes Leistungsvermögen als Elektromonteur und ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten, am ehesten im Wechselrhythmus zu ebener Erde, ohne Stauchungsmechanismen oder Ganzkörperschwingungen attestiert wurde sowie das Gutachten des Arbeitsamtes L vom 26. April 1999, in welchem ebenfalls ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten bescheinigt wurde, ein. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 08. Juli 1999 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne der Kläger zwar nicht mehr im erforderlichen Maße als Elektromonteur tätig sein. Er sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte und außerdem halb- bis unter vollschichtig noch mittelschwere Arbeiten mit wechselnder Arbeitshaltung, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken sowie ohne Gefährdung durch Zugluft, starke Temperaturunterschiede, Nässe und Ganzkörperschwingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Als Facharbeiter sei er zumutbar auf eine Tätigkeit als Hausmeister in modernen Wohn- bzw. Büroanlagen verweisbar.
Auf die am 06. August 1999 erhobene Klage, in welcher der Kläger bekundete, er sei aus den medizinischen Einrichtungen jeweils arbeitsunfähig entlassen worden und könne eine mit Heben und Tragen von Lasten verbundene Hausmeistertätigkeit nicht verrichten, hat das Sozialgericht Leipzig einen Befundbericht der Fachärztin für Anästhesiologie Dr. K vom 11. November 1999 und der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. S vom 10. November 1999 eingeholt. Des Weiteren hat es ein orthopädisches Gutachten von Prof. Dr. F erstellen lassen. Dieser erhob, nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 27. März 2000, in seinem Gutachten vom 18. Juli 2000 folgende Diagnosen/Feststellungen:
-- Zustand nach Bruch des 12. Brustwirbelkörpers nach operativer Behandlung (Spondylodese vom 11. und 12. Brustwirbelkörper) in guter Stellung knöchern verheilt.
Gravierende Beeinträchtigungen der körperlichen Leistungsfähigkeit seien nicht feststellbar. Der Kläger könne Tätigkeiten leichter Natur auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten, wobei kurzzeitige Arbeiten mittelschwerer Natur ohne Heben und Tragen schwerer Lasten zumutbar seien. Die Tätigkeit als Elektrogerätemontierer mit den auf Blatt 52 der Sozialgerichtsakte aufgeführten Tätigkeitsmerkmalen sei dem Kläger vollschichtig zumutbar. Die Vornüberbeugung bei bestimmten Arbeiten bedinge keine relevante Einschränkung, da sie hauptsächlich über die Hüftgelenke und die Lendenwirbelsäule erfolge. Für die aufgeführte Tätigkeit sei die Wirbelsäule belastbar. Arbeiten im Akkord oder am Fließband, mit häufigem Bücken, auf Leitern und Gerüsten, mit Heben und Tragen schwerer Lasten ode...