Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes
Leitsatz (amtlich)
Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 29. Mai 2017 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2014 verurteilt, den Bescheid vom 22. August 2000 in der Fassung des Bescheides vom 7. Oktober 2010 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1975 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind:
Für das Jahr:
1975 |
152,08 Mark |
1976 |
364,84 Mark |
1977 |
332,56 Mark |
1978 |
342,31 Mark |
1979 |
356,17 Mark |
1980 |
343,45 Mark |
1981 |
386,42 Mark |
1982 |
392,35 Mark |
1983 |
393,45 Mark |
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu einem Drittel.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1975 bis 1990 (Zuflussjahre) in Form von Jahresendprämien festzustellen.
Der 1942 geborene Kläger absolvierte unter anderem berufsbegleitend ein Hochschulfernstudium in der Fachrichtung Verfahrenstechnik an der Bergakademie Z...; nach erfolgreichem Abschluss dieses Studiums wurde ihm mit Urkunde vom 4. Juli 1974 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung “Hochschulingenieur„ zu führen; mit Diplomurkunde vom 21. Oktober 1975 wurde ihm der akademische Grad “Diplom-Ingenieur„ verliehen. Er war unter anderem vom 15. Juli 1969 bis 31. Mai 1974 als Informationsingenieur im Deutschen Brennstoffinstitut Z... sowie vom 1. Juni 1974 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Dispatcher, Bereichsschichtleiter und Mitarbeiter der Abteilung Technik im volkseigenen Betrieb (VEB) Gaskombinat Schwarze Pumpe -Y...- beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Am 26. Mai 1999 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und legte eine Entgeltbescheinigung der X... Braunkohle AG vom 30. März 1994 für den Beschäftigungszeitraum vom 1. August 1967 bis 14. Juli 1969 und vom 1. Juni 1974 bis 30. Juni 1990 sowie eine Entgeltbescheinigung der Deutschen Brennstoffinstitut GmbH vom 20. April 1994 für den Beschäftigungszeitraum vom 15. Juli 1969 bis 31. Mai 1974 vor. Mit Bescheid vom 22. August 2000 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. August 1965 bis 31. Mai 1974 als “nachgewiesene Zeiten„ der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen und die Beschäftigungszeiten vom 1. Juli 1974 bis 30. Juni 1990 als “nachgewiesene Zeiten„ der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, auf der Grundlage der vorgelegten Entgeltbescheinigungen, fest.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2007 beantragte der Kläger im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Berücksichtigung von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau, von Jahresendprämien und von Honoraren bei den festgestellten Arbeitsentgelten. Den Antrag lehnte die Beklagte, nachdem die Archivfirmen und Rechtsnachfolger mit Schreiben vom 2. August 2007, 30. November 2007 und 2. Juli 2008 mitgeteilt hatten über keinerlei Unterlagen zu den geltend gemachten Entgelten zu verfügen, mit Bescheid vom 21. April 2008 ab; zugleich stellte sie fest, dass der Bescheid vom 22. August 2000 rechtswidrig sei, aber nicht mehr zurückgenommen werden könne, sodass es bei den rechtswidrigen Feststellungen verbleibe.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2010 übersandte die Rhenus Office Systems GmbH eine Entgeltbescheinigung zu den fiktiv ermittelten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau für den Zeitrau...