Verfahrensgang

SG Leipzig (Urteil vom 03.08.1999; Aktenzeichen S 7 U 260/98)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 03.08.1999 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Veranlagung der Klägerin zu den Gefahrtarifstellen 48 und 49 des ab 1.1.1998 geltenden Gefahrtarifs (Gefahrtarif 1998) im Streit.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen auf dem Gebiet der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Sie ist Mitglied der Beklagten und wird dort in der Sparte „besondere Unternehmen” geführt. Ausweislich der im Beitragsbescheid für das Jahr 1998 mitgeteilten Arbeitsentgeltsummen beschäftigte die Klägerin Arbeitnehmer im Verwaltungs- und kaufmännischen Bereich im Umfang von 201.089 DM und sonstige Arbeitnehmer im Umfang von 892.041 DM. Die sich aus dem Beitragsbescheid für das Jahr 1999 entsprechend ergebenden Zahlen lauten 295.246 DM und 1.415.728 DM.

Mit dem am 1.1.1998 in Kraft getretenen Gefahrtarif 1998, der den Gefahrtarif 1995 ablöste, wurden Unternehmen wie das der Klägerin in zwei Gefahrtarifstellen eingruppiert, die Tarifstelle 48 und 49. Diese Gefahrtarifstellen und die ihnen zugeordneten Gefahrklassen sind wie folgt im Gefahrtarif 1998 festgelegt worden:

Gefahrtarifstelle

Unternehmensart

Gefahrklasse

48

Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung

0,57

– Beschäftigte, die ausschließlich in kaufmännischen und verwaltenden Unternehmensteilen der Verleiher und Entleiher eingesetzt sind und ausschließlich kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten verrichten

49

Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung

10,66

– Beschäftigte, die nicht die in der Gefahrtarifstelle 48 genannten Voraussetzungen erfüllen

Die Beklagte veranlagte die Klägerin mit Bescheid vom 31.3.1998 ab 1.1.1998 zur Gefahrtarifstelle 48 und 49. Die damit korrespondierenden Gefahrklassen wurden aufgrund der im Zeitraum von 1994 bis 1996 (Beobachtungszeitraum) ausgewerteten Daten berechnet.

Zur Begründung des gegen den Veranlagungsbescheid eingelegten Widerspruchs führte die Klägerin aus, die Beklagte habe bei der Festlegung der Gefahrtarifstelle 49 ihren Regelungsspielraum überschritten. Nach diesem Gefahrtarif sei eine Abstufung des Betrages nach der Unfallgefahr des jeweiligen Unternehmens der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nicht mehr möglich. Unternehmen, die nach ihren Unfallrisiken völlig unterschiedlich seien, würden nach einer durchschnittlichen Unfalllast veranlagt. Angesichts des kontinuierlichen Anstiegs der gewerbsmäßig die Arbeitnehmerüberlassung betreibenden Unternehmen und des damit einhergehenden Anstiegs der Arbeitsentgeltsummen sei es möglich, mehr als zwei tragfähige Risikogemeinschaften zu bilden. Insoweit sei die Gefahrtarifstelle 48 nicht rechtswidrig. Jedoch sei die Belastungszahl der Gefahrtarifstelle 48 – wie auch die der Gefahrtarifstelle 49 – falsch berechnet worden, weil das zugrunde liegende Zahlenmaterial nicht korrekt ermittelt worden sei.

Den Widerspruch wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 25.11.1998). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei rechtlich zulässig, alle Arbeitnehmer zusammenzufassen, die nicht ausschließlich kaufmännische oder verwaltende Tätigkeiten verrichten würden. Ein Gefahrtarif könne die Gefahrtarifstellen nach Unternehmensarten bestimmen. Eine weitere Aufsplittung des gewerblichen Teils der Arbeitnehmerüberlassung würde dem geltenden Unternehmensartentarif widersprechen und ihn in einer nicht vertretbaren Weise durchbrechen. Unzutreffend sei die Auffassung der Klägerin, das Gesetz gehe bei der Bildung von Gefahrklassen davon aus, dass auch beim einzelnen Unternehmen die Gefahr im selben Umfang gegeben sein müsse, wie sie aus der Gefahrklasse hervorgehe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es hinzunehmen, dass einzelnen Unternehmensgruppen durch die Zuordnung zu einer Gefahrklasse Nachteile entstünden. Auftretende Härten in Einzelfällen seien bei einer generalisierenden Regelung unvermeidlich und hinzunehmen.

Mit ihrer dagegen vor dem Sozialgericht Leipzig erhobenen Klage hat die Klägerin insbesondere auf ihre Widerspruchsbegründung und ergänzend auf Ausführungen im Verfahren S 7 U 131/99 ER Bezug genommen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 3.8.1999 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf den weiten inhaltlichen Regelungsspielraum der Beklagten bei der Errichtung und Änderung des Gefahrtarifs verwiesen, der lediglich durch die Wertentscheidung des Gesetzgebers begrenzt sei und nicht im Widerspruch zu den tragenden Grundsätzen der Unfallversicherung stehen dürfe. Die Beklagte habe zulässigerweise auf die Leiharbeitnehmereigenschaft abstellen dürfen. Eine Aufteilung dieser Arbeitnehmer nach Gewerbezweigen sei nicht möglich, weil die Arbeitnehmer in ständig wechselnden Gewerbezweige...

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