Entscheidungsstichwort (Thema)
Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen im Kontoabbuchungsverfahren
Orientierungssatz
Die Regelung des § 28a Abs 7 S 2 SGB 4, nach der der Arbeitgeber, der einen im privaten Haushalt Beschäftigten im Haushaltsscheckverfahren anmeldet, verpflichtet ist, der Einzugsstelle eine Ermächtigung zum Einzug des Gesamtversicherungsbeitrages zu erteilen, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Nachgehend
Tenor
I. |
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Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 13.10.2006 wird zurückgewiesen. |
II. |
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Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz. |
III. |
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Der Streitwert für beide Instanzen wird auf 721,18 Euro festgesetzt. |
IV. |
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Die Revision wird nicht zugelassen. |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Zulassung zum Haushaltsscheckverfahren ohne Erteilung einer Ermächtigung zum Einzug des Gesamtversicherungsbeitrages.
Die Klägerin beschäftigt in ihrem Privathaushalt Frau E V als Haushaltshilfe. Sie hat Frau V im Haushaltsscheckverfahren bei der Beklagten angemeldet und die ausgefüllten Haushaltsscheckformulare bei der Beklagten eingereicht. Eine Einzugsermächtigung hat sie nicht unterzeichnet.
Mit Bescheid vom 31.01.2005 wurde die Teilnahme der Klägerin am Haushaltsscheckverfahren ohne Erteilung einer Einzugsermächtigung abgelehnt. Die Beklagte legte dar, es sei laut § 28 a Abs. 7 Satz 2 SGB IV in der Fassung des 2. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 zwingend erforderlich, im Haushaltsscheckverfahren eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Da die Klägerin eine Einzugsermächtigung nicht erteilt habe, sei somit eine Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren ausgeschlossen. Die von ihr bereits überwiesenen Beiträge für das Haushaltsscheckverfahren seien auf ihr Konto zurückerstattet worden.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 22.03.2005 Widerspruch mit der Begründung ein, dass sie die Rechtsvorschrift, die sie zwinge, einer Behörde eine Einzugsermächtigung zu erteilen, für rechtswidrig halte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Die beim Sozialgericht Dresden eingereichte Klage wurde mit Verweisungsbeschluss vom 07.11.2005 an das örtliche zuständige Sozialgericht Chemnitz verwiesen.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Regelung des § 28 a Abs. 7 SGB IV sei verfassungswidrig und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Grundgesetz. Ein gleicher Sachverhalt, nämlich die geringfügige Beschäftigung einer Haushaltshilfe im privaten Haushalt, werde ungleich behandelt. Die Arbeitgeber, die die Einzugsermächtigung nicht erteilten, würden bei gleichem Sachverhalt benachteiligt, weil sie höhere Abgaben zahlen müssten oder der Mini-Job-Zentrale bzw. der Beklagten Zugriff auf das eigene Konto gewähren müssten. Ein sachlicher Grund bestehe für diese Ungleichbehandlung nicht. Durch die Erteilung der Einzugsermächtigung werde der Verwaltungsaufwand nicht verringert. Alle Angaben, die die Beklagte benötige, um das Abgabenverfahren zu bearbeiten, befänden sich auf dem Formular, das der Arbeitgeber im Haushaltsscheckverfahren ausfülle. Es entstehe in jedem Fall immer der gleiche Aufwand. Es sei gleich aufwändig, die unter Angabe der Versicherungsnummer überwiesenen Abgaben in einem Buchungsschritt dem Versicherungskonto des geringfügig Beschäftigten zuzuordnen oder in einem Buchungsschritt die Abgaben vom Konto des Arbeitgebers abzubuchen. Ein höherer Aufwand rechtfertige die Ungleichbehandlung nicht. Der Arbeitgeber müsse sich den Eingriff eines hoheitlichen Zugriffs auf das Konto nicht gefallen lassen. Im Übrigen habe der Gesetzgeber für Arbeitgeber im privaten Haushalt einen Anreiz schaffen wollen, geringfügig Beschäftigte in der Sozialversicherung anzumelden. Deshalb habe er die Arbeitgeber in privaten Haushalten mit einer geringeren Abgabenlast privilegiert. Das gesetzgeberische Ziel würde verfehlt, wenn private Arbeitgeber eine zusätzliche Hürde überwinden müssten, um in den Genuss der Privilegierung zu kommen. Die Erteilung einer Einzugsermächtigung sei eine hohe Hürde, denn sie ermögliche der Einzugsstelle den ungehinderten Zugriff auf das Privatkonto. Das Einzugsermächtigungsverfahren sei nicht zwingend Kosten sparender und effektiver als die Überweisung der Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber. Wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig sei, entstünden durch das Einzugsermächtigungsverfahren ein höherer Arbeitsaufwand und höhere Kosten, da durch die Beklagte vor der Beitreibung der Sozialversicherungsbeiträge eine Rückbuchung erfolge und die Beklagte zusätzlich mit Gebühren für die Rückbuchung belastet werde.
Die Beklagte wies unter Bezugnahme auf ihre Bescheide darauf hin, dass der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung in der Kosten sparenden, effektiven Verwaltung bei der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge liege. Die Beklagte verwies insoweit...