Entscheidungsstichwort (Thema)
Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs. Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme. Angebot außerhalb einer Eingliederungsvereinbarung
Leitsatz (amtlich)
1. Aus dem Nebeneinander von § 37 Abs 2 und 3 SGB III und § 5 SGB III in Verbindung mit § 3 Abs 2, § 45 SGB III einerseits und dem Fehlen einer Ausschluss- oder Vorrangregelung andererseits folgt, dass eine Agentur für Arbeit einer oder einem Arbeitslosen eine berufliche Eingliederungsmaßnahme auch außerhalb einer Eingliederungsvereinbarung anbieten kann.
2. Die Sperrzeitregelung in § 159 Abs 1 S 2 Nr 4 SGB III stellt nur darauf ab, dass eine berufliche Eingliederungsmaßnahme abgelehnt wurde, und nicht darauf, auf welcher Grundlage sie der oder dem Arbeitslosen angeboten wurde.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 6. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wehrt sich gegen das Ruhen seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld aufgrund der Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit.
Der am 1970 geborene Kläger arbeitete vom 15. September 2011 bis zum 30. November 2014 als Software-Entwickler. Der Arbeitgeber kündigte den Arbeitsvertrag mit dem Kläger wegen Unzulänglichkeiten in den Arbeitsergebnissen, mangelhafter fachlicher Kommunikation, fehlender realistischer Bewertung eigener Leistungen und unkollegialem Verhalten.
Mit Bescheid vom 20. November 2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 1. Dezember 2014. Mit Schreiben vom 26. März 2015 wies die Beklagte den Kläger nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) in die Maßnahme “Selbstvermarktungsstrategien für Akademiker„ bei dem Maßnahmeträger SBH Süd-Ost II GmbH (A-Stadt) ein. Die Vollzeitmaßnahme sollte vom 13. April 2015 bis zum 5. Juni 2015 durchgeführt werden. Der Kläger wurde darüber belehrt, dass die Ablehnung der Teilnahme an der angebotenen Maßnahme zum Eintritt einer Sperrzeit führen wird.
Der Kläger nahm an der Maßnahme nicht teil. Mit Schreiben vom 24. April 2015 hörte die Beklagte ihn im Hinblick auf den möglichen Eintritt einer Sperrzeit an. Der Kläger machte geltend, die Teilnahme an einer solchen Maßnahme behindere ihn in seinen Bemühungen, einen Arbeitsplatz zu finden. Auch habe er an Veranstaltungen ähnlichen Inhalts bereits in den Jahren 2000 und 2007 teilgenommen. Er verfüge über sehr viel Erfahrung aus zahlreichen Vorstellungsgesprächen.
Mit Bescheid vom 18. März 2015 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 14. April 2015 bis zum 4. Mai 2015 fest und hob die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum auf. Mit Änderungsbescheid vom gleichen Tage setzte sie den täglichen Leistungsbetrag des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 14. April 2015 bis zum 4. Mai 2015 auf 0,00 EUR fest. Den Erstattungsbetrag in Höhe von 832,15 EUR rechnete sie nach § 333 SGB III gegen den Anspruch des Klägers für den Zeitraum vom 5. Mai 2015 bis zum 21. Mai 2015 auf.
Den Widerspruch vom 26. Mai 2015 gegen den Sperrzeitbescheid wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2015 zurück. Der Kläger habe ohne wichtigen Grund die zumutbare Teilnahme an der Maßnahme verweigert. Ziel der Maßnahme sei die Förderung der Chancen auf eine erfolgreiche Integration. Die Teilnahme des Klägers an entsprechenden Schulungen liege bereits mehrere Jahre zurück. Seitdem hätten sich die Methoden für Bewerbungen, Vorstellungsgespräche und Assessment-Center geändert. Da der Kläger erstmals eine Maßnahme abgelehnt habe, betrage die Sperrzeit drei Wochen, während der der Leistungsanspruch ruhe. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III sei der Bewilligungsbescheid ab Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Bereits gezahlte Leistungen seien nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Gemäß § 333 Abs. 1 SGB III könne eine Forderung gegen den Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung in voller Höher aufgerechnet werden, wenn sie auf dem Eintritt einer Sperrzeit beruhe. Das öffentliche Interesse an der Aufrechnung überwiege vorliegend das Interesse des Klägers an der Vermeidung der Aufrechnung. Insbesondere solle der Kläger nicht besser gestellt werden als ein Arbeitsloser, der für die Dauer einer Sperrzeit von Anfang an kein Arbeitslosengeld erhalten habe.
Die Klage vom 3. August 2015 hat das Sozialgericht mit Urteil vom 6. Oktober 2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
"Zu Recht stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit für 3 Wochen in der Zeit vom 14.04.2015 bis 04.05.2015 nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III fest.
1. Mit der Einladung vom 26.03.2015 wurde der Kläger einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III zugewiesen. Der Kläger l...