Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Arbeitsentgelt. Glaubhaftmachung des Zuflusses und der Höhe von Jahresendprämien. Zeugenaussagen
Leitsatz (amtlich)
Der Zufluss von Jahresendprämien sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach kann im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht werden.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 3. August 2021 aufgehoben. Die Beklagte wird, unter Aufhebung des Überprüfungsablehnungsbescheides vom 25. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2018, verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 28. November 2002 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 12. Oktober 2010, vom 10. März 2011 und vom 7. April 2011 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1978 bis 1990 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind:
Für das Jahr:
1978 |
745,62 Mark |
1979 |
957,47 Mark |
1980 |
1.135,54 Mark |
1981 |
951,07 Mark |
1982 |
741,40 Mark |
1983 |
970,02 Mark |
1984 |
872,17 Mark |
1985 |
870,77 Mark |
1986 |
975,47 Mark |
1987 |
944,77 Mark |
1988 |
1.106,53 Mark |
1989 |
1.021,49 Mark |
1990 |
1.051,63 Mark |
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten für das gesamte Verfahren.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens und im Berufungsverfahren nur noch - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1978 bis 1990 (= Zuflussjahre) in Form von Jahresendprämien festzustellen.
Der 1947 geborene Kläger war - nach Beendigung seiner Berufsausbildung - vom 1. Juli 1965 bis 31. Dezember 1975 als Betriebsschlosser im volkseigenen Betrieb (VEB) Braunkohlenwerk "Z.... " Y...., VEB Braunkohlenkombinat "X.... " W.... und VEB Gaskombinat V.... beschäftigt. Nach erfolgreichem Abschluss eines im Zeitraum von September 1972 bis Dezember 1976 absolvierten berufsbegleitenden Fachschulfernstudiums in der Fachrichtung Technologie der metallverarbeitenden Industrie an der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik U.... wurde ihm mit Urkunde vom 9. Dezember 1976 die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Er war vom 1. Januar 1976 bis 8. Dezember 1976 zunächst als Schlosser und vom 9. Dezember 1976 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Technologe (jeweils) im VEB Braunkohlenwerk T.... (= Betrieb des volkseigenen [VE] Braunkohlenkombinats S.... ) beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Am 16. Januar 2001 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und legte eine Entgeltbescheinigung der L AG vom 24. Oktober 2000 (für den Beschäftigungszeitraum von September 1962 bis Juni 1990) vor. Mit Bescheid vom 28. November 2002 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Dezember 1976 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, auf der Grundlage der vorgelegten Entgeltbescheinigung der LAUBAG vom 24. Oktober 2000, fest. Einen gegen diesen Feststellungsbescheid vom Kläger mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 eingelegten Widerspruch, mit dem er die Berücksichtigung seiner geleisteten Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) der DDR geltend machte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2004 zurück.
Mit Überprüfungsantrag vom 25. September 2007 begehrte der Kläger die rückwirkende Neufeststellung der Zusatzversorgungszeiten unter Einbeziehung von Prämien, insbesondere von Jahresendprämien. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. September 2008 ab und stellte zugleich die Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheids vom 28. November 2002 mit der Begründung fest, der Anwendungsbereich des AAÜG sei im Fall des Klägers nicht eröffnet, weil sein Beschäftigungsbetrieb am 30. Juni 1990 kein VEB mehr, sondern nur noch eine "leere Hülle" gewesen sei.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2009 erinnerte der Kläger an seinen Überprüfungsantrag vom 25. September 2007 und teilte der Beklagten mit, sein Rentenversicherungsträger habe seine Rente, aufgrund eines Ablehnungsbescheides der Beklagten vom 23. September 2008, welchen er nicht erhalten habe, "eingefroren". Daraufhin übersandte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Juni 2009 den Ablehnungs- und Rechtswidrigkei...