Verfahrensgang
SG Leipzig (Aktenzeichen S 13 RA 229/97) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 16.12.1999 und die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2000 wird abgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger 1/4 der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird beschränkt auf die Frage der Rentenanpassung zum 01.07.2000 zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Invaliden- und Altersrente des Klägers, insbesondere um die Art der Dynamisierung des besitzgeschützten Betrages und die für die Rente nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) zu berücksichtigenden Zeiten sowie deren Bewertung.
Der am … geborene Kläger wurde nach Schulentlassung zunächst zum Arbeitsdienst, dann zur Wehrmacht eingezogen, war zuletzt Gefreiter. Nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft im Mai 1946 war der Kläger im Kreis L. bis November 1946 als Landarbeiter und Milchfahrer tätig. Im Dezember wurde er als Anwärter in B. in den Polizeidienst aufgenommen. Aus dem Dienst wurde er im Februar 1947 entlassen. Ab April 1947 bis September 1948 war er als Lagerist und Expedient bei einer Schuhfirma in B. tätig. Im Oktober 1948 wurde er wieder in den Polizeidienst eingestellt. Seit Februar 1949 ist er ausschließlich im Beitrittsgebiet beschäftigt. In einem Fernstudium erwarb er den Grad eines Diplom-Ingenieurökonomen, war dann als leitender Ingenieur, Betriebs- und Kombinatsdirektor tätig. 1987 promovierte er zum „Doktor oeconomicae”. Bereits ab 01.07.1985 erhielt er eine Invalidenrente.
Seit 01.03.1965 ist der Kläger in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen. Aus der Sozialversicherung und der Zusatzversorgung bezieht der Kläger seit 01.07.1985 Rente. Ihm wurde zunächst Rente wegen Invalidität gewährt. Zum 30.06.1990 betrug der Zahlbetrag 1.976,00 M. Dieser setzte sich aus einer Rente von 416,00 M aus der Sozialversicherung und einer Zusatzversorgung von 1.560,00 M zusammen. Dieser Betrag wurde ab 01.07.1990 in DM weitergezahlt. In der Folge wurde die Rente zum 01.10.1990 als Altersrente gewährt und die aus der Sozialversicherung nach der 1. und 2. Rentenanpassungsverordnung (RAV) erhöht, der Erhöhungsbetrag von der zusätzlichen Altersversorgung abgezogen (abgeschmolzen), so dass es bis 31.12.1991 bei dem Zahlbetrag von 1.976,00 DM verblieb.
Mit Bescheid vom 28.11.1991 erfolgte die pauschale Anpassung und Umwertung der Rente. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Mit weiterem Bescheid vom 27.10.1995 wurde dann die Rente rückwirkend ab dem 01.07.1990 neu festgestellt. Auf den wiederholten Widerspruch des Klägers und eine vom Sonderversorgungsträger vorgelegte Entgeltbescheinigung erfolgte mit Bescheid vom 20.03.1996 eine Neuberechnung der Rente nach § 307 b SGB VI, bei der der Dienst bei der Volkspolizei einbezogen wurde. Es ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag von 2.075,99 DM für die Rente nach dem SGB VI. Hiergegen legte der Kläger erneut Widerspruch ein. Er beantragte, Folgendes zu berücksichtigen:
- Die Zeit nach der Entlassung aus der Gefangenschaft sei als Krankheitszeit wegen Arbeitsunfähigkeit anzurechnen.
- Die Zeit als Polizeianwärter 1946/47 sei in Westberlin zurückgelegt. Außerdem sei ein zu geringes Entgelt zugrunde gelegt.
- Auch für die Zeit bei der Schuhfirma sei ein zu geringes Entgelt berechnet. Er habe im Monat 300 RM verdient. Zumindest sei er in die Gruppe 3 nach dem Fremdrentengesetz (FRG) einzugliedern.
- In den Jahren 1956–1958 seien Überentgelte, in den Jahren 1967 ff. Krankheitszeiten zu berücksichtigen.
- Die Zeit des Fernstudiums vom 01.10.1957 bis 29.09.1964 müsse als Anrechnungszeit berücksichtigt werden.
Die Beklagte erließ in der Folge am 03.09.1996, 08.10.1996 und 15.01.1997 Bescheide, mit denen sie die Rente jeweils neu berechnete. Dabei wurden die Überentgelte berücksichtigt. Für die Zeit bis September 1948 und dann wegen der Beitragszahlung zur einheitlichen Versicherungsanstalt Berlin bis 16.10.1949 wurden Entgeltpunkte ermittelt. Außerdem wurde das Fernstudium von 1957 bis 1964 angerechnet. Daraus ergab sich endlich für die Rente nach SGB VI ein Zahlbetrag von 2.114,17 DM im Monat. Bis 31.12.1994 wurde der weiterzuzahlende Betrag nach § 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI bezahlt. Ab 01.01.1995 überstieg die nach § 307 b SGB VI berechnete Rente diesen Zahlbetrag.
Soweit nicht durch die genannten Bescheide abgeholfen war, wurde der Widerspruch mit Bescheid vom 17.03.1997 als unbegründet zurückgewiesen. Die Zeit nach Entlassung aus der Gefangenschaft könne nicht als Ersatzzeit berücksichtigt werden. In dieser Zeit habe der Kläger nach eigenen Angaben als Landarbeiter und Milchfahrer gearbeitet. Für die Zeit...