Verfahrensgang
KreisG Dresden (Urteil vom 29.05.1992; Aktenzeichen SoVII RV 339/91) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts Dresden -Kammer für Sozialrecht – vom 29.05.1992 wird zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der dem Kläger im Zeitraum vom 01.07.1990 bis 31.12.1991 zu zahlenden Altersversorgung.
Dem im März 1914 geborenen Kläger wurde als Dipl.-Ingenieur aufgrund der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 17.08.1950 (GBl. der DDR Nr. 93 S. 844) zum 01.07.1951 diesbezüglicher Versicherungsschutz zugesagt. Im September 1972 trat er der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung (FZR) bei.
Ab 01.03.1979 erhielt der Kläger eine Altersrente in Höhe von monatlich 364,- Mark und eine Zusatzaltersrente in Höhe von 1.017,– Mark. Mit dem Gesamtzahlbetrag von 1.381,– Mark wurde die Altersrente des Klägers ab Juli 1990 auf Deutsche Mark umgestellt und weitergezahlt (undatierter Bescheid der Verwaltung der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten).
Der gemeinsame Träger der Sozialversicherung setzte mit Bescheid zum 01. Januar 1991 die Rente nach der 1. Rentenanpassungsverordnung (1. RAV vom 14.12.1990 BGBl. I S. 2867) neu fest und glich sie an. Der Gesamtzahlbetrag blieb gleich, da zwar die Altersrente auf 822,– DM erhöht wurde die Zusatzversorgung sich aber gleichzeitig um diesen Erhöhungsbetrag minderte.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 30.05.1991 Widerspruch ein.
Mit undatiertem Bescheid nach der 2. Rentenanpassungsverordnung (2. RAV vom 19.06.1991 BGBl. I S. 1300) verfügte der Träger der Rentenversicherung – Überleitungsanstalt Sozialversicherung den Gesamtauszahlungsbetrag ab 01.07.1991 auf 1.500,– DM. Dabei wurde die Altersrente auf 946,– DM erhöht, die Zusatzversorgung jedoch um den Betrag vermindert, um den der Gesamtbetrag der gezahlten Summe der Altersversorgungen den Grenzbetrag von 1.500,– DM überschritt.
Mit dem in der Sitzung der Widerspruchsausschusses vom 12.09.1991 erlassenen Widerspruchsbescheid wies die Landesversicherungsanstalt Sachsen/Überleitungsanstalt Sozialversicherung den Widerspruch des Klägers zurück.
Hiergegen richtet sich die am 29.10.1991 erhobene Klage, mit der der Kläger die Abänderung der Anpassungs- und der Angleichungsbescheide sowie die Dynamisierung der am 01.07.1990 gezahlten gesamten Altersversorgung fordert.
Das Kreisgericht Dresden – Kammer für Sozialrecht – hat mit Urteil vom 29.05.1992 die Klage abgewiesen. Die Zusatzversorgung, die der Kläger bis zum 30.06.1990 als Zusatzrente in Höhe der zugesicherten Altersversorgung der technischen Intelligenz erhalten habe, sei als Zusatzversicherung im Sinne des Rentenangleichungsgesetzes (RAG) und der beiden Rentenanpassungsverordnungen zu verstehen. Diese Vorschriften stellten auf den materiellen Entstehungstatbestand der jeweiligen Versorgung ab, vorliegend also auf die Versorgungszusage an den Kläger aus dem Jahre 1951. Es sei zwischen „echten” FZR-Renten und solchen anderen Ursprungs, die lediglich in die FZR übernommen wurden, zu unterscheiden. Dieser Unterscheidung liege zugrunde, daß lediglich die „echte” FZR-Rente durch Beiträge erworben wurde. Nur diese sollte bei der Rentenangleichung und -anpassung wie die Sozialpflichtversicherungsrente behandelt werden. Hinsichtlich der Entscheidungsgründe im übrigen wird auf die LSG-Akte (Bl. 35 ff.) Bezug genommen.
Gegen dieses am 25.07.1992 zugestellte Urteil legte der Kläger am 13.08.1992 Berufung ein. Er trägt vor, die Rentenanpassungsverordnungen stünden mit dem Rentenangleichungsgesetz, insbesondere dessen § 24, nicht in Einklang. Obwohl er politisch unbelastet sei, sei es bei ihm entgegen des § 24 IV RAG zu einer Minderung der Rente gekommen, obwohl diese nach dem Gesetzestext nur für den Personenkreis nach § 23 Abs. 2 RAG vorgesehen sei. Durch die Rentenminderung sei er in seinem Grundrecht nach Art. 14 Grundgesetz verletzt, seine durch Beiträge erwirtschaftete Rente sei zu schützen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Kreisgerichts Dresden – Kammer für Sozialrecht – vom 29.05.1992 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten abzuändern sowie diese zu verurteilen, ihm die Rente ab 01.07.1990 in Anwendung der Vorschriften des Rentenangleichungsgesetzes, insbesondere § 24 Abs. 3, ohne Kürzung zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt zur Begründung aus, was unter Zusatzversicherung im Sinne des Rentenanpasssungsgesetzes und der Rentenanpasssungsverordnungen zu verstehen sei, ergebe sich aus § 28 FZR-Verordnung vom 17. November 1977 (GBl. DDR I Nr. 35 S. 395), hierdurch werde eine als Zusatzrente bezeichnete Leistung wie eine Leistung der zusätzlichen Altersversorgung behandelt. Der Träger der Sozialversicherung der DDR sei auch bei der Leistungsfestsetzung dementsprechend vorgegangen. Diese Anpassung w...