Verfahrensgang
SG Leipzig (Urteil vom 10.10.2001; Aktenzeichen S 3 RA 34/00) |
Tenor
I. Das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 10. Oktober 2001 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind für das Verfahren in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Anerkennung von Zeiten seiner Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.
Der am … geborene Kläger besuchte die Fachschule für Bekleidung in B. und schloss sie im Jahr 1956 mit der Abschlussprüfung als Ingenieur der Fachrichtung Konfektion mit der Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, ab (Urkunde vom 27.6.1956). In der Folgezeit war er beim VEB Kleiderwerke G. bis 22.6.1957, beim VEB F. Bekleidungswerk bis 14.2.1959, beim VEB L. Bekleidungswerke bis 15.3.1965, beim C. Versandhaus L. bis 31.5.1975, beim VEB Datenverarbeitungszentrum L. bis 19.7.1986 und beim VE Warenhäuser C. L. bis 30.09.1990 beschäftigt.
Seit dem 1.7.1995 bezieht der Kläger eine Regelaltersrente. Mit Schreiben vom 18.4.1999 beantragte bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Nach Entscheidungen des Bundessozialgerichtes (BSG) müsse er als Diplomingenieur einer Zusatzversorgung angehören, auch wenn er keine Versicherungspolice der staatlichen Versicherung der DDR erhalten habe. Mit Feststellungsbescheid vom 7.9.1999 stellte die Beklagte nach § 5 Anspruchs- und Anwaltschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) die Zeiten vom 1.8.1956 bis 15.3.1965 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz fest.
Hiergegen legte der Kläger am 21.9.1999 Widerspruch ein. Auch seine Tätigkeit als Einkäufer für das C. Versandhaus beruhe auf seiner Ingenieurausbildung. Bei dem VEB Datenverarbeitungszentrum sei er als Ingenieur tätig gewesen. Dies gelte auch für die letzte Tätigkeit bei den Warenhäusern C., wo er wissenschaftlicher Mitarbeiter für Microcomputereinsatz und Prozessanalyse gewesen sei. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 20.12.1999 zurück. Die vom Kläger bei den Arbeitsstellen ab März 1965 ausgeübte Tätigkeit entspreche zwar der geforderten technischen Qualifikation. Sie sei jedoch nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden. Dies werde von der zweiten Durchführungsbestimmung zur Versorgungsordnung vom 24.5.1951 gefordert.
Mit der am 18.1.2000 zum Sozialgericht Leipzig (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Ziel weiter. Man könne sich nicht an den Wortlaut einer Durchführungsbestimmung aus den Jahren 1950/51 halten, die der wirtschaftlichen Entwicklung nicht angepasst wurde. Mit Urteil vom 10.10.2001 verpflichtete das SG die Beklagte, die Zeit vom 1.6.1975 bis 19.7.1986 als Zeit der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz anzuerkennen. Nach § 1 AAÜG gelte das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Beitrittsgebiet erworben wurden. Die Beklagte habe in ihrer Funktion als Zusatzversorgungsträger die Daten verbindlich festzustellen, die der Rentenversicherungsträger benötige, um die Versicherung und die Feststellung der Leistung aus der Rentenversicherung durchzuführen. Hierbei seien sämtliche Zeiten festzustellen, in denen Beschäftigungen in der ehemaligen DDR ausgeübt wurden, für die ihrer Art nach zu irgendeinem Zeitpunkt Versorgungsansprüche aus einem Zusatzversorgungssystem vorgesehen waren. Zugehörigkeitszeiten im Sinne des § 5 AAÜG lägen daher immer vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, die ihrer Art nach geeignet war, in die Zusatzversorgung aufgenommen zu werden. Der Kläger habe in der fraglichen Zeit als Ingenieur gearbeitet. Bei dem VEB Datenverarbeitungszentrum handele es sich nach Meinung der Kammer um einen volkseigenen Produktionsbetrieb. Dafür spreche, dass in dem Betrieb ein Direktor für Produktion beschäftigt war.
Gegen das am 26.10.2001 zugestellte Urteil legte die Beklagte am 8.11.2001 Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG) ein. Der Kläger habe bei In-Kraft-Treten des AAÜG keine Versorgungsanwartschaft nach § 1 Abs. 1 AAÜG gehabt. Der Kläger sei nicht in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen. Im Juni 1990 habe er im Beitrittsgebiet keine Beschäftigung mehr ausgeübt. Überdies sei die Tätigkeit bei dem VEB Datenverarbeitung nicht versorgungsrelevant.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Leipzig vom 10.10.2001 die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat sich nicht näher geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens wird auf die Prozessakten aus beiden Instanzen und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers entscheiden, denn e...