Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Anspruchsübergang. Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten. Auskunftspflicht Dritter. Auskunftserteilung zu Einkommen und Vermögen des geschiedenen Ehegatten. Einrede der Verjährung des Unterhaltsanspruchs. verfassungskonforme Auslegung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen Dritte (hier: geschiedener Ehegatte) den Grundsicherungsträgern zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet sind (Festhaltung an LSG Chemnitz vom 28.2.2013 - L 7 AS 745/11 = ZFSH/SGB 2013, 281).

2. Zur Berücksichtigung der Einrede der Verjährung bezüglich des Unterhaltsanspruchs bei der Prüfung der Negativevidenz.

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 20.11.2009 sowie der Bescheid des Beklagten vom 01.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2008 aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Klägers zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Der Kläger ist der ehemalige Ehegatte von S… M… (S. M.). Die Ehe zwischen dem Kläger und S. M. bestand vom 03.01.1992 bis zum 06.07.2006 (Scheidungsurteil vom 06.07.2006). Ein Unterhaltsanspruch der S. M. gegen den Kläger wurde nicht tituliert.

Der Beklagte bewilligte S. M. auf ihren Antrag mit Bescheid vom 01.10.2007 in der Fassung des Bescheides vom 15.10.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01.10.2007 bis 31.03.2008 i.H.v. 525,47 € monatlich, mit Bescheid vom 26.02.2008 für den Zeitraum vom 01.02.2008 bis 29.02.2008 i.H.v. 295,80 € und für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis 31.07.2008 i.H.v. 618,12 € monatlich, mit Bescheid vom 06.06.2008 für den Zeitraum vom 01.06.2008 bis 30.06.2008 i.H.v. 576,67 € und für den Zeitraum vom 01.07.2008 bis 31.07.2008 i.H.v. 580,67 €. Die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ließ nachfolgend ihre Hilfebedürftigkeit entfallen.

Mit Bescheid vom 01.10.2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er gewähre Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II für seine geschiedene Ehefrau S. M. Unter bestimmten Voraussetzungen sei er dieser nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unterhaltspflichtig. Dieser Unterhaltsanspruch sei gemäß § 33 SGB II für die Zeit der Leistungsbewilligung auf den Beklagten übergegangen. Für die Prüfung, ob und inwieweit eventuell ein Unterhaltsanspruch ihm gegenüber ausgeschlossen sei, benötige er Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers und fordere ihn daher auf, bis spätestens 25.10.2007 den beigefügten Auskunftsbogen vollständig auszufüllen und die darin verlangten Belege vorzulegen. Die Pflicht zur Auskunftserteilung ergebe sich aus § 33 Abs. 1 Satz 3 SGB II i.V.m. § 1580 BGB. Sofern der Kläger seiner Auskunftspflicht nicht nachkomme, sei der Beklagte gehalten, auf die Erteilung der Auskunft vor dem Familiengericht zu klagen. Daneben stütze sich das Auskunftsverlangen auch auf die öffentlich-rechtliche Auskunftspflicht gemäß § 60 SGB II. Komme er dieser nicht nach, so könne ein Zwangsgeld festgesetzt und außerdem ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit Begründung, die Ehegatten seien ohne Unterhaltsanspruch von beiden Seiten geschieden worden. Wenn seine ehemalige Ehefrau ihre Firma inzwischen in die Insolvenz getrieben habe, so sei das allein ihr anzulasten und er werde nicht dafür noch Unterhalt an den Beklagten bezahlen. Weiterhin lebe seine Tochter V… seit einem Jahr bei ihm. Unterhalt für die Tochter zahle S. M. nicht. Weiter komme seine ehemalige Ehefrau ihren Zahlungsverpflichtungen für die beiden Kraftfahrzeuge aus ihrem (ehemaligen) Pflegedienst nicht nach und er müsse als Bürge diese Kredite begleichen. Auch der Kredit für das Haus seiner Ehefrau werden von ihr nicht mehr bedient und er müsse auch hier als Bürge zahlen. Außerdem habe S. M. eine Ausbildung zur Pflegedienstleiterin und könne mit Sicherheit irgendwo in Deutschland eine Anstellung als solche finden. Er müsse schließlich auch auf Montage fahren, um den Lebensunterhalt für seine Familie sowie das Geld für die Autos und das Haus seiner ehemaligen Ehefrau zu erwirtschaften.

Nachdem der zunächst am 24.07.2008 erlassene Widerspruchsbescheid als unzustellbar zurückgekommen war, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 10.1.02008 zurück. Es sei nicht auszuschließen, dass die Leistungsempfängerin einen Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht gegen den Kläger habe. Damit bestehe ein Auskunftsanspruch nach §§ 60 Abs. 2 Satz 1, 60 Abs. 2 Satz 3 SGB II.

Hiergegen hat der Kläger am 11.11.2008 beim Sozialgericht Chemnitz (SG) Klage erhoben. Der Kläger sei nicht gemäß § 1605 Abs. 1 BGB zur Auskunft verpflichtet, da er nicht verwandt mit seiner geschiedenen Ehefrau sei. Unabhängig davon bestehe kein Unterhaltsanspruch der g...

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