Verfahrensgang
SG Dresden (Urteil vom 24.07.1997; Aktenzeichen S 8 An 1103/95) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 24. Juli 1997 wird zurückgewiesen.
II. Die Parteien haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger als selbständiger Lehrer rentenversicherungspflichtig ist.
Der am … geborene Kläger ist gelernter Betriebswirt.
Am 29.12.1993 beantragte er die freiwillige Rentenversicherung als Unternehmensberater und freiberuflicher Dozent mit Beginn 01.01.1993. Ab diesem Zeitpunkt hatte der Kläger ein entsprechendes selbständiges Gewerbe angemeldet.
Mit Bescheid vom 08.02.1994 stellte die Beklagte die grundsätzliche Rentenversicherungspflicht des Klägers fest und veranlagte ihn zum halben Regelsatz.
Hiergegen erhob der Kläger am 08.03.1994 Widerspruch. Es bestehe keine Versicherungspflicht, da er über die Hälfte seiner Einnahmen aus Sachverständigen- und Beratungstätigkeit erziele.
Mit Bescheid vom 17.08.1994 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung des halben Regelbeitrages ab dem 01.06.1993 auf. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 23.08.1994 Widerspruch.
Mit Bescheid vom 07.09.1995 wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Die Versicherungspflicht ergäbe sich aus § 2 Nr. 1 des VI. Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Der Kläger sei als Dozent ein selbständiger Lehrer.
Hiergegen erhob der Kläger am 09.10.1995 Klage zum Sozialgericht (SG) Dresden. Gemäß Artikel 12 und Artikel 2 Grundgesetz (GG) sei er Freiberufler. Gemäß den Grundsätzen des Artikel 2 GG habe er Handlungsfreiheit zur persönlichen Vorsorge für die Kranken- und Rentenversicherung.
An beruflichen Tätigkeitsnachweisen liegen seit dem 16.09.1992 folgende Auftraggeber- und Tätigkeitsnachweise vor:
- Bildungszentrum für berufsbezogene Aus- und Weiterbildung GmbH vom 16.09.1992 bis zum 31.12.1993 – 16 Wochenstunden auf Honorarbasis.
- Institut für Kommunikation und Schulung in der Wirtschaft GmbH – Lehrtätigkeit als freier Mitarbeiter – vom 06.09.1994 bis 1996 – bis zu 16 Wochenstunden.
- Institut für berufsbezogene Erwachsenenbildung GmbH, Tätigkeit: Lehrauftrag.
- Dresdner Bildungsinstitut, Lehraufgaben für den Kurs D05, D06, D07, W01 und D05.
- Weiterbildungsakademie gemeinnützige GmbH Dresden – Unterrichtsstunden im Fach Steuerlehre und Abgabenordnung.
- MBZ-Bildungszentrum GmbH Dresden – Unterrichtserteilung in den Fächern Steuerlehre und Steuerrecht.
- Akademie für Führungskräfte, Fortbildung der Wirtschaft gemeinnützige GmbH – Vortragstätigkeit in einem Seminar für allgemeine Rechts- und Sozialkunde.
- Institut für berufsbezogene Erwachsenenbildung GmbH – Lehrtätigkeit in Unterrichtseinheiten.
- Aus- und Weiterbildungszentrum GmbH Dresden – Dozententätigkeit nach Unterrichtseinheiten.
- Institut für Kommunikation und Schulungen in der Wirtschaft GmbH – Lehrauftrag in Unterrichtseinheiten.
- Staatliche Studienakademie Dresden – Lehrauftrag im Studienbereich Wirtschaft.
- Hochschule für Technik und Wirtschaft FH Dresden – Lehrveranstaltung BWL Investitionen.
- EWS Wirtschafts- und Sprachenschulung GmbH – Unterrichtsveranstaltung in dem Fach Rechnungswesen.
- Aus- und Weiterbildungszentrum GmbH – Dozent für Unterrichtseinheiten.
- Berufsakademie Sachsen – Lehrauftrag nach Stundenplan.
- IMT-Akademie Technik und Wirtschaft GmbH – Fachdozententätigkeit nach Stundenplan.
- MABB Marketing und Management, Bildung und Beratung – Lehrtätigkeit nach Unterrichtsstunden.
Mit Urteil vom 24.07.1997 wies das SG Dresden die Klage als unbegründet ab. Die vom Kläger ausgeübte Lehrtätigkeit erfülle die Voraussetzungen der Versicherungspflicht eines selbständigen Lehrers im Sinne des § 2 Nr. 1 SGB VI.
Am 09.10.1997 hat der Kläger gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Der größte Teil seiner Tätigkeit sei der eines Steuerberaters ähnlich. Der Steuerberater sei zweifelsfrei nicht versicherungspflichtig. Im Gegensatz zu anderen Selbständigen der freien Berufe verstoße die Versicherungspflicht eines Lehrers gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (Artikel 3 GG). Die Tätigkeit eines Lehrers sei folgendermaßen definiert:
„Er tritt meistens vor gleichen Altersgruppen mit gleichen oder ähnlichen Bildungsvoraussetzungen auf. Er arbeitet nach staatlich vorgegebenen Bildungsplänen. Er arbeitet häufig jahrzehntelang an der gleichen Bildungseinrichtung. Er ist meist jahrzehntelang im gleichen Kollegium tätig. Er erteilt Unterricht vormittags bis nachmittags. Er vermittelt Wissen aus Standardlehrbüchern über einen längeren Zeitraum.”
Außer der Tätigkeit als freiberuflicher Dozent habe er folgende Tätigkeiten wahrgenommen:
Leitung von Projektarbeit, Beratungsgespräche in Projektteams zur Unternehmensgründung.
Trotz Aufforderung hat der Kläger hierfür keine weiteren Nachweise, insbesondere keine Verträge, vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil...