Verfahrensgang
SG Dresden (Urteil vom 13.12.1996; Aktenzeichen S 9 An 787/94) |
Nachgehend
Tenor
I. Das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 13. Dezember 1996 wird insoweit abgeändert, als die Beklagte verurteilt wurde, dem Kläger unter Abänderung des Rentenbescheides vom 13.01.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.1993 und unter Abänderung der Bescheide vom 29.10.1993, 14.10.1994, 01.12.1994, 20.01.1995, 02.07.1996 und 13.08.1996 Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01. Januar 1992 und Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01. Juni 1993 unter Zugrundelegung des Zeitraums vom 07. Juni 1958 bis 31. August 1958 als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung zu gewähren und die Klage insoweit abgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger die Kosten beider Rechtszüge zur Hälfte.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung der nach Ablegen der Reifeprüfung zurückgelegten Schulzeit vom 07.06.1958 bis 31.08.1958 als Anrechnungszeit.
Der am geborene Kläger besuchte ausweislich seines Reifezeugnisses vom 06.06.1958 die Oberschule Lauchhammer von 1954 bis 1958. Am 06.06.1958 legte er die Reifeprüfung ab.
Im Schülerausweis des Klägers ist laut Verlängerung vom 16.09.1957 als letzter Gültigkeitstag der 31.08.1958 vermerkt.
Zunächst bewarb der Kläger sich an der Technischen Hochschule Dresden, die ihm die Ausübung eines praktischen Jahres vorschlug. Im Rahmen dieses Jahres arbeitete der Kläger ab 01.09.1958 versicherungspflichtig bei dem VEB … als Laborwerker.
Zum 25.11.1958 wurde der Kläger an der Universität Leipzig in der Fachrichtung Physik nachimmatrikuliert.
Aus Krankheitsgründen wurde dem Kläger eine Studienverlängerung bis zum 30.11.1963 genehmigt.
Am 02.07.1964 schloß er das Hochschulstudium mit dem akademischen Grad Diplom-Physiker ab.
Vom 06.07.1964 bis 31.12.1978 war er beim VE Institut für … als wissenschaftlicher Mitarbeiter, danach vom 01.01.1979 bis 30.09.1991 als Schichtleiter beschäftigt.
Anschließend führte er bis 13.11.1992 eine Bildungsmaßnahme durch.
Ab 14.11.1992 bezog er Arbeitslosengeld (Alg).
Am 06.01.1992 beantragte er bei der Beklagten Erwerbsunfähigkeitsrente.
Mit Bescheid vom 13.01.1993 gewährte die Beklagte dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Dabei erkannte sie die Schulausbildung lediglich bis zum 06.06.1958 als Anrechnungszeit an.
Die Zeit vom 07.06.1958 bis 28.11.1958 wertete sie als Pflichtbeitragszeit.
Die Hochschulausbildung erkannte die Beklagte wegen Überschreitens der Höchstdauer lediglich bis zum 31.10.1963 mit 60 Monaten an.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 01.02.1993 Widerspruch. Er hat vorgetragen, daß die berufliche Bildungsmaßnahme bereits am 13.11.1992 beendet worden sei. Danach habe er Alg bezogen. Er bitte deshalb um Überprüfung seines Antrags auf Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente.
Mit Schreiben vom 12.03.1993 bat er um Neuberechnung seiner Bruttoverdienste für die Zeit von 1966 bis 1971, 1975 und 1976. Ferner beanstandete er die zeitliche Ermittlung der Arbeitsausfalltage in den Jahren 1978, 1983 und 1984. Auch Arbeitsausfalltage vor 1984, die keinen vollen Kalendermonat angedauert hätten, müßten als Anrechnungszeit anerkannt werden. Ferner sei der vom Arbeitsamt ausgestellte Leistungsnachweis unrichtig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.1993 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers teilweise ab, indem sie auf der Grundlage eines Leistungsfalles vom 14. November 1992 einen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit bis zum 31.12.1995 anerkannte. Ferner rechnete sie weitere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit in den Kalenderjahren 1978, 1983 und 1984 als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) an. Im übrigen wies sie den Widerspruch des Klägers mit Verweis auf die §§ 252 Abs. 7 und 256 a SGB VI zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 19.10.1993 Klage vor dem Sozialgericht Dresden.
Am 29.10.1993 erging ein weiterer Bescheid, mit dem die Beklagte das im Widerspruchsbescheid ausgesprochene Teilanerkenntnis hinsichtlich der Anrechnung weiterer Arbeitsausfalltage ausführte.
Mit Schreiben vom 28.11.1993 teilte der Kläger der Beklagten mit, daß der Beklagten Übertragungs- und Eingabefehler unterlaufen seien. So seien Pflichtbeiträge erst ab dem 01.09.1958 gezahlt worden.
Im Sozialgerichtsverfahren hat der Kläger vorgetragen, daß aus Gleichbehandlungsgrundsätzen alle Ausfalltage wegen Krankheit berücksichtigt werden müßten.
In seinem Falle dürfe die Anrechnung der Hochschulausbildungszeit nicht begrenzt werden, weil er die Höchstdauer krankheitsbedingt überschritten habe.
Ferner seien noch Berechnungs- und Übertragungsfehler zu korrigieren.
Am 14.10.1994 erging ein weiterer Rentenbescheid, mit dem die Beklagte dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.06.1993 befristet bis zum 31.12.1995 bewilligte.
Mit Bescheiden vom 01.12.1994 und 20.01.1995 stellte die Beklagte die Rente des Klägers neu fest und rechnete dabei...