Verfahrensgang

SG Leipzig (Urteil vom 03.08.1999; Aktenzeichen S 7 U 49/97)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.05.2003; Aktenzeichen B 2 U 33/02 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 03. August 1999 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger auch dessen außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger aufgrund eines Verkehrsunfalls Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat.

Der in E. wohnende Kläger ist Geschäftsführer der Autohaus G. GmbH (im Folgenden: die GmbH) in E. und Haupthändler der Marke Ford. Es besteht eine Unternehmerversicherung. Der Kläger hielt sich am Abend des 22.3.1996, einem Freitag, ab etwa 19.00 h zusammen mit Herrn Jens R. (im Folgenden: Herr R.), einem Arbeitnehmer der GmbH, in Bad D. auf. Dort kam er mit Herrn Tilo K. zusammen, der ebenfalls Ford-Vertragshändler ist, um geschäftliche Dinge zu besprechen (wegen des Inhalts wird auf die Angaben von Herrn K. auf Blatt 19 der Beklagtenakte verwiesen). An dem Gespräch nahmen neben den drei Genannten weitere Personen teil. Anlässlich der polizeilichen Vernehmung am 26.3.1996 und am 27.3.1996 erklärten Herr T. und Herr K., der Kläger habe gegen 23.00 h den Betrieb verlassen. Herr R. soll nur zwei Bier getrunken haben, der Kläger etwas Whiskey (Blatt 42 bis 45 der Beklagtenakte). Nach Angaben von Herrn K. gegenüber der Beklagten am 22.5.1996 habe die „Veranstaltung” um 23.30 h geendet. Der Kläger und Herr R. hätten das Haus um diese Zeit verlassen.

Herr R. war der Fahrer des sich im Besitz der GmbH befindlichen Geländewagens, mit dem der Kläger von Bad D. nach E. zurückfuhr. In E. entschlossen sich die beiden, das Lokal „A.” aufzusuchen. Herr W., der Türsteher, erklärte bei seiner polizeilichen Vernehmung, der Kläger habe gegen 23.00 h das Lokal in Begleitung eines anderen Mannes betreten. Beide seien „lustig” gewesen (Blatt 48 der Beklagtenakte). Die Bedienung, Frau L., meinte, es sei gegen Mitternacht gewesen. Eine genaue Zeit könne sie nicht mehr benennen. Nach Verlassen des Lokals wollten der Kläger und Herr R. zum Haus des Klägers in der Weinbergstraße fahren. Als sich der Wagen schon fast vor seinem Haus befand, fiel dem Kläger ein, dass er das von ihm benutzte, der GmbH gehörende Funktelefon im Lokal liegen gelassen hatte. Die Gefahr, dass das Funktelefon gestohlen werden könnte, erkannte der Kläger sofort. Denn er hatte das Funktelefon auf den Tisch im Lokal gelegt, an dem er zuvor gesessen hatte. Aus diesem Grund bestand für ihn die Notwendigkeit, sofort zu reagieren und umzukehren. Bei der erneuten Fahrt zum Lokal kam es zum Unfall. Herr R. fuhr den Wagen die Weinbergstraße zurück, um rechts Richtung Lokal abzubiegen. Er fuhr jedoch über die Kreuzung hinweg und prallte gegen die alte Stadtmauer. Beim Öffnen des Airbags wurde der Kläger als Beifahrer am rechten Handgelenk erheblich verletzt (wegen der medizinischen Befunde wird auf Blatt 14, 15, 20 und 66 der Beklagtenakte verwiesen). Herr R. entfernte sich vom Unfallort, angeblich um die Ehefrau des Klägers zu informieren und will danach an den Unfallort zurückgekehrt sein, ohne sich jedoch als Unfallfahrer erkennen gegeben zu haben. Nach Aussagen der zufällig hinzukommenden Brüder P. habe der Fahrer „glasige” Augen gehabt. Es habe im Wagen stark nach Alkohol gerochen. Über den Unfall wurde die Polizei am 23.3.1996 um 0.55 h informiert. Aufgrund einer um 2.30 h dem Kläger entnommenen Blutprobe wurde noch eine Blutalkoholkonzentration von 1,46 ‰ ermittelt.

Mit Bescheid vom 26.9.1996 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen ab, weil der Kläger im Unfallzeitpunkt nicht unter Versicherungsschutz gestanden habe. Auch wenn der versicherte Rückweg noch keine zwei Stunden unterbrochen gewesen sei, erlösche der Versicherungsschutz, wenn nach den Gesamtumständen, insbesondere der Art der Unterbrechung davon ausgegangen werden müsse, dass eine endgültige Zuwendung hin zum privaten Bereich erfolgt sei. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und verwies auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach nur eine Unterbrechung von mehr als zwei Stunden zum Erlöschen des Versicherungsschutzes führe. Mit Schreiben vom 22.11.1996 erläuterte die Beklagte dem Kläger, dass er unter Versicherungsschutz gestanden habe, wenn es sich bei dem Funktelefon um ein so genanntes Arbeitsgerät gehandelt habe. Hierzu sei es erforderlich, dass der Kläger das Funktelefon fast ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet habe. Daraufhin teilte der Kläger mit, dem sei so, und legte Abrechnungen vor, aus denen hervorgeht, welche Telefonate er in der Zeit vor dem Unfall führte und dass das Funktelefon über die GmbH abgerechnet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 6.2.1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe sich ab dem Lokalbesuch endgültig dem privaten Bereich zugewandt. Selbst wenn es sich bei dem Funkt...

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