Entscheidungsstichwort (Thema)
Auszahlung einer Rentennachzahlung. Notwendigkeit der rechtzeitigen Mitteilung einer geänderten Bankverbindung
Leitsatz (amtlich)
Der Nachzahlungsanspruch aus einem Rentenbescheid ist erfüllt, wenn die Leistung iS von § 362 Abs 1 BGB bewirkt ist. In der Regel genügt die Gutschreibung auf ein Konto, über das der Gläubiger verfügungsberechtigt ist. Zwar kann er ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Zahlung nicht auf ein beliebiges Konto erfolgt. Allerdings muss der Leistungsempfänger seinerseits Sorge dafür tragen, dass dieser Wunsch dem Leistungsträger hinreichend deutlich und rechtzeitig vor dem in Betracht kommenden Zahlungstermin bekannt wird.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts X.... vom 17. April 2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die (nochmalige) Auszahlung einer Rentennachzahlung von 9.383,81 EUR zzgl. 952,32 EUR Zinsen.
Am 1. Juli 2013 erkannte die Beklagte im Verfahren L 4 R 824/11 einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf der Grundlage eines Leistungsfalles am 6. Februar 2007 ab dem 1. April 2008 an (Bl. 623 Verwaltungsakte [VA]). Am 6. November 2008 hatte der Kläger der Beklagten auf deren Aufforderung seine Bankverbindung im Rahmen der EU-Standardüberweisung (BIC/IBAN) mitgeteilt, wobei er ein Konto bei der P.... Z...., IBAN …, BIC …, angab (Bl. 106 Rs. VA). Mit Rentenbescheid vom 31. Juli 2013 stellte die Beklagte die Erwerbsminderungsrente entsprechend dem Anerkenntnis fest und errechnete einen Nachzahlungsbetrag von 9.383,81 EUR (Bl. 680 ff. VA). Am selben Tag schrieb sie den Kläger (nochmals) zwecks Mitteilung von IBAN und BIC unter der Anschrift "Y.... Str., B...." an (B. 632 VA). Das Schreiben wurde von der P.... zurückgesandt, weil der Empfänger nicht zu ermitteln sei (Bl. 656 VA). Mit am 22. August 2013 eingegangenen Schreiben teilte die Stadt X.... die neue Anschrift des Klägers ab 30. Juli 2013 mit (Bl. 667 VA). Mit Schreiben vom 23. August 2013, das über den Klägervertreter übersandt wurde, setzte sie den Kläger darüber in Kenntnis, dass die zunächst einbehaltene Rentennachzahlung zur Zahlung angewiesen werde (Bl. 666 VA). Am 26. August 2013 überwies der Postrentendienst den Betrag von 9.383,81 EUR auf das bekannte Konto des Klägers bei der P.... (Bl. 664 VA). Mit Schreiben vom 23. August 2013, eingegangen bei der Beklagten am 26. August 2013, teilte der Kläger seine neue Adresse und eine neue Bankverbindung bei der X… V.... mit (Bl. 676 VA). Daraufhin bat die Beklagte mit Schreiben vom 5. September 2013 um Mitteilung von IBAN und BIC auf dem ebenfalls übersandten Formblatt (Bl. 677 VA). Mit Schreiben an den Klägervertreter vom 23. September 2013 teilte die Beklagte die Höhe der Zinsen mit 952,32 EUR mit und kündigte wiederum eine Überweisung auf das Konto der P.... Z.... an (Bl. 727 f. VA). Der Betrag wurde am 25. September 2013 (vom Postrentendienst) angewiesen (Bl. 726 VA). Mit Schreiben vom 26. September 2013 teilte der Kläger IBAN und BIC des Kontos bei der X....er V.... mit (Bl. 720 VA). Am 1. Oktober 2013, eingegangen bei der Beklagten am 2. Oktober 2013, teilte der Klägervertreter auf dem übersandten Formblatt IBAN und BIC des Kontos bei der X… V… mit (Bl. 731 VA). Am 4. Oktober 2013 teilte der Kläger telefonisch mit, dass das Konto bei der P.... aufgelöst worden sei und er ein Konto bei der X.... V.... habe (vgl. Telefonvermerk Bl. 728 Rs. VA). Die auf das Konto der P.... überwiesenen Beträge sind nicht an die Beklagte zurückgeflossen.
Am 28. November 2013 hat der Kläger beim Sozialgericht Dresden Klage erhoben, mit der er die Verurteilung der Beklagten auf Zahlung von 9.383,81 EUR und 952,32 EUR begehrt. Die P.... teilte mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 mit, die Überweisung der Beklagten vom 26. August 2013 über 9.383,81 EUR sei am 2. September 2013 dem Empfängerkonto … gutgeschrieben worden (Bl. 9 Gerichtakte [GA]). Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 teilte sie mit, der Betrag von 952,32 EUR sei dem Konto …, das namentlich dem Kläger zugeordnet sei, am 1. Oktober 2013 gut geschrieben worden. Das Konto sei am 4. Oktober 2013 aufgelöst worden (Bl. 19 GA). Der Kläger hat einen Auflösungsantrag bezüglich des Kontos, unterzeichnet am 25. September 2013, zur Akte gereicht (Bl. 16 GA). Weiter hat der Kläger Kontoauszüge vom 20. August und 4. Oktober 2013 vorgelegt, wonach der Betrag von 9.383,81 EUR am 2. September und der Betrag von 952,32 EUR am 1. Oktober 2013 auf dem Konto des Klägers bei der P.... verbucht wurde. Am 4. Oktober 2013 ist ein Restsaldo von -10.403,29 EUR mit dem Vermerk "Restsaldo PB DTM Verwahrkto. Pfändung A...." ausgewiesen. Der Endkontostand beträgt 0 EUR (Bl. 28-30 GA).
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. April 2015 abgewiesen. Der Nachzahlungs- und Zinsanspruch sei durch Erfüllu...