Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. VEB Rationalisierung und Projektierung Berlin. Rationalisierungs- und Projektierungsbegriff
Orientierungssatz
1. Beim VEB Rationalisierung und Projektierung Berlin handelt es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens nach § 1 ZAVtIV noch um einen gleichgestellten Betrieb iS von § 1 Abs 2 ZAVtIVDBest 2.
2. Zu den Begriffen "Rationalisierung" und "Projektierung".
Tenor
I. |
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Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 9. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. |
II. |
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Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. |
III. |
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Die Revision wird nicht zugelassen. |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in der Zeit vom 17. Juli 1967 bis 30. Juni 1990.
Der Kläger ist seit 17. Juli 1967 berechtigt, die Berufsbezeichnung “Ingenieur„ zu führen. Er war vom 15. August 1966 bis 27. Oktober 1967 als Bohrarbeiter im volkseigenen Betrieb (VEB) Erdöl- und Erdgaserkundung S, vom 5. Mai 1969 bis 30. September 1972 als Investitionstechnologe im VEB Kombinat Umformtechnik A. Werkzeugbau, vom 2. Oktober 1972 bis 15. September 1984 als Ingenieur für Preisbildung im VEB RAWEMA K. und vom 15. September 1984 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Objektingenieur im VEB Rationalisierung und Projektierung B. beschäftigt. Er war nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Den am 18. Februar 2002 gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. März 2003 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2003 ab: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Der VEB Rationalisierung und Projektierung B. sei kein volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen und auch kein gleichgestellter Betrieb gewesen. Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe seien keine Produktionsbetriebe gewesen.
Die hiergegen am 25. Juli 2003 erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz nach Beiziehung von Betriebsunterlagen und Einholung von Registerauskünften mit Gerichtsbescheid vom 9. Oktober 2006 abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Beschäftigungszeiten als Zeiten der fiktiven Zugehörigkeit zur technischen Intelligenz, da der VEB Rationalisierung und Projektierung B. kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen sei, so dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die betriebliche Voraussetzung für eine fingierte Versorgungsanwartschaft nicht gegeben sei. Der Betrieb sei als Generalauftragnehmer tätig gewesen und habe die Verantwortung für alle Stufen der Planung, Ausführung und Abnahme kompletter nutzungsfähiger Produktionsstätten, technologischer Anlagen, Gebäude und baulicher Anlagen für Investitionsauftraggeber getragen. Er habe im Schwerpunkt selbst aber keine Produktions- oder Bauleistungen erbracht. Ausweislich des Statistischen Betriebsregisters der DDR sei der Betrieb ein technologischer Projektierungsbetrieb gewesen. Projektierung stelle keine Produktion im Sinne der Rechtsprechung des BSG dar. Projektierungsbetriebe seien auch keine gleichgestellten Betriebe gewesen.
Gegen das am 12. Oktober 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 7. November 2006 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Der Betrieb sei Generalauftragnehmer und Finalproduzent gewesen, habe die Sachgüterherstellung im Industrieanlagenbau realisiert und habe einem Industrieministerium unterstanden. Die Herstellung der komplexen Industrieanlagen sei ohne Projektierungs- und Kooperationsarbeiten mit anderen Wirtschaftseinheiten nicht zu realisieren gewesen. Die Realisierung sei überwiegender Betriebszweck gewesen. Außerdem habe der Betrieb auch produziert und Montage- und Inbetriebsetzungsleistungen erbracht. Außerdem sei ehemaligen Kollegen des Betriebes die Zusatzversorgungszeit von der Beklagten gewährt worden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 9. Oktober 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2003 zu verurteilen, den Zeitraum vom 17. Juli 1967 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Nr 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der Bek...