Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Verweisung eines Kochs auf die Tätigkeit eines Empfangsmitarbeiters in Cateringunternehmen. Facharbeiterstatus bei in der ehemaligen DDR erlernten Berufen

 

Orientierungssatz

1. Ein gelernter Koch ist sozial zumutbar auf die Tätigkeit eines Empfangsmitarbeiters in Cateringunternehmen verweisbar.

2. Bei in der ehemaligen DDR erlernten Berufen kommt der Facharbeiterstatus nach dem Mehrstufenschema des BSG in Betracht, wenn die Berufe diesen Status auch im alten Bundesgebiet haben.

3. Zur Tätigkeit eines Empfangsmitarbeiters in Cateringunternehmen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 07.04.2022; Aktenzeichen B 5 R 210/21 B)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 21. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung durch die Beklagte.

Der 1959 geborene Kläger beantragte am 10. Januar 2019 Erwerbsminderungsrente. Er hat von 1975 bis 1977 den Facharbeiterberuf des Koches erlernt und vom 3. Dezember 1980 bis zum 23. April 1981 eine Zusatzqualifikation als Verpflegungsgruppenführer und Küchenmeister erfolgreich absolviert. Seit Mai 1977 ist er in dem erlernten Beruf tätig, nach eigenen Angaben zuletzt ab 2004 auch als Küchenleiter.

Der Kläger befand sich vom 12. November 2018 bis zum 2. Dezember 2018 zur medizinischen Rehabilitation in der Fachklinik Bad Y. Im Rehabilitationsentlassungsbericht vom 13. November 2018 schätzen die behandelnden Ärzte ein, dass ein verbleibendes Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung unter Vermeidung ständigen Stehens oder Sitzens, ohne Zwangshaltung, ohne Arbeiten auf unebenem Gelände, auf Leitern und Gerüsten, ohne Erschütterungen und Vibrationen mindestens sechs Stunden täglich vorhanden sei. Seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Koch könne er nur unter drei Stunden täglich verrichten. Die Beklagte hat Krankenunterlagen des Helios X. -Klinikums A. beigezogen und den Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie und Chirotherapie Dr. W. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Nach Untersuchung des Klägers am 21. November 2019 schätzte der Sachverständige im Gutachten vom 29. November 2019 ein, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Leistungsfähigkeit für sechs bis acht Stunden für leichte körperliche Tätigkeiten unter Beachtung weiterer qualitativer Einschränkungen bestehe. Seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Koch sei nicht mehr leidensgerecht. Durch Bescheid vom 11. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2020 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Im Hinblick auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit sei der Kläger mit seinem verbliebenen Restleistungsvermögen auf die Tätigkeit eines Empfangsmitarbeiters in einem Cateringunternehmen gesundheitlich und sozial zumutbar verweisbar.

Mit der am 12. Februar 2020 zum Sozialgericht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hat hierzu medizinische Unterlagen des Helios X. -Klinikums aus dem Jahr 2018 vorgelegt. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. Oktober 2020 abgewiesen. Der Gesundheitszustand des Klägers sei durch das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten und den Rehabilitationsentlassungsbericht ausreichend aufgeklärt. Weitere Ermittlungen hätten sich nicht aufgedrängt.

Mit der Berufung vom 24. November 2020 macht der Kläger sinngemäß geltend, dass aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für mindestens sechs Stunden nicht möglich sei. Aktuell habe er sich eine Schulterluxationsfraktur links zugezogen, die vom 31. Mai bis 7. Juni 2021 in der Paracelsius Klinik V. operativ versorgt worden sei. Eine stationäre Rehabilitation sei für den Zeitraum ab dem 8. Juli 2021 vorgesehen.

Darüber hinaus sei er auf die von der Beklagten benannte Verweisungstätigkeit sozial zumutbar nicht verweisbar, da er einen Meisterabschluss in seinem erlernten Beruf als Koch erreicht habe.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 21. Oktober 2020 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2020 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Der Senat hat das berufskundliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. U. vom 24. Dezember 2016 zur Tätigkeit eines Empfangsmitarbeiters im Cateringunternehmen den Beteiligten zur Kenntnis gebracht. Es handelt sich bei der Verweisungstätigkeit um eine körperlich leichte Tätigkeit in wechselnden Körperhaltungen, das...

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