Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Arbeitsentgelt. zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau
Leitsatz (amtlich)
1. Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV und damit iS des § 6 Abs 1 S 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten ununterbrochenen Tätigkeit in einem Bergbaubetrieb, damit also in Form von erbrachter Berufstreue und Pflichterfüllung, handelte.
2. Die zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau waren nach der am 1.8.1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) nicht steuerfrei iS des § 17 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB IV iVm § 1 ArEV. Ein bundesrepublikanischer Tatbestand des Steuerrechts, der die Steuerfreiheit der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau regeln würde, liegt nicht vor. Der Steuerbefreiungstatbestand des § 3 Nr 46 EStG, der am 1.8.1991 galt, greift nicht; und zwar weder direkt noch analog.
Orientierungssatz
1. Zum Leitsatz 1 vgl LSG Chemnitz vom 28.3.2017 - L 5 RS 216/16 = juris RdNr 25, vom 14.2.2017 - L 5 RS 230/16 = juris RdNr 24, vom 5.7.2016 - L 5 RS 166/14 = juris RdNr 49, vom 16.8.2016 - L 5 RS 85/15 = juris RdNr 23 und vom 30.8.2016 - L 5 RS 590/15 = juris RdNr 22 sowie LSG Halle vom 27.8.2015 - L 1 RS 23/13 = juris RdNr 17, SG Dresden vom 30.11.2009 - S 24 R 628/08 = juris RdNr 25 und LSG Berlin-Potsdam vom 19.11.2015 - L 22 R 588/13 = juris RdNr 32 sowie vom 22.3.2012 - L 31 R 1225/09 = juris RdNr 20.
2. Zur Höhe der in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau.
3. Hinsichtlich der im Jahr 1990 gezahlten zusätzlichen Belohnung für Werktätige im Bergbau handelt es sich nicht um ein feststellungsfähiges AAÜG-relevantes Entgelt.
4. Zur Glaubhaftmachung der in der DDR gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau.
5. Zum Leitsatz 2 vgl LSG Chemnitz vom 28.3.2017 - L 5 RS 216/16 = juris RdNr 68, vom 14.2.2017 - L 5 RS 230/16 = juris RdNr 57, vom 5.7.2016 - L 5 RS 166/14 = juris RdNr 87, vom 16.8.2016 - L 5 RS 85/15 = juris RdNr 50 und vom 30.8.2016 - L 5 RS 590/15 = juris RdNr 49.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 6. Mai 2016 abgeändert. Die Beklagte wird, unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2014, verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 1. Dezember 2005 dahingehend abzuändern, dass weitere Arbeitsentgelte des Klägers für die Jahre 1978 bis 1989 wegen zu berücksichtigender zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bergbau im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind:
Für das Jahr:
1978 |
437,90 Mark |
1979 |
533,14 Mark |
1980 |
428,14 Mark |
1981 |
951,87 Mark |
1982 |
843,02 Mark |
1983 |
1.009,84 Mark |
1984 |
969,73 Mark |
1985 |
997,38 Mark |
1986 |
888,07 Mark |
1987 |
1.006,96 Mark |
1988 |
1.378,32 Mark |
1989 |
1.563,12 Mark |
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu neun Zehnteln.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1976 bis 1989 (Zufluss) in Form der Einbeziehung jährlicher zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bergbau festzustellen.
Der am ... Januar 1948 geborene Kläger ist, nach erfolgreicher Absolvierung eines Fachschulstudiums in der Fachrichtung Eisenbahnsicherungstechnik an der Ingenieurschule für Verkehrstechnik B... im Zeitraum von September 1972 bis August 1975, seit 23. Juli 1975 berechtigt die Berufsbezeichnung “Ingenieur„ zu führen. Er war vom 16. August 1975 bis 31. Januar 1976 als Signalbetriebshauptmechaniker bei der Deutschen Reichsbahn sowie vom 9. Februar 1976 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Projektierungstechnologe und Betriebsingenieur im volkseigenen Betrieb (VEB) Braunkohlenwerk “G.„ Y... beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Auf seinen Antrag vom 29. August 2005 stellte die Beklagte, nach Beiziehung einer Arbeitsentgeltbescheinigung der R. O. S.Rh GmbH vom 13. September 2005, mit Bescheid vom 1. Dezember 2005 die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 16. August 1975 bis 31. Januar 1976, vom 9. Februar 1976 bis 16. Ju...