Leitsatz (amtlich)

1. Ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter kann sich nicht während eines laufenden Bewilligungszeitraums aus dem Leistungsbezug "abmelden", um eine Nichtberücksichtigung von Einnahmen aus einem bestimmten Zeitraum zu erreichen.

2.§ 3 Abs. 1 Satz 3 Alg IIV ist nicht anwendbar auf Fälle, in denen die Erwerbstätigkeit während des ganzen Bewilligungszeitraums ausgeübt wird, aber nur in einzelnen Monaten Einnahmen erzielt werden.

3. Die Nichtfeststellbarkeit der eine Hilfebedürftigkeit begründenden Tatsachen geht zu ihren Lasten des Klägers.

 

Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 23. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die endgültige Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für den Leistungszeitraum von Mai 2015 bis Juni 2015.

Die beide 1958 geborenen, verheirateten Kläger standen mit Unterbrechungen seit einigen Jahren im Leistungsbezug bei dem Beklagten. Dieser war zuletzt durch Abmeldung der Kläger aus dem Leistungsbezug mit nachfolgendem Aufhebungsbescheid des Beklagten vom 18. Februar 2015 von März bis April 2015 unterbrochen worden.

Die Kläger lebten zusammen in einem 115 m² großen Eigenheim in A..... Im Mai und August 2015 zahlten sie je 31,49 EUR Grundsteuer, im September 2015 für die Abfallentsorgungsgebühr 38,56 EUR und im Juni und September 2015 je 54,65 EUR als Beitrag für die Gebäudehaftpflichtversicherung. Sie übten gemeinsam als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zwei selbständige Tätigkeiten aus und zwar zum einen im Messe- und Ladenbau und zum anderen im Vertrieb von "X...."-Produkten. Sie waren privat kranken- und pflegeversichert. Der Kläger zu 1 zahlte dafür insgesamt einen monatlichen Beitrag in Höhe von 311,09 EUR, die Klägerin zu 2 in Höhe von 309,20 EUR.

Am 7. Mai 2015 stellten die Kläger bei dem Beklagten einen „Weiterbewilligungsantrag“ für Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum ab 1. Mai 2015. In der Anlage EKS (Anlage zum Einkommen Selbständiger zur vorläufigen oder abschließenden Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft im Bewilligungszeitraum) gaben sie das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit für die Ladenbau GbR für den Zeitraum Mai bis Oktober 2015 mit 200,00 EUR monatlich an.

Mit Bescheid vom 19. Mai 2015 bewilligte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis zum 31. Oktober 2015 vorläufig monatlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zwar jeweils für Mai 2015 in Höhe von 384,03 EUR, für Juni 2015 in Höhe von 395,61 EUR, für Juli 2015 in Höhe von 368,28 EUR, für August 2015 in Höhe von 384,03 EUR, für September 2015 in Höhe von 414,89 EUR und für Oktober 2015 in Höhe von 368,28 EUR. Ferner bewilligte er Zuschüsse zu den Beiträgen für die private Kranken- und Pflegeversicherung der Kläger.

Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 meldeten sich die Kläger zum 1. Juli 2015 aus dem Leistungsbezug ab. Zur Begründung gaben sie eine Verbesserung der Auftragslage an.

Mit Bescheid vom 29. Juni 2015 hob der Beklagte den Bescheid vom 18. Mai 2015 ab 1. Juli 2015 ganz auf.

Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 forderte der Beklagte die Kläger auf, bis zum 15. November 2015 die Einnahmen und Ausgaben für den kompletten Bewilligungszeitraum vom 1. Mai 2015 bis zum 31. Oktober 2015 vorzulegen und die Anlagen EKS einzureichen.

Am 24. November 2015 ging das EKS-Formular mit Angaben zum Messe- und Ladenbau für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis zum 30. Juni 2015 und das Einnahmen- und Ausgabenbuch der „Y…. & Z.... GbR“ für Mai und Juni 2015 bei dem Beklagten ein. Hieraus ergab sich für den Zeitraum Mai bis Juni 2015 ein Gewinn in Höhe von insgesamt 330,17 EUR.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 forderte der Beklagte die Kläger unter Fristsetzung bis zum 9. Februar 2016 erneut zur Einreichung der Angaben für den gesamten ursprünglichen Leistungszeitraum und auch für die Tätigkeit X.... auf. Der Beklagte wies unter Hinweis auf § 3 Abs. 6 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V) darauf hin, dass er von der Möglichkeit zur Schätzung des Einkommens Gebrauch machen werde, wenn das tatsächliche Einkommen nicht nachgewiesen werde.

Die Kläger teilten daraufhin mit Schreiben vom 15. Februar 2016 mit, dass die Schlussabrechnung für die Monate Mai und Juni 2015 dem Beklagten mit allen Angaben für diese beiden Monate bereits vorliege und dass die selbstständige Tätigkeit in einer GbR bestehe, bei der jeweils die Gewinn- und Verlustabrechnung der beiden Gesellschafter zu 50 % als vereinbart anzusehen sei. Die GbR sei angemeldet mit dem Tätigkeitsbereich Vertrieb...

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