Verfahrensgang
SG Leipzig (Urteil vom 02.11.1994; Aktenzeichen S 2 V 48/94) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 02. November 1994 geändert. Die Grundrente ist nach einer MdE um 40 % zu gewähren. Insoweit wird die Klage abgewiesen und im übrigen die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger ein Drittel der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der schädigungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE).
Der am … in Leipzig geborene Kläger absolvierte bis 1939 eine Ausbildung als Bauschlosser und leistete Wehrdienst bei der ehemaligen deutschen Wehrmacht. Im Jahre 1941 befand er sich im Einsatzgebiet Tobruk/Halfayapass (Afrika), wo er nach seinen Angaben im November durch eine Minenexplosion verschüttet wurde und einen Bruch des 10. BWK erlitt. Nach den vorhandenen Unterlagen (B-Akten – BA – Bl. 4–9, 55–65) geriet er am 17.01.1942 in britische Gefangenschaft, aus der er am 25.07.1946 entlassen wurde. Nach einer Eintragung vom 11.08.1942 aufgrund einer Mitteilung des DRK war sein damaliger Gesundheitszustand gut (Bl. 64). Gemäß der Dokumentation des Krankenhauses Knutsford (England) vom 04.06.1946 litt er seit 1945 an dauernden Beschwerden der Wirbelsäule. Der Röntgenbefund ergab eine alte, völlige Kompressionsfraktur des 10. Brustwirbels mit starken neurologischen Beschwerden, die in den Oberbauch ausstrahlten. Da Arbeitsfähigkeit für die nächste Zeit nicht zu erwarten war, wurde die Repatriierung genehmigt (Bl. 8). Am 07.07.1946 wurde er, mit dem Lazarettzug aus England kommend, in einem Hamburger Krankenhaus aufgenommen. In dem Krankenblatt (Bl. 56) ist festgehalten, daß er von dort am 24.07.1946 auf eigenen Wunsch entlassen wurde als arbeitsfähig für leichte Arbeiten. Er klagte noch über starke Schmerzen in der Brustwirbelsäule bei Bewegungen. Die Diagnose lautete: „Zustand nach Wirbelfraktur 10. Brustwirbel”. Eine Wehrdienstbeschädigung liege vor, Versehrtenstufe bestehe keine. Ferner findet sich die Angabe, daß „der Unfall am 15.02.1945 stattgefunden” habe.
Bis 1949 arbeitete der Kläger als Schlosser. Nach einer ärztlichen Bescheinigung vom 11.07.1949 befand er sich in der Zeit vom 24.05. bis zum 08.07.1949 in stationärer Beobachtung; die Erwerbsminderung wurde auf 50 % eingeschätzt, er sei von seiner schweren Arbeit als Kesselschmied zu befreien (Bl. 10). Ab 01.01.1950 bezog er eine Kriegsinvalidenrente auf der Grundlage von monatlich 77,50 M (Bl. 13). In der Folgezeit war er als Werkstattschreiber, seit 1973 als Lehrausbilder in verschiedenen Betrieben tätig, zuletzt als Kassierer, Archivbearbeiter, Lagerverwalter und ab 01.08.1984 als Stadtbote. Ab 01.11.1981 bezog der Kläger eine Invalidenrente in Höhe von 450,00 M (Bl. 25, 30) und eine Zusatzinvalidenrente von 40,00 M (Akten der Seekasse – AS – Bl. 11).
Nach einem Zeugnis des … vom 25.06.1953 trat er am 22.02.1949 in den dortigen Betrieb als Reparaturschlosser und E-Schweißer ein. Trotz seiner Beschädigung habe er sich Mühe gegeben, den mit diesen Arbeiten verbundenen schwierigen Anforderungen gerecht zu werden. Er habe sich als so williger und fleißiger Arbeiter gezeigt, daß er unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes, der ihm die Ausführung seiner Arbeit erschwert habe, als Werkstattschreiber und Bruttolohnabrechner eingesetzt worden sei, wobei er als einer der fähigsten dieses Bereiches gelte. Am 11.04.1951 hatte die Psychiatrische- und Nervenklinik der Universität Leipzig bestätigt, daß er für schwere Arbeit und Nachtschicht nicht einsatzfähig sei. Mittlere und leichte Arbeit könne er teils sitzend, teils stehend verrichten (Bl. 84). Im Jahre 1973 erreichte er die Qualifikation eines „Meister der sozialistischen Wirtschaft” (Bl. 21).
Wegen zweier Herzinfarkte wurde der Kläger in den Jahren 1985 und 1986 stationär behandelt (SchwbG-Akten Bl. 6 ff.). Diagnostiziert wurde eine koronare 2-Gefäß-Erkrankung, 1993 erlitt er einen leichten Schlaganfall. Seine monatliche Altersrente betrug ab 01.01.1992 1.201,61 DM (BA BL. 24), zuvor (Dezember 1991) erhielt er 934,00 DM Invalidenrente und 75,00 DM Zusatzaltersrente.
Auf seinen Antrag vom 23.01.1991 gewährte der Beklagte dem Kläger mit dem „vorläufigen Bescheid” vom 03.02.1992 (Bl. 36, ergänzt durch Bescheid vom 10.02.1992, Bl. 76) eine Rente nach einer MdE um 80 %. Nachdem die Internistin … in einer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 22.02.1993 die MdE mit 30 % einschätzte (im Anschluß an eine bereits am 17.09.1991 – Bl. 17 – durch Dr. … in derselben Höhe) anerkannte der Beklagte mit Bescheid vom 25.03.1993 (Bl. 89) als Schädigungsfolgen nunmehr: „Zertrümmerungsbruch des 10. Brustwirbelkörpers mit Verbiegung der Wirbelsäule und Einengung des Wirbelkanals” mit einer sich daraus ergebenden MdE um 30 %. Eine besondere berufliche Betroffenheit liege nicht vor, da der Kläger einen s...